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AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 8
Anmeldung zur Prüfung
(1) 1Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich auf den von der Geschäftsstelle vorgesehenen Formularen unter Beachtung der Anmeldefrist erfolgen. 2Auf das Antragsrecht nach § 18 ist hinzuweisen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen
1.
Angaben über die in § 9 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2.
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg die Prüflinge bereits an einer Ausbilder-Eignungsprüfung teilgenommen haben.