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        Schulgesundheitspflege
        Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit und für Unterricht und Kultus
vom 12. November 2010, Az. 33b-G8224-2010/10-14
        (AllMBl. S. 408)
        (KWMBl. 2011I S. 6)
        
          
        
        
          2126.1-G
        
         
        
          Schulgesundheitspflege
        
         
        
          Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien 
        
        
          für Umwelt und Gesundheit und für Unterricht und Kultus
        
         
        
          vom 12. November 2010 Az.: 33b-G8224-2010/10-14 und IV 4-5S4363-6-11357
        
         
         
        Nach Art. 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) haben Kinder im Jahr vor der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 an einer Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich den Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege nach Art. 14 Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes – GDVG und sonstigen Untersuchungen, die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind, durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu unterziehen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
        Die Details der Schuleingangsuntersuchung regelt die Verordnung zur Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung – SchulgespflV) vom 20. Dezember 2008 (GVBl 2009 S. 10).
        Darüber hinaus ist zu beachten: