Inhalt
3. Anforderungen an die zu entwässernden Flächen
Soll gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, darf es nicht von folgenden Flächen stammen:
3.1
Flächen, auf denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe gelagert, abgelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden; ausgenommen sind Flächen, auf denen mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt umgegangen werden,
3.2
Kreis- und Gemeindestraßen mit mehr als zwei Fahrstreifen und höherem Verkehrsaufkommen (durchschnittlicher täglicher Verkehr mehr als 5.000 Kfz/24 h),
3.3
Straßen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind.