Inhalt
7. Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
7.1
1Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde nicht an Weisungen gebunden. 2Betriebsärztinnen/Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.
7.2
Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstehen in dieser Eigenschaft unmittelbar der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen.
7.3
1Können sich Betriebsärztinnen/Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit der/dem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag über die Leiterin/den Leiter der Dienststelle der vorgesetzten Stelle unterbreiten. 2Lehnt die vorgesetzte Stelle oder (wenn eine solche nicht besteht) die Leiterin/der Leiter der Dienststelle bzw. die/der von ihr/ihm Beauftragte den Vorschlag ab, so ist dies der/dem Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen.