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VerwahrBek
Text gilt ab: 01.02.2010

6.   Rückgabe

6.1  

1Spätestens nach Erledigung einer Sache (§ 7 AktO) ist von Amts wegen zu prüfen, ob in amtliche Verwahrung gelangte Gegenstände zurückzugeben sind. 2Über die Rückgabe entscheidet der Sachbearbeiter, dem auch die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Anordnung obliegt.

6.2  

1Vor dem Vollzug einer Herausgabeanordnung hat der für die Aufbewahrung zuständige Bedienstete in geeigneter Weise zu prüfen, ob aufrechenbare Gegenansprüche bestehen oder im Hinblick auf bestehende Ansprüche der Staatskasse ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann. 2Bei Auszahlungen über die Landesjustizkasse Bamberg erfolgt die Prüfung nach Satz 1 durch diese.

6.3  

1Geldbeträge, die in den eingelieferten Stücken ausnahmsweise bei der Geschäftsstelle aufbewahrt werden (Nr. 4.2 Satz 2), sind nach Erledigung einer Sache (Nr. 6.1) unverzüglich an die örtliche Zahlstelle abzuliefern, die sie unverzüglich an die Landesjustizkasse Bamberg weiterleitet. 2Die Auszahlung erfolgt unbar über die Landesjustizkasse Bamberg, der hierfür eine Kassenanordnung zu erteilen ist.

6.4  

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Zwangsvollstreckungssachen sowie in Insolvenzverfahren richtet sich die Rückgabe eingereichter Unterlagen nach den Vorschriften der Geschäftsanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte in Zivilsachen in der jeweils gültigen Fassung.

6.5  

1Ist der Empfangsberechtigte oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, so findet, wenn die Herausgabepflicht nicht auf Vertrag beruht, § 983 BGB Anwendung. 2Beruht die Herausgabepflicht auf Vertrag, so ist, wenn eine Rückgabe aus den in § 372 BGB aufgeführten Gründen nicht möglich ist, nach den §§ 372 ff. BGB zu verfahren.