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Text gilt ab: 01.03.2009
Fassung: 21.01.2009
Nr. 11
Bei den im Formular des Europäischen Haftbefehls (vgl. Vordruck Nr. 40 RiVASt) bezeichneten Deliktsgruppen ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen. Im Übrigen kann von der beiderseitigen Strafbarkeit ausgegangen werden, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen. Fehlt die beiderseitige Strafbarkeit in einem oder mehreren Staaten oder beabsichtigt die ausschreibende Behörde in einem oder mehreren Staaten im Falle der Festnahme die Auslieferung nicht zu betreiben, so hat sie hierauf in ihrem Anschreiben nach Vordruck 40a RiVASt ausdrücklich hinzuweisen.
Eine Ausschreibung im SIS gemäß Art. 95 SDÜ ist auch bei fehlender beiderseitiger Strafbarkeit zulässig. In diesen Fällen werden die betroffenen Vertragsstaaten durch die SIRENE Deutschland parallel zur Einstellung ins SIS entsprechend unterrichtet, so dass diese Staaten von der Möglichkeit der Kennzeichnung gemäß Art. 95 Abs. 3 und 5 SDÜ bzw. Art. 94 Abs. 4 SDÜ Gebrauch machen können. In den betroffenen an das SIS angeschlossenen Staaten erfolgt in diesen Fällen automatisch eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung.