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Text gilt ab: 24.06.2005
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2034.7-F

Vollzug der Beihilfevorschriften (BhV); Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen bei pflichtversicherten Arbeitnehmern mit Anspruch auf Beihilfe

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 24. Juni 2005, Az. 25 - P 2026 - 165 - 24 060/05

(FMBl. S. 131)

(StAnz. Nr. 26)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug der Beihilfevorschriften (BhV); Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen bei pflichtversicherten Arbeitnehmern mit Anspruch auf Beihilfe vom 24. Juni 2005 (FMBl. S. 131; StAnz. Nr. 26)

A.
In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. Februar 2005 (FMBl S. 10, StAnz Nr. 7) wurde darauf hingewiesen, dass bei pflichtversicherten Arbeitnehmern, die nach der Übergangsregelung des § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl. S. 928) noch zum Kreis der beihilfeberechtigten Arbeitnehmer zählen, eine Abrechnung zahnprothetischer Leistungen, die ab 1. Juli 2005 entstehen, nur noch im Rahmen der §§ 55, 56 SGB V (Regelversorgung) erfolgt. Die Beihilfe ist damit wie folgt festzusetzen:
Von den vollen Kosten der Regelversorgung, die dem von der gesetzlichen Krankenkasse gewährten Festzuschuss zu Grunde liegen, ist unabhängig von der tatsächlichen Höhe des gewährten Festzuschusses ein Festzuschuss in Höhe von 65 v. H. (vgl. § 55 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 SGB V) abzuziehen. Sofern die gesetzliche Krankenkasse in Härtefallen neben dem Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V weitere Leistungen gewährt (vgl. § 55 Abs. 2 SGB V), sind auch diese abzuziehen. Aus dem verbleibenden beihilfefähigen Betrag ist entsprechend dem individuellen Bemessungssatz des beihilfeberechtigten pflichtversicherten Arbeitnehmers die Beihilfe zu gewähren.
Eine gesonderte Feststellung des beihilfefähigen Betrages für zahnärztliches Honorar und Material- und Laborkosten ist aufgrund der pauschalierenden Abrechnung nicht mehr erforderlich. Die Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sowie die Nr. 2 der Hinweise zum Gebührenrecht (Anhang 1 zu VB-Nr. 8 zu § 5 Abs. 1) sind insoweit nicht anzuwenden.
Die Bekanntmachung vom 2. Juni 1987 (FMBl S. 289, StAnz Nr. 24/25) wird aufgehoben.
Teile B bis E nicht abgedruckt
Weigert
Ministerialdirektor