Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2011

1. Allgemeines

1.1 

Gesundheitsförderung in der Schule geschieht in erster Linie durch fächerübergreifenden Unterricht, dabei wird die Schule durch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unterstützt.

1.2 

Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz und die Schule bzw. die Kinderbetreuungseinrichtungen stimmen sich auf organisatorischem Gebiet rechtzeitig ab.
Dies gilt insbesondere für
-
die Bereitstellung eines geeigneten Raums,
-
die Festlegung der Untersuchungstermine für die Schuleingangsuntersuchung,
-
die Festlegung der Beratungstermine für die Impfberatung in den sechsten Klassen.

1.3 

Kindern in Haupt- und Förderschulen soll zumindest einmal eine schulärztliche Untersuchung angeboten werden, um physische, psychomotorische, emotionale und soziale Beeinträchtigungen zu erkennen und ggf. Wege zu deren Behebung oder Linderung aufzuzeigen.

1.4 

Schulärztliche Sprechstunden können von den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz gemeinsam mit den Schulen vereinbart werden.