Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2015
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2230.1.1-K

Vernetzung der Schulaufsicht und Stärkung ihrer Beratungsfunktion

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 24. Januar 2012, Az. S-5 L 1509-1a.108 546

(KWMBl. S. 42)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Vernetzung der Schulaufsicht und Stärkung ihrer Beratungsfunktion vom 24. Januar 2012 (KWMBl. S. 42), die durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 2014 (KWMBl. 2015 S. 3) geändert worden ist

Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht nehmen im Bereich der Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Schulen des Zweiten Bildungswegs, beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke nach Maßgabe der Art. 114 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) die Staatlichen Schulämter, Ministerialbeauftragten oder Regierungen wahr.
Zur staatlichen Schulaufsicht gehören die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens, die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, die Förderung und Beratung der Schulen und die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal (vgl. Art. 111 Abs. 1 BayEUG). Die Schulaufsicht erstreckt sich auch auf schulische Ganztagsangebote (vgl. Art. 6 Abs. 5 BayEUG) und Schülerheime (nach Maßgabe von Art. 106 ff. i. V. m. Art. 114 BayEUG).