Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

4. 

Den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses schließen nach Art. 25 Abs. 2 BayEUG ein

4.1 

das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums mit Vorrückungserlaubnis in die Jahrgangsstufe 11,

4.2 

das Zeugnis der Fachschulreife einer bayerischen Fachschule,

4.3 

das Zeugnis einer bayerischen Fachschule, das den Fachschulreifevermerk enthält,

4.4 

das Abschlusszeugnis des Zuges A der früheren gewerblichen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Berufsfachschulen,

4.5 

das Abschlusszeugnis des Fachschulreifelehrgangs einer Bundeswehrfachschule oder Bundesgrenzschutzfachschule,

4.6 

das Abschlusszeugnis des früheren Telekollegs I nach § 16 Abs. 3 der Prüfungsordnung für das Telekolleg I vom 20. März 1973 (GVBl S. 135), geändert durch Verordnung vom 8. September 1976 (GVBl S. 418).