Inhalt
Studienstruktur:
Neben den für die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen an bayerischen Hochschulen geltenden allgemeinen Bestimmungen ist bei der Konzeption der Studiengänge sicherzustellen, dass die Studierenden im Rahmen des Studiengangs die Zulassungsvoraussetzungen zur (künftigen) Ersten Staatsprüfung als Teilprüfung der (künftigen) Ersten Prüfung für das jeweils angestrebte Lehramt erfüllen können. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Der Studiengang muss fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien zweier Fächer, ein erziehungswissenschaftliches Studium und Praktika entsprechend der in Art. 8 bis 13 BayLBG festgelegten Grundsätze umfassen.
Für die einzelnen Lehrämter werden folgende Gesamtzahlen von Leistungspunkten, die als fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Meldung für die Erste Staatsprüfung nachzuweisen sind, festgelegt:
Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen je 210 Leistungspunkte, Lehramt an Gymnasien, Lehramt für Sonderpädagogik (bisher Lehramt an Sonderschulen) und Lehramt an beruflichen Schulen je 270 Leistungspunkte.
Abweichungen im Sinne einer Vertiefung eines Fachs / Studiengebiets sind im Rahmen der Modellversuche möglich.
Für jedes Unterrichtsfach bzw. vertieft studierte Fach der einzelnen Lehrämter ist laut nachstehender Tabelle grundsätzlich folgende Zahl von Leistungspunkten als fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Meldung für die Erste Staatsprüfung nachzuweisen:
Studiengebiet
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nachzuweisende Gesamtzahl an Leistungspunkten
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davon nach thematischen Festlegungen in der künftigen LPO I
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Didaktik der Grundschule
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70
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55
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Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
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70
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55
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Unterrichtsfach
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60
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45
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Fachdidaktik Unterrichtsfach
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12
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10
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vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien
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92
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70
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vertieft studierte berufliche Fachrichtung
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114
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80
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Fachdidaktik vertieft studiertes Fach
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10
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8
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vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung
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120
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95
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Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt
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150
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100
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Erziehungswissenschaften (alle Lehrämter)
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35
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25
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Während des Studiums sind mindestens ein schulpädagogisch-fachdidaktisches und in einem Fach ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum abzuleisten.
Soweit Studiengänge eingerichtet werden, mit denen die Grade „Bachelor of Education “ oder „Master of Education “ verliehen werden sollen, sind die Anforderungen der „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden (KMK-Beschluss vom 2. Juni 2005) zu beachten.
Die Art des Lehramts und die in den Modellversuchen vorgesehenen Fächerverbindungen sind anzugeben. Die mit den Anträgen vorgelegten Studienkonzepte sollen einen Detaillierungsgrad bis in die Nähe konkreter Studienpläne aufweisen.