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VV-ModQV-StMI
Text gilt ab: 01.01.2012

5. Übergangsregelung

5.1 

1Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in der Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV befinden, können zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach §§ 46, 51 LbV und der Durchführung der modularen Qualifizierung nach Art. 20 LlbG wählen. 2Der Wechsel in das System der modularen Qualifizierung ist gegenüber der nach Nr. 1.2 Satz 1 zuständigen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich zu erklären. 3Die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen können auf Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, soweit diese inhaltlich vergleichbar sind und nicht mit einer Prüfung abschließen.

5.2 

1Beamtinnen und Beamte der Bayerischen Polizei, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist und die einen Dienstposten innehaben, der eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 ermöglicht, absolvieren zur Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 12 ein geeignetes Modul aus den anliegenden Übersichten, welches nicht mit einer Prüfung abschließt (§ 11 Abs. 3 ModQV). 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG Voraussetzung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12.