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TRENOG
Text gilt ab: 30.01.2009

2. Gemeingebrauch

Die Schranken des Gemeingebrauchs nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und nach Art. 21 Abs. 1 BayWG sind eingehalten, wenn die in diesen Technischen Regeln festgelegten Anforderungen und Grundsätze beachtet sind.
Art. 21 Abs. 2 BayWG und Art. 22 BayWG bleiben unberührt.