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Text gilt ab: 01.03.2009
Fassung: 21.01.2009
Nr. 19
Das Ersuchen um internationale Fahndung im SIS zur verdeckten Registrierung gemäß Art. 99 Abs. 2 SDÜ zum Zwecke der Strafverfolgung ist unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 an die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zu übersenden. Die Entscheidung für die Einleitung einer internationalen Fahndung zur verdeckten Registrierung obliegt der zuständigen Justizbehörde und fällt nicht in die Anordnungskompetenz von § 163e StPO.