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VerwahrBek
Text gilt ab: 01.02.2010

2.   Arten der Aufbewahrung

2.1  

Die Gegenstände sind grundsätzlich in die einfache Aufbewahrung (Nr. 3) zu nehmen.

2.2  

1Geld, Kostbarkeiten (VV Nr. 54.1.4 zu Art. 70 BayHO), Edelmetalle, Wertpapiere und sonstige Gegenstände von besonderem Wert sind besonders gesichert aufzubewahren (Nrn. 4 und 5). 2Der Behördenleiter kann für besondere Fälle (z.B. für zu Verfahrensakten eingereichte Wechsel und Schecks) abweichende allgemeine Anordnungen treffen.

2.3  

Im Zweifel entscheidet der Sachbearbeiter, welche Aufbewahrungsart in Betracht kommt.