Inhalt

Text gilt ab: 29.10.2009

2. Anwendung

Die TL NBM-StB 09 samt bekanntmachendem ARS Nr. 10/2009 ist künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, die TL NBM-StB 09 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.