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GGABek-JVA
Text gilt ab: 01.03.2018

II.  

Abschnitt I gilt entsprechend, wenn außerhalb der üblichen Dienstzeit
1.
ein Dritter die Geldstrafe für den Verurteilten zahlen möchte oder
2.
der Betroffene, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund der Anordnung von Erzwingungshaft zugeführt wird, oder für diesen ein Dritter nach § 97 Abs. 2 OWiG die Vollstreckung der Erzwingungshaft durch Zahlung der Geldbuße abwenden will. Wurde die Geldbuße von der Verwaltungsbehörde verhängt, so hat in diesem Fall die Landesjustizkasse Bamberg oder die Ein- und Auszahlungsstelle den gezahlten Betrag an die für die Verwaltungsbehörde zuständige Kasse abzuführen.
Befindet sich der Verurteilte (Betroffene) bereits zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe oder der Erzwingungshaft in einer Justizvollzugsanstalt, so sind die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt nicht verpflichtet, während der Zeit zwischen Einschluss und Aufschluss (Nr. 16 Abs. 2 DSVollz) Geldbeträge anzunehmen.