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TRENOG
Text gilt ab: 30.01.2009

3.   Anforderungen an die zu entwässernden Flächen

Soll gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, darf es nicht von folgenden Flächen stammen:

3.1  

Flächen, auf denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe gelagert, abgelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden; ausgenommen sind Flächen, auf denen mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt umgegangen werden,

3.2  

Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen und höherem Verkehrsaufkommen (durchschnittlicher täglicher Verkehr mehr als 5.000 Kfz/24 h),

3.3  

Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind.