Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2014

11. Übergangsregelungen

11.1 

Die Wirksamkeit der periodischen Beurteilungen, die vor dem 31. Dezember 2010 erfolgten, wird vorbehaltlich gesonderter Regelungen bis zum jeweils nächsten Beurteilungsstichtag verlängert. Gleichermaßen wirken die noch nach altem Recht bis zum 31. Dezember 2010 festgestellten Aufstiegseignungen fort (vgl. Art. 70 Abs. 4 LlbG).

11.2 

Für Nachholungs- und Zurückstellungsfälle nach dem 31. Dezember 2010 gilt ausschließlich das neue Beurteilungsrecht. Aufstiegseignungen nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht der Laufbahnverordnung für die bayerischen Beamtinnen und Beamten (LbV) können nicht mehr vergeben werden. Es gilt insoweit Art. 58 Abs. 5 LlbG.