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Text gilt ab: 01.03.2009
Fassung: 21.01.2009
Nr. 18
Soll sowohl in den Staaten, die am SIS angeschlossen sind, als auch darüber hinaus bis hin zu einer weltweiten Fahndung eine internationale Fahndung durchgeführt werden, so ist dieses Ersuchen unter Verwendung des Vordrucks KP 21/24 sowie Mitteilung der im Vordruck IKPO Nr. 2 vorgesehenen Angaben an die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zwecks Weiterleitung über das jeweilige Landeskriminalamt bzw. das Bundespolizeipräsidium an das Bundeskriminalamt zu richten. Die Unterabschnitte A und B gelten entsprechend.