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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 72
Verfahrensauskünfte
(1) An Parteien und ihre Vertreter dürfen Auskünfte über Verfahrenstatsachen (Verfahrensauskünfte) erteilt werden, soweit sie sich nicht auf Aktenbestandteile beziehen, die im Falle einer Akteneinsicht zu entfernen wären (z.B. Prozesskostenhilfe-Heft).
(2) 1Über Verfahrenstatsachen, die auf Grund Gesetzes öffentlich bekannt gemacht wurden oder bereits Gegenstand öffentlicher Verhandlung waren, darf Auskunft an jedermann erteilt werden. 2Das Gleiche gilt für den Termin und den Ort einer anberaumten öffentlichen Verhandlung. 3Im Übrigen sind Verfahrensauskünfte an Dritte nur nach Genehmigung durch den Vorstand des Gerichts zulässig (vgl. § 299 Abs. 2 ZPO).
(3) 1Bei Weitergabe personenbezogener Daten an eine andere Behörde sind die Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes zu beachten, soweit die Mitteilung nicht aufgrund spezieller Vorschriften (z.B. §§ 12 ff. EGGVG) erfolgt. 2Soweit erforderlich sowie in Zweifelsfällen ist die Genehmigung des mit der Sache befassten Richters bzw. Rechtspflegers einzuholen.
(4) Hat das Gericht die schriftliche Weitergabe einer Information an einen Verfahrensbeteiligten angeordnet oder gestattet, so kann die Geschäftsstelle auf Anfrage diesem hierüber auch telefonisch Auskunft erteilen.
(5) Vor Erteilung einer telefonischen Verfahrensauskunft an eine Partei, ihren Vertreter, einen Verfahrensbeteiligten oder den Bediensteten einer Behörde hat sich die Geschäftsstelle erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen (z.B. Rückruf an eine eindeutig zuordenbare Telefonnummer) von der Identität des Anrufers zu überzeugen.