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Text gilt ab: 01.03.2009
Fassung: 21.01.2009
Nr. 17
Wird die nationale Fahndung zurückgenommen oder endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist dem Bundeskriminalamt, Landeskriminalamt bzw. dem Bundespolizeipräsidium gemäß Nr. 6 RiVASt unverzüglich mitzuteilen, dass von dort aus die bestehende internationale Fahndung zu widerrufen ist.