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Text gilt ab: 01.03.2009
Fassung: 21.01.2009
Nr. 21
Das Ersuchen um internationale Fahndung zur polizeilichen Beobachtung in Staaten, die nicht am SIS angeschlossen sind, ist unter Mitteilung der im Vordruck IKPO Nr. 3 vorgesehenen Angaben über das jeweilige Landeskriminalamt bzw. das Bundespolizeipräsidium an das Bundeskriminalamt zu richten.