Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2014

1. Allgemeines

1.1 

Auf Grund von Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 6 Sätze 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 4, Art. 60 Abs. 2 Satz 4 sowie Art. 62 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), in Verbindung mit Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 605) und Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2010 (FMBl S. 264, StAnz Nr. 51) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums folgende ergänzenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung sowie die Leistungsfeststellung nach Art. 62 LlbG in Verbindung mit Art. 30 und 66 BayBesG.

1.2 

Für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen (periodische Beurteilungen, Einschätzungen während der Probezeit und Probezeitbeurteilungen, Zwischenbeurteilungen sowie Anlassbeurteilungen) gelten Art. 21 Abs. 2, Art. 54 bis 62 LlbG, Abschnitt 3 und 4 VV-BeamtR, diese ergänzenden Richtlinien sowie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – Teilhaberichtlinien (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52).

1.3 

Die dienstliche Beurteilung ist nach dem Leistungsgrundsatz die wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen. Besondere Bedeutung kommt der dienstlichen Beurteilung auch bei der Vergabe von Leistungsstufen zu. Die Beurteilung soll ein differenziertes Leistungsbild für diese Auswahlentscheidungen zeichnen. Beurteilen heißt bewerten. Wegen des Leistungsprinzips und im Interesse einer gerechten Beurteilung aller Beamten und Beamtinnen ist von allen Beurteilenden ein gleicher Beurteilungsmaßstab anzustreben. Die Bewertungsskala von 1 bis 16 Punkten soll im Rahmen der gezeigten Leistungen weitestgehend ausgeschöpft werden. Die im Rahmen von Auswahlentscheidungen nach Art. 16 LlbG wesentlichen Beurteilungskriterien werden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration dienstpostenbezogen im Rahmen des jeweiligen Besetzungsverfahrens bestimmt. Art. 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LlbG finden daher keine Anwendung. Vor Durchführung der gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG erforderlichen Binnendifferenzierung kann nicht auf (nicht leistungsrelevante) Kriterien wie Rangdienstalter, allgemeiner Dienstzeitbeginn oder Vorliegen einer Schwerbehinderung zurückgegriffen werden. Für Beförderungsentscheidungen nach Art. 17 LlbG gelten Sätze 8 und 9 entsprechend; bei gleichen Gesamturteilen der Beurteilungen sind alle Einzelkriterien gegenüberzustellen, sofern nicht aufgrund von Besonderheiten der jeweiligen Beförderungsstelle in der Ausschreibung wesentliche Kriterien im Einvernehmen mit der Personalvertretung bestimmt sind.

1.4 

Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer noch Schwerbehinderte bei Beurteilungen benachteiligt werden. Entsprechendes gilt für die Leistungsfeststellungen (vgl. auch Abschnitt 4 Nr. 6.1.2 VV-BeamtR).

1.5 

Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes).

1.6 

Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei der dienstlichen Beurteilung auf Antrag der Betroffenen zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes).

1.7 

Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen sind außerdem § 95 Abs. 2 SGB IX sowie Nr. 9 der Teilhaberichtlinien – insbesondere zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – zu beachten. Von einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung darf nur abgesehen werden, wenn die zu Beurteilenden nach vorheriger Befragung eine Beteiligung ausdrücklich ablehnen.