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VV-ModQV-AM
Text gilt ab: 01.01.2012

4. Übergangsregelung

4.1 

1Beamte und Beamtinnen, die sich am 31. Dezember 2011 in der Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV befinden, können zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens und der Durchführung der modularen Qualifizierung nach Art. 20 LlbG wählen. 2Der Wechsel in das System der modularen Qualifizierung ist gegenüber der nach Nr. 1.3 zuständigen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich zu erklären. 3Das Staatsministerium kann im Rahmen des Aufstiegsverfahrens durchgeführte Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht länger als fünf Jahre vor Beginn der modularen Qualifizierung absolviert wurden, auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung anrechnen, die nicht mit einer Prüfung abschließen.

4.2 

1Beamte und Beamtinnen, die gemäß § 46 LbV in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgestiegen sind, können sich für die Wahrnehmung von Ämtern der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 qualifizieren, indem sie erfolgreich an den in Übersicht 2 oder Übersicht 4 entsprechend gekennzeichneten Modulen teilnehmen. 2Soweit Beamte und Beamtinnen vor Inkrafttreten dieses Konzepts an vom Staatsministerium veranstalteten Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 3 ModQV teilgenommen haben, gelten sie als qualifiziert im Sinn von Satz 1.