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Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern
KWMBl. I 2007 S. 170
2230.1.1.0-K
Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus sowie
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 19. Februar 2007 Az.: IV.9-5 S 4313-6.16 246
Zum Vollzug von Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a und Abs. 6, Art. 31 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und von Art. 81 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden folgende Richtlinien erlassen:
Mit Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 390) wurde das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen bei den „Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsaufgaben“ ergänzt: Unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht für die Schulen die Möglichkeit, ab dem siebten Schulbesuchsjahr einen Schulausschluss über vier Wochen hinaus, längstens bis zum Schuljahresende zu beschließen (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a BayEUG). Ferner besteht in begründeten Einzelfällen - als ultima ratio - die Möglichkeit, bei der Schulaufsichtsbehörde die Beendigung der Vollzeitschulpflicht frühestens nach Ablauf des achten Schulbesuchsjahrs, d.h. nachdem die allgemein bildende Schule acht Jahre besucht wurde, oder die Beendigung der Berufsschulpflicht zu beantragen (Art. 86 Abs. 6 BayEUG). Der Gesetzgeber selbst ging bei seiner Entscheidung für den längerfristigen Schulausschluss und die Verkürzung der Schulpflicht davon aus, dass es sich um eine sehr kleine Zahl von Schülerinnen und Schülern handelt, für die diese gravierenden Maßnahmen in Betracht kommen (geschätzte Zahlen laut Begründung des Gesetzentwurfs: ca. 25 Fälle pro Jahr beim Schulausschluss und ca. fünf Fälle bei der Verkürzung der Vollzeit- und der Berufsschulpflicht).
Sowohl der Schulausschluss über vier Wochen hinaus als auch die Verkürzung der Schulpflicht setzen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bzw. Abs. 6 BayEUG das Einvernehmen, d.h. die Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) voraus. Art. 86 Abs. 11 BayEUG regelt das zwingend einzuhaltende Verfahren zur Beteiligung des Jugendamtes nach der schulinternen Entscheidung der Lehrerkonferenz über den Schulausschluss bzw. nach der ebenfalls zunächst noch internen Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, die Schulpflicht zu verkürzen: Die Entscheidung der Lehrerkonferenz bzw. der Schulaufsichtsbehörde ist dem Jugendamt schriftlich mitzuteilen (Art. 86 Abs. 11 Satz 1 BayEUG); wenn das Jugendamt nicht widerspricht, gilt die Zustimmung des Jugendamtes nach Fristablauf als erteilt (Art. 86 Abs. 11 Sätze 2 und 3 BayEUG).
Über dieses bei den vorgenannten Ordnungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren hinaus soll nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen die Jugendhilfe nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls möglichst frühzeitig und damit im Vorfeld der schulischen Entscheidung einbezogen werden: