Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022

III.  

1.
Von den in Abschnitt I Buchst. A Nr. 1 und 2 und Buchst. B Nr. 8 zugelassenen Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. Die bis 14 Tage vor Beginn des schriftlichen Teils bzw. bis einen Tag vor dem individuellen Termin des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der in Abschnitt I Buchst. A Nr. 1 und 2 zugelassenen Hilfsmittel können bei diesem Teil zusätzlich mitgebracht werden. Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
2.
Von den übrigen Hilfsmitteln sind jeweils zwei verschiedene Auflagen zugelassen.
3.
Ergänzungslieferungen bzw. Neuauflagen, die später als 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag des schriftlichen Teils bzw. am Tag des individuellen Termins des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers erscheinen, sind nicht zugelassen.