Inhalt

Text gilt ab: 01.12.1999

2. Begriff, Erscheinungsformen und Indikatoren der Organisierten Kriminalität

2.1 

Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
a)
unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
b)
unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
c)
unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft
zusammenwirken.
Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus.

2.2 

Die Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität sind vielgestaltig. Neben strukturierten, hierarchisch aufgebauten Organisationsformen (häufig zusätzlich abgestützt durch ethnische Solidarität, Sprache, Sitten, sozialen und familiären Hintergrund) finden sich – auf der Basis eines Systems persönlicher und geschäftlicher kriminell nutzbarer Verbindungen – Straftäterverflechtungen mit unterschiedlichem Bindungsgrad der Personen untereinander, deren konkrete Ausformung durch die jeweiligen kriminellen Interessen bestimmt wird.

2.3 

Organisierte Kriminalität wird zurzeit vorwiegend in den folgenden Kriminalitätsbereichen festgestellt:
Rauschgifthandel und -schmuggel
Waffenhandel und -schmuggel
Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben (vor allem Zuhälterei, Prostitution, Menschenhandel, illegales Glücks- und Falschspiel)
Schutzgelderpressung
unerlaubte Arbeitsvermittlung und Beschäftigung
illegale Einschleusung von Ausländern
Warenzeichenfälschung (Markenpiraterie)
Goldschmuggel
Kapitalanlagebetrug
Subventionsbetrug und Eingangsabgabenhinterziehung
Fälschung und Missbrauch unbarer Zahlungsmittel
Herstellung und Verbreitung von Falschgeld
Verschiebung insbesondere hochwertiger Kraftfahrzeuge und von Lkw-, Container- und Schiffsladungen
Betrug zum Nachteil von Versicherungen
Einbruchsdiebstahl in Wohnungen mit zentraler Beuteverwertung.
Neben diesen Kriminalitätsbereichen zeichnen sich Ansätze Organisierter Kriminalität auch auf den Gebieten der illegalen Entsorgung von Sonderabfall und des illegalen Technologietransfers ab.

2.4 

Indikatoren, die einzeln oder in unterschiedlicher Verknüpfung Anlass geben können, einen Sachverhalt der Organisierten Kriminalität zuzurechnen, sind in der Anlage genannt. Die Aufzählung ist nicht abschließend und nicht auf spezielle Deliktsbereiche abgestellt. In Zweifelsfällen stellen die einander zugeordneten Strafverfolgungsbehörden umgehend Einvernehmen darüber her, ob sie einen Sachverhalt als Organisierte Kriminalität bewerten.