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Text gilt ab: 16.06.2011

A. Dauer der Beurlaubung der Auslandsdienstlehrkräfte

Die Altershöchstgrenze für die Vermittlung von Lehrkräften und Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern wird vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland festgesetzt. Sie beträgt zurzeit 61 Jahre; verbindlich ist die jeweils im aktuellen Merkblatt für Auslandsdienstlehrkräfte des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – veröffentlichte Altershöchstgrenze.
I.
Die Beurlaubung wird für drei Jahre ausgesprochen.
Die Verlängerung der Beurlaubung soll bei Bewährung der Lehrkraft in der Regel für drei Jahre bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren ausgesprochen werden.
Eine Verlängerung der Beurlaubung ist möglich bei Zustimmung der Lehrkraft, des Schulleiters, des ausländischen Vertragspartners, des innerdeutschen Dienstherrn und des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Für Schulleiter wird der Erstvertrag über sechs Jahre abgeschlossen.
II.
Für die Schulorte, die nach der Festlegung des Auswärtigen Amtes in einem gesundheitsgefährdenden Gebiet liegen, ist für die Genehmigung des Antrags auf Verlängerung der Beurlaubung die in den jeweils geltenden Richtlinien des Auswärtigen Amtes festgelegte medizinische Bescheinigung für die gesundheitliche Eignung erforderlich.
III.
Einer Auslandstätigkeit von höchstens acht Jahren kann zugestimmt werden:
1.
Für die Wahrnehmung der Funktion des
a)
Schulleiters und stellvertretenden Schulleiters
b)
Leiters von Teilschulen, soweit Schulen räumlich getrennt sind
c)
Schulstufenleiters-/koordinators
d)
Fachleiters für Deutsch als Fremdsprache (in öffentlichen Schulen in MOE-Staaten ggf. Fachschaftsberater genannt)
e)
Fachleiters für deutschsprachigen Fachunterricht
f)
Leiters von berufsbildenden Zweigen
g)
Leiters von Lehrerbildungseinrichtungen
h)
Fortbildungskoordinators
i)
Fachbetreuers an Lehrerbildungseinrichtungen
j)
Fachberaters für Deutsch
k)
Leiters von deutschen Abteilungen und deutschen Kollegien an öffentlichen Schulen im Ausland
l)
Studien- und Berufsberaters
Die Übertragung einer der o. g. Funktionen an eine bewährte Lehrkraft kann nur im Einvernehmen mit dem beurlaubenden Land und der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vollzogen werden.
2.
In Einzelfällen auf Antrag
In besonderen Einzelfällen kann auf Antrag unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe einer weiteren Verlängerung zugestimmt werden; Voraussetzung ist, dass
-
ein dringendes Interesse der Schule oder der deutschen fördernden Stellen vorliegt und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt hat;
-
geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen nicht benannt werden können.
Der Antrag bedarf einer ausführlichen Begründung.
IV.
Eine Verlängerung der Beurlaubung nach III. erfolgt in der Regel für zwei Jahre; im Falle III.2 kann eine Verlängerung der Beurlaubung um jeweils ein Jahr ausgesprochen werden. Die in I., Satz 3 und II. genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.