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Text gilt ab: 15.02.2005

1.  

Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz – PflVG) hat der Freistaat Bayern für Schadensersatzansprüche, die gegen Fahrer staatlicher Dienstkraftfahrzeuge wegen der durch den Gebrauch dieser Kraftfahrzeuge dritten Personen entstandenen Sach- und Personenschäden erhoben werden, in gleicher Weise und in gleichem Umfange einzutreten wie ein Versicherungsunternehmen bei Bestehen einer nach den Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes ausreichenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Es ist deshalb sicherzustellen, dass allen haupt- und nebenamtlichen Fahrern staatlicher Dienstkraftfahrzeuge ein Merkblatt nach beigefügtem Muster ausgehändigt wird.