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ErgGVGA
Text gilt ab: 01.05.2015
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3101-J

Ergänzungsvorschriften zur Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
(ErgGVGA)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 6. März 1980, Az. 2344 - V - 60/80
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31. März 2015 (JMBl S. 23)

(JMBl. S. 39)


Zur Ergänzung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) vom 6. August 2013 (JMBl S. 95) werden folgende Bestimmungen erlassen und Hinweise gegeben:
Erster Abschnitt
Zusatzbestimmungen zur bundeseinheitlichen Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
§ 1
Ausschließung von der dienstlichen Tätigkeit
(zu § 155 GVG)
In Angelegenheiten, die nicht zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zu den Strafsachen gehören (Art. 18 AGGVG), gilt § 155 GVG entsprechend.
§ 2
Vorbereitung der Zustellung
(zu § 13 GVGA)
1.
Sache des Auftraggebers ist es, Namen, Wohnort und Wohnung der Person genau zu bezeichnen, an die zugestellt werden soll (Zustellungsadressat).
2.
Bei einer Zustellung, die eine Zahlung an den Auftraggeber zur Folge haben kann, ist ein etwa vom Auftraggeber übergebenes Überweisungsformular dem zuzustellenden Schriftstück beizufügen.
§ 3
Zustellung an Angehörige der Bundeswehr, der Bereitschaftspolizei oder der Bundespolizei
(zu § 20 Abs. 3 GVGA)
Eine Ersatzzustellung an kasernierte Angehörige der Bundeswehr, der Bereitschaftspolizei und der Bundespolizei ist nicht zulässig, wenn der Zustellungsempfänger nicht in der gemeinschaftlichen Unterkunft wohnt, sondern eine eigene Wohnung hat, sei es auch innerhalb des Kasernenbereichs. Ist ein solcher Zustellungsempfänger nicht sogleich erreichbar, so ist beim Innendienstleiter oder dessen Vertreter die Wohnung des Zustellungsempfängers zu ermitteln (für Zustellungen an Soldaten vgl. Abschnitt A Nrn. 1 bis 6 und Nr. 9 des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 23. Juli 1998, VMBl S. 246, zuletzt geändert durch Erlass vom 14. Juni 2004, VMBl S. 109).
§ 4
Zustellung an untergebrachte Personen
(zu § 20 Abs. 3 GVGA)
Die Zustellung an eine untergebrachte Person selbst wird in Anwesenheit eines Bediensteten der Anstaltsverwaltung ausgeführt, sofern dies die Anstaltsordnung vorsieht.
§ 5
Zustellung durch Niederlegung
[aufgehoben]
§ 6
Schuldtitel nach Landes- oder Zonenrecht
[aufgehoben]
§ 7
Zwangsvollstreckung gegen Soldaten
Bei Zwangsvollstreckungen gegen Soldaten ist Abschnitt D des in § 3 aufgeführten Erlasses des Bundesministers der Verteidigung zu beachten.
§ 8
Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband
[aufgehoben]
§ 9
Durchsuchung
(zu § 61 GVGA)
1.
Der Gerichtsvollzieher soll zunächst versuchen, den Auftrag auch ohne richterliche Durchsuchungsanordnung auszuführen. Er kann davon absehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner der Durchsuchung widersprechen oder der durch einen vergeblichen Vollstreckungsversuch gewarnte Schuldner pfändbare Sachen beiseite schaffen wird oder wenn sonstige Schwierigkeiten zu erwarten sind.
2.
Eine Belehrung des Schuldners darüber, dass er dem Gerichtsvollzieher ohne richterliche Anordnung die Durchsuchung verweigern kann, ist nicht erforderlich.
3.
Gefahr im Verzug kann in der Regel dann angenommen werden, wenn Eilfälle zu erledigen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grund eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung vorzunehmen sind.
§ 10
Polizeiliche Hilfe bei Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung
(zu § 62 Abs. 1, § 156 Abs. 3 GVGA)
Wegen der Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe bei Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung wird auf Nrn. 50 bis 50.15 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Polizeiaufgabengesetzes vom 28. August 1978 (MABl S. 629, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2002 (AllMBl 2003 S. 4),) verwiesen.
§ 11
Anzeigepflicht bei Verstrickungs- und Siegelbruch
(zu § 82 Abs. 8 GVGA)
Der Gerichtsvollzieher hat unverzüglich den Vorstand des Gerichts von Feststellungen zu benachrichtigen, die den Verdacht des Verstrickungs- oder Siegelbruchs begründen.
§ 12
Pfändung bei Personen, die Landwirtschaft betreiben
(zu § 100 Abs. 1, § 102 Abs. 3 GVGA)
Zieht der Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen zu, so soll dieser öffentlich bestellt und beeidigt sein. Soweit dies nicht tunlich ist und der Gerichtsvollzieher auch nicht selbst eine andere geeignete Person benennen kann, soll er sich an die Gemeindeverwaltung wenden.
§ 13
Rückverwandlung von Schuldverschreibungen
(zu § 105 Abs. 3 GVGA)
Will der Gerichtsvollzieher die Rückverwandlung einer auf den Namen umgeschriebenen Schuldverschreibung des Bayerischen Staates oder einer dem Bayerischen Staat angehörenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts herbeiführen, so bedarf es hierzu keiner Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts. Er hat vielmehr nur auf Grund einer Vollmacht des Gläubigers, zu dessen Gunsten die Pfändung erfolgt ist, bei der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung oder der Körperschaft, Stiftung oder Anstalt, welche die Schuldverschreibung ausgegeben hat, die Löschung der Umschreibung zu beantragen (Art. 24 Abs. 2 AGBGB). Durch die Löschung der Umschreibung wird das Papier in ein Inhaberpapier zurückverwandelt.
§ 14
Benachrichtigung des Jugendamts bei Zwangsräumungen
(zu § 130 GVGA)
Werden durch eine Zwangsräumung Jugendliche unter 14 Jahren betroffen, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher rechtzeitig das Jugendamt vom Räumungstermin.
§ 15
[aufgehoben]
§ 16
Verhaftung von Soldaten
(zu § 145 GVGA)
Wegen der Verhaftung von Soldaten wird auf Abschnitt E des in § 3 aufgeführten Erlasses des Bundesministers der Verteidigung verwiesen.
§ 16a
Verhaftung aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften
(zu § 145 Abs. 3 GVGA)
1.
Die Vereinbarung einer Ratenzahlung rechtfertigt keinen Aufschub der Verhaftung (§§ 284 Abs. 8 Satz 4, 292 Abs. 1 der Abgabenordnung).
2.
Der § 145 Abs. 3 GVGA gilt entsprechend, wenn gegen den Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 315 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung die Haft angeordnet ist.
§ 17
Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten
(zu § 157 GVGA)
Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten ergibt sich in Bayern aus Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 AGGVG.
§ 18
Verkauf von versetzten Pfändern
(zu § 181 GVGA)
1.
Bei dem Verkauf von Pfändern, die bei gewerblichen Pfandleihern versetzt und nicht eingelöst worden sind, ist § 9 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl I S. 1334) zu beachten. Hiernach darf sich der Pfandleiher in der Regel frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen; grundsätzlich hat er das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten. Er hat zu veranlassen, dass die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekannt gemacht wird. Die Bekanntmachung muss Ort und Zeit der Versteigerung, die allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers, die Nummern der einzelnen Pfandleihverträge oder die Anfangs- und Endnummern der zur Versteigerung gelangenden Serie sowie den Zeitraum der Verpfändungen ergeben; bei Pfändern, deren Versteigerung bereits in früheren Anzeigen bekannt gemacht worden ist und die nicht versteigert worden sind, genügt an Stelle der Angabe der Nummern und des Zeitraums ein Hinweis auf die früheren Anzeigen.
2.
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 181 bis 185 GVGA entsprechend. Einer Androhung der Versteigerung und einer Fristbestimmung hierfür (§ 1234 BGB) sowie einer besonderen Benachrichtigung des Eigentümers und sonstiger Berechtigter von der Zeit und dem Ort der Versteigerung (§ 1237 Satz 2 BGB) bedarf es grundsätzlich nicht. Im Versteigerungsprotokoll ist die laufende Nummer des Pfandvertrages zu vermerken; der Eigentümer und der Schuldner sowie der Betrag der Forderung und der Kosten brauchen dann nicht aufgenommen zu werden.
§ 19
Zuständigkeit für die freiwillige Versteigerung von beweglichen Sachen, Genehmigung zur Versteigerung
(zu § 190 GVGA)
1.
Der Gerichtsvollzieher ist für die freiwillige Versteigerung beweglicher Sachen zuständig (Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 AGGVG).
2.
Soweit die Versteigerung von Waren einer Genehmigung nach der Gewerbeordnung bedarf, ist für die Erteilung der Genehmigung die Kreisverwaltungsbehörde des Versteigerungsortes zuständig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung - GewV - vom 9. Februar 2010, GVBl S. 103).
§ 20
Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren
(zu § 199 GVGA)
1.
In Bayern richtet sich das Verfahren der Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG), soweit die Vollstreckung nicht durch Bundesrecht unmittelbar geregelt ist (z.B. Abgabenordnung, Einzelvorschriften des SGB X, Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsvollstreckungsgesetz) oder bundesrechtliche Vollstreckungsvorschriften durch Landesrecht für anwendbar erklärt sind (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwZVG).
Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände, Bezirke und sonstige zum Erlass von Verwaltungsakten und zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugte juristische Personen des öffentlichen Rechts können zur Beitreibung von Geldforderungen die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher bewirken lassen (Art. 26 Abs. 3 und 6, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VwZVG).
Grundlage für die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder eines Ausstandsverzeichnisses, die mit der Klausel "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" versehen ist (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG); einer Zustellung des Leistungsbescheides oder des Ausstandsverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher bedarf es nicht. Die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 sind entsprechend anzuwenden; nach der Zivilprozessordnung regelt sich auch die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers (Art. 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 VwZVG). Über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, entscheidet die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat (Art. 21 VwZVG).
2.
Dies gilt insbesondere
a)
für die Beitreibung der von den Berufsvertretungen der Heilberufe und der Architekten festgesetzten Beiträge und sonstigen auf Grund der Satzung oder von Gesetzen einzuhebenden Geldforderungen (Art. 40, 46 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Tierärzte und Apotheker - Heilberufe-Kammergesetz <HKaG> - i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002, GVBl S. 42, BayRS 2122-3-UG, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2013, GVBl S. 454; Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammergesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007, GVBl S. 308, BayRS 2133-1-I, zuletzt geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014, GVBl S. 286),
b)
für die Beitreibung der Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern (Art. 1 des Gesetzes zur Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern vom 23. Juli 1976, GVBl S. 294, BayRS 610-10-1-F).
Zweiter Abschnitt
Siegelungen, Entsiegelungen
§ 21
Zuständigkeit
Der Gerichtsvollzieher hat im Auftrag des Insolvenzverwalters Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen (§ 150 der Insolvenzordnung).
§ 22
Siegelung
1.
Gegenstand der Siegelung sind die zur Insolvenzmasse gehörenden beweglichen Sachen. Der Insolvenzverwalter bestimmt, welche Sachen von der Siegelung ausgenommen bleiben sollen.
2.
Die bei der Siegelung Anwesenden sind auf die Unverletzlichkeit der Siegel und die Strafen wegen unbefugten Beschädigens, Ablösens oder Unkenntlichmachens eines Siegels (§ 136 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs) hinzuweisen.
3.
Die Schlüssel zu den versiegelten Behältnissen und Räumen sind dem Insolvenzverwalter auszuhändigen.
4.
Werden bei der Siegelung Gelder, Wertpapiere oder Kostbarkeiten, die zur Insolvenzmasse gehören, vorgefunden, so sind sie zu verzeichnen und dem Insolvenzverwalter auszuhändigen.
5.
Zur Siegelung ist der Schuldner, wenn tunlich, und der Insolvenzverwalter, wenn er es verlangt, zuzuziehen.
6.
Über die Siegelung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat insbesondere zu enthalten:
a)
den Ort und Tag der Handlung;
b)
die Namen der anwesenden Personen;
c)
eine Beschreibung des Hergangs der Handlung, die Bezeichnung der versiegelten Behältnisse und Räume und ihres hauptsächlichen Inhalts;
d)
die Bezeichnung der vorgefundenen und dem Insolvenzverwalter ausgehändigten Gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten;
e)
die Angaben des Gesamtschätzungswertes der den Gegenstand der Siegelung bildenden Sachen einschließlich der vorgefundenen Gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten.
7.
Das Protokoll ist zu verlesen und von den anwesenden Beteiligten und dem Gerichtsvollzieher zu unterzeichnen.
§ 23
Entsiegelung
1.
Die Abnahme der Siegel geschieht im Auftrag des Insolvenzverwalters, der die Siegelung veranlasst hat.
2.
Vor der Abnahme ist zu untersuchen, ob die nach dem Protokoll über die Siegelung angelegten Siegel unverletzt vorhanden sind. Jeder Verdacht einer strafbaren Handlung ist dem Vorstand des Gerichts mitzuteilen.
3.
Über die Entsiegelung ist ein Protokoll aufzunehmen. In dem Protokoll ist der Befund der Siegel und der versiegelten Sachen zu vermerken. Das Protokoll ist von dem Gerichtsvollzieher zu unterzeichnen.
§ 24
Aushändigung der Protokolle an den Insolvenzverwalter
Die Protokolle über die Siegelung und Entsiegelung sind dem Insolvenzverwalter auszuhändigen.
§ 25
Siegelungen und Entsiegelungen im Konkursverfahren
[aufgehoben]
Dritter Abschnitt
Beurkundung des tatsächlichen Angebots einer Leistung und Bewirkung des tatsächlichen Angebots
§ 26
Zuständigkeit
Der Gerichtsvollzieher kann beauftragt werden,
a)
das tatsächliche Angebot der Leistung lediglich zu beurkunden,
b)
die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten (Art. 17 Abs. 1 Nr. 4 AGGVG).
§ 27
Tätigkeit des Gerichtsvollziehers
1.
Im Falle des § 26 Buchst. a ist das Angebot Sache des Schuldners. Wird die Leistung in Gegenwart des Gerichtsvollziehers von dem Schuldner oder einem Dritten angeboten, so hat der Gerichtsvollzieher den Hergang lediglich zu beurkunden.
2.
Im Falle des § 26 Buchst. b hat der Gerichtsvollzieher im Namen des Auftraggebers und nach dessen etwaigen Weisungen dem Gläubiger zu erklären, dass er die Erfüllung anbiete und ihn zur Annahme auffordere, und zugleich die Erfüllung tatsächlich anzubieten. Hat der Auftraggeber dem Gerichtsvollzieher eine schriftliche Erklärung über das Angebot und die Aufforderung zur Annahme übergeben, so hat sie der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger nach den für Zustellungen außerhalb des Prozesses geltenden Vorschriften (§ 29 GVGA) zuzustellen. Das tatsächliche Angebot erfolgt in der Regel dadurch, dass der Gerichtsvollzieher den zu leistenden Gegenstand mitbringt, ihn dem Gläubiger vorzeigt und sich bereit erklärt, ihn entsprechend der mündlich abgegebenen oder zugestellten Erklärung zu übergeben. Ist der Gegenstand an dem Ort zu übergeben, an dem er sich befindet, so hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger zu erklären, dass er in den Stand gesetzt und bereit sei, den zu leistenden Gegenstand gegen Empfangsbestätigung zu übergeben, und ihn aufzufordern, sich zur Übergabe einzufinden. Wird die Annahme verweigert oder keine Antwort erteilt, so ist der angebotene Gegenstand dem Auftraggeber zurückzugeben.
§ 28
Protokoll
1.
In den Fällen der §§ 26, 27 hat der Gerichtsvollzieher ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere zu enthalten hat:
a)
den Namen des Auftraggebers und der Person, der die Leistung angeboten werden soll;
b)
eine genaue Bezeichnung der angebotenen Leistung und die Angabe der etwa verlangten Gegenleistung;
c)
Angaben über Ort und Zeit des Angebots;
d)
die Beschreibung des Hergangs der Handlung, insbesondere die Erklärungen des Schuldners und des Gerichtsvollziehers und die Antwort des Gläubigers oder die Feststellung, dass der Gläubiger nicht angetroffen worden ist; wenn der Schuldner oder der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger die Leistung vorher angekündigt hatte, ist auf die Ankündigung und die sie beweisenden Urkunden Bezug zu nehmen;
e)
die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
2.
Das Protokoll über das tatsächliche Angebot kann mit dem Protokoll über die Zustellung der Erklärung des Schuldners verbunden werden.
3.
Das Protokoll ist dem Auftraggeber auszuhändigen.