Inhalt
3. Prüfung, Teilnahmebescheinigung
3.1
1Die mündliche Prüfung soll frühestens eine Woche nach Abschluss der Maßnahme nach § 11 Abs. 1 QV-J stattfinden. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 QV-J ist der für die Anmeldung zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
3.2
Die Entscheidung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 QV-J soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden; gleichzeitig ist die für die Anmeldung zuständige Behörde zu informieren.