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806-G Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung (AEPO-KV) Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 25. April 2012, Az. 0610-AdA-2012-0425 (AllMBl. S. 456) (§§ 1–25)
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Erster Teil Ausschüsse im Prüfungswesen (§§ 1–6)
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Zweiter Teil Vorbereitung der Prüfung (§§ 7–9)
§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Anmeldung zur Prüfung
§ 9 Zulassung zur Prüfung
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Dritter Teil Durchführung der Prüfung (§§ 10–18)
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Vierter Teil Feststellung der Prüfungsergebnisse, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen (§§ 19–24)
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Fünfter Teil Schlussbestimmungen (§ 25)
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
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§ 7
Prüfungstermine
1
Prüfungen werden nach Bedarf von der zuständigen Stelle angesetzt.
2
Die Prüfungstermine sowie die Anmeldefristen werden den Prüflingen mindestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben.