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Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
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Text gilt ab: 03.11.2022
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Der Nachweis der Vertretungsbefugnis erfolgt durch interne Belege der jeweiligen Gemeinschaft. Der Freistaat Bayern haftet nicht für Verbindlichkeiten der Gemeinschaften.