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Text gilt ab: 01.01.2011
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Schulgesundheitspflege

AllMBl. 2010 S. 408


2126.1-G
Schulgesundheitspflege
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Umwelt und Gesundheit und für Unterricht und Kultus
vom 12. November 2010 Az.: 33b-G8224-2010/10-14 und IV 4-5S4363-6-11357
Nach Art. 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) haben Kinder im Jahr vor der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 an einer Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich den Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege nach Art. 14 Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes – GDVG und sonstigen Untersuchungen, die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind, durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu unterziehen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
Die Details der Schuleingangsuntersuchung regelt die Verordnung zur Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung – SchulgespflV) vom 20. Dezember 2008 (GVBl 2009 S. 10).
Darüber hinaus ist zu beachten: