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VVBayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023

I. 

Zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J) werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

VV zu Art. 7 BayStVollzG

1 

1Beim Aufnahmeverfahren sollen andere Gefangene in der Regel nicht zugegen sein. 2Ausnahmsweise kann bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit Einverständnis des oder der Gefangenen die Hilfe eines oder einer sorgfältig ausgewählten Mitgefangenen in Anspruch genommen werden.

2 

1Den Gefangenen ist ein Abdruck der „Hinweise für Gefangene“ bei der Aufnahmeverhandlung gegen Nachweis auszuhändigen. 2Die Überlassung kann leihweise erfolgen.
Die Gefangenen werden darauf hingewiesen, dass sie mitgebrachte Sachen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Justizvollzugsanstalt in Gewahrsam behalten dürfen (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG) und dass sie bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung mit der Anordnung von Disziplinarmaßnahmen rechnen müssen.
1Die Gefangenen und ihre Sachen werden durchsucht (Nr. 4 Abs. 2 VV zu Art. 91 BayStVollzG). 2Dabei ist besonders darauf zu achten, ob äußere Anzeichen einer übertragbaren Krankheit, Ungeziefer oder verborgene Gegenstände vorhanden sind. 3Die eingebrachten Sachen sind in Gegenwart der Gefangenen im Einzelnen festzustellen.
1Die Gefangenen erhalten nach der Durchsuchung ein Dusch- oder Wannenbad und Anstaltskleidung. 2Die Bestimmungen über das Tragen eigener Kleidung bleiben unberührt.

3 

1Durch die ärztliche Untersuchung soll der Gesundheitszustand der Gefangenen einschließlich der Körpergröße, des Körpergewichts und des Zustands des Gebisses festgestellt werden; insbesondere ist zu prüfen, ob die Gefangenen vollzugstauglich sind, ob sie einer ärztlichen Behandlung bedürftig, ob sie ihres Zustands wegen anderen gefährlich, ob und in welchem Umfang sie arbeitsfähig und zur Teilnahme am Sport tauglich sind und ob gesundheitliche Bedenken gegen die Einzelunterbringung bestehen. 2Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich niederzulegen.
1Die ärztliche Untersuchung erstreckt sich auch auf Hinweise für das Vorliegen gefährlicher übertragbarer Krankheiten, insbesondere auf eine Blutentnahme zur Untersuchung auf HIV, Hepatitis B und Hepatitis C. 2Den Gefangenen ist mitzuteilen, welchem Zweck die Blutentnahme dient. 3Sie sind erforderlichenfalls zu belehren, dass gemäß § 36 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, Art. 1a, Art. 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, Personen, die in einer Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, verpflichtet sind, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten zu dulden. 4Wird bei einer Verweigerung der Blutentnahme durch den Gefangenen oder die Gefangene auf eine zwangsweise Durchführung der Untersuchung verzichtet, ist bei fehlenden entgegenstehenden Erkenntnissen von einer Infektiosität des oder der Gefangenen auszugehen. 5Von der Blutentnahme kann abgesehen werden, wenn schon bei der Aufnahmeuntersuchung anzunehmen ist, dass der oder die Gefangene voraussichtlich vor dem Vorliegen des Untersuchungsergebnisses entlassen wird, oder wenn während der laufenden Haft die Untersuchung bereits in einer anderen Justizvollzugsanstalt durchgeführt wurde und das Ergebnis hierüber vorliegt. 6Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin entscheidet, ob weitere Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind.
Die Untersuchung erstreckt sich auch auf eine ansteckungsfähige Tuberkulose der Atmungsorgane.
1Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin unterrichtet die Gefangenen mündlich über positive Ergebnisse der Untersuchung auf gefährliche übertragbare Krankheiten. 2Mit den Gefangenen soll die Möglichkeit der Unterrichtung über ein positives Untersuchungsergebnis für den Fall ihrer Entlassung, etwa über von den Gefangenen zu benennende Privatärzte oder über das zuständige Gesundheitsamt, besprochen werden. 3Erklärungen der Gefangenen hierzu sind zu dokumentieren.
1Eine vom Regelfall abweichende Vollzugsgestaltung ist für Gefangene, bei denen mit dem Vorliegen einer ansteckungsfähigen HIV-, Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Erkrankung gerechnet werden muss, grundsätzlich nicht veranlasst, soweit nicht im Folgenden anderes bestimmt ist oder im Einzelfall aus ärztlichen Erwägungen, insbesondere bei akuten Erkrankungen, abweichende Entscheidungen geboten sind. 2Die Gefangenen können insbesondere weiterhin mit anderen Gefangenen zur Arbeit eingesetzt werden, an gemeinschaftlichen Sport- und Freizeitveranstaltungen teilnehmen und sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen benutzen.
1Für Gefangene, bei denen der HIV-Antikörpertest positiv war, gelten folgende besondere Bestimmungen: Der oder die Gefangene ist grundsätzlich in einem Einzelhaftraum unterzubringen; hiervon darf auch in Ausnahmefällen nur abgewichen werden, wenn die Mitgefangenen in dem Gemeinschaftshaftraum von der Gefahr einer Infektion durch Blutkontakt unterrichtet sind. 2Die Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum bedarf der Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin; wird der oder die Gefangene auf ärztliche Anordnung in Eilfällen in einem Gemeinschaftshaftraum untergebracht, ist die Genehmigung der Fortdauer der Gemeinschaftsunterbringung durch den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unverzüglich einzuholen. 3Die Eignung der Gefangenen für Lockerungen des Vollzugs und für Urlaub ist besonders gründlich zu prüfen. 4Die Maßnahmen können davon abhängig gemacht werden, dass die Gefangenen die Unterrichtung besonders gefährdeter Personen (z.B. Intimpartner) über die Infektion nachweisen.
1Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin berät die Gefangenen bei Vorliegen einer gefährlichen übertragbaren Krankheit über die Auswirkungen auf ihre Gesundheit und ihre künftige Lebensführung. 2HIV-positiven Gefangenen soll ferner die erforderliche besondere soziale Hilfe durch geeignete Vollzugsbedienstete oder durch geeignete Personen oder Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (z.B. Selbsthilfegruppen) gewährt werden. 3Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin weisen die Gefangenen nachdrücklich auf ihre Pflicht zu einem verantwortungsbewussten Verhalten gegenüber anderen Personen (Vollzugsbediensteten, sonstigen Mitarbeitern, Mitgefangenen, Angehörigen oder sonstigen Personen außerhalb des Vollzugs) und auf ihre Mitteilungspflichten gegenüber besonders gefährdeten Personen (z.B. Intimpartner, Ärzte) hin. 4Die Belehrung der Gefangenen ist zu dokumentieren. 5Zur Erfüllung dieser Pflichten sind die Gefangenen auch durch andere Bedienstete in geeigneter Weise anzuhalten.
1Die Mitteilung der Gefangenen, bei denen mit dem Vorliegen einer ansteckungsfähigen HIV-, Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Erkrankung gerechnet werden muss oder bei denen durch die Aufnahmeuntersuchung sonst gefährliche übertragbare Krankheiten festgestellt wurden, an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin ist für die Aufgabenerfüllung der Anstalt und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Dritter grundsätzlich erforderlich (Art. 201 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG, Nr. 1 VV zu Art. 201 BayStVollzG). 2Der oder die Gefangene ist daher dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin namentlich mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die Infektiosität des oder der Gefangenen ausgeschlossen werden kann. 3Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin entscheidet im Benehmen mit dem Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Umstände des Einzelfalls, ob und welche weiteren Bediensteten (z.B. Abteilungsleiter, Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes, Krankenpflegepersonal) und andere Personen (z.B. Zahnärzte, Konsiliarärzte, Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte) gemäß Art. 201 Abs. 2 BayStVollzG zu unterrichten sind. 4Im Übrigen ist als Hinweis auf die Ansteckungsgefahr (z.B. für den Arbeitseinsatz und den Transport) grundsätzlich ein allgemeiner Warnhinweis (Art. 201 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG) erforderlich, aber auch ausreichend (z.B. „Vorsicht! Blutkontakt vermeiden!“). 5Ein solcher Warnhinweis darf nur den Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden, bei denen dies zur Erreichung des Zwecks des Hinweises notwendig ist; bei der Übergabe des oder der Gefangenen an die Polizei oder an Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes (z.B. zum Transport oder zur Vorführung) sowie bei Fahndungsersuchen an die Polizei ist ein entsprechender Hinweis grundsätzlich veranlasst.
Zum Auftreten von Tuberkulose, HIV/AIDS, Hepatitis B und Hepatitis C ist der Aufsichtsbehörde (Art. 173 Abs. 1 BayStVollzG) jährlich statistisch zu berichten.

VV zu Art. 8 BayStVollzG

Bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr ist eine Behandlungsuntersuchung in der Regel nicht geboten.

VV zu Art. 9 BayStVollzG

Der Vollzugsplan soll insbesondere Angaben enthalten über:
a)
Vollzugliche Maßnahmen
Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug
Zuweisung zu einer Wohngruppe
Arbeitseinsatz
Freizeitgestaltung
Lockerungen des Vollzugs und Urlaub
b)
Pädagogische und sozialpädagogische Maßnahmen
Berufliche Aus- und Weiterbildung
Trainingsmaßnahmen zur sozialen Kompetenz
Vorbereitung einer Schuldenregulierung
Suchtberatung
Entlassungsvorbereitung
c)
Therapeutische Maßnahmen
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung
Unterbringung in einer Behandlungsabteilung
Einzeltherapie
Gruppentherapie.
Das Verfahren für die Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans wird von der Aufsichtsbehörde festgelegt.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmt, wer den Vollzugsplan aufstellt und ändert sowie wer die Durchführung des Vollzugsplans überwacht.
Ein Abdruck des Vollzugsplans und jeder Fortschreibung ist den Gefangenen auf Antrag gegen Nachweis auszuhändigen.

VV zu Art. 10 BayStVollzG

1 

Wichtige Gründe für eine Überstellung sind insbesondere
a)
Besuchszusammenführung, wenn ein Besuch in der zuständigen Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
b)
Ausführung und Ausgang am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt,
c)
Vorführung und Ausantwortung am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt,
d)
Begutachtung und ärztliche Untersuchungen.
1Überstellungen sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt zulässig. 2Dies gilt nicht bei Vorführungen und Ausantwortungen.

2 

1Die Verlegung eines oder einer Gefangenen in eine nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständige Anstalt bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2Dies gilt nicht für Verlegungen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Justizvollzugsanstalt mit verwaltungsmäßig angegliederten Anstalten.

3 

1Bei der Verlegung oder Überstellung suizidgefährdeter Gefangener in eine andere Anstalt ist nicht nur auf dem Transportschein ein entsprechender Hinweis anzubringen. 2In besonderen Fällen ist darüber hinaus ein Begleitbericht im verschlossenen Umschlag mitzugeben. 3Kann in Einzelfällen aus Zeitgründen ein Begleitbericht nicht gefertigt werden, genügt die Mitgabe von Ablichtungen der einschlägigen Unterlagen.

VV zu Art. 11 BayStVollzG

1 

Die Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung ist insbesondere dann nicht angezeigt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BayStVollzG, wenn eine nicht behebbare Therapieunfähigkeit vorliegt oder wenn zu erwarten ist, dass mit Behandlungsmaßnahmen außerhalb einer sozialtherapeutischen Einrichtung ebenfalls das Ziel der Behandlung erreicht werden kann.
Das Ergebnis der Motivationsarbeit nach Art. 11 Abs. 3 BayStVollzG ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.

2 

Vor der Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung ist das Einvernehmen zwischen den Leitern oder Leiterinnen der beteiligten Anstalten anzustreben.
1Bewerbungen von Gefangenen nach Art. 11 Abs. 1 oder 2 BayStVollzG zur Aufnahme in eine sozialtherapeutische Einrichtung ist eine fachliche Stellungnahme der Stammanstalt beizufügen. 2Wird eine Bewerbung ohne Wissen des zuständigen Fachdienstes der Stammanstalt abgegeben, kann die sozialtherapeutische Einrichtung eine solche fachliche Stellungnahme der Stammanstalt anfordern.
1Wird die Bewerbung eines Gefangenen nach Art. 11 Abs. 1 oder 2 BayStVollzG von der sozialtherapeutischen Einrichtung abgelehnt und hält der Leiter oder die Leiterin der Stammanstalt eine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung für angezeigt, so ist der Fall der Fachkommission Sozialtherapie vorzulegen, die für den konkreten Fall eine für die beteiligten Anstalten verbindliche Entscheidung trifft. 2Entsprechendes gilt, wenn die sozialtherapeutische Einrichtung beabsichtigt, die Therapie abzubrechen und der Leiter oder die Leiterin der Stammanstalt nicht bereit ist, den Gefangenen oder die Gefangene wieder aufzunehmen.
1Die Fachkommission wird von dem Leiter oder der Leiterin der Bayerischen Justizvollzugsakademie im Bedarfsfall einberufen und geleitet. 2Weitere ständige Mitglieder der Kommission sind ein Psychologe oder eine Psychologin bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie sowie ein Sozialpädagoge oder eine Sozialpädagogin. 3Der oder die Vorsitzende bestimmt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres die beiden weiteren ständigen Mitglieder nach Satz 2 sowie deren Vertreter oder Vertreterinnen aus dem Kreis der in den sozialtherapeutischen Einrichtungen tätigen Psychologen, Psychiater und Sozialarbeiter für das darauffolgende Kalenderjahr. 4Soweit im konkreten Einzelfall ein weiteres ständiges Mitglied den beteiligten Justizvollzugsanstalten nach Abs. 2 angehört, entscheidet der oder die Vorsitzende, ob statt dessen der Vertreter oder die Vertreterin an der Entscheidung mitwirkt. 5Gegebenenfalls bestimmt der oder die Vorsitzende mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin. 6Im konkreten Fall können der Leiter oder die Leiterin der Stammanstalt sowie der Leiter oder die Leiterin der Justizvollzugsanstalt, in der sich die sozialtherapeutische Einrichtung befindet, hinzugezogen werden.

3 

1Von der Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung, deren Therapiekonzept die Verlegung in den offenen Vollzug, die Gewährung von Lockerungen oder die Gewährung von Urlaub an den Gefangenen vorsieht, ausgeschlossen sind Gefangene,
a)
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
b)
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
c)
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
d)
gegen die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist,
e)
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
2In den Fällen der Buchst. a, c, d und e sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen bedürfen die Verlegung, die Rückverlegung, die Überstellung und die Rücküberstellung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung einer anderen Anstalt oder aus einer solchen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

VV zu Art. 12 BayStVollzG

1 

Vom offenen Vollzug ausgeschlossen sind Gefangene,
a)
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
b)
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
c)
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
d)
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
1In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. 2In den Fällen des Buchst. a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchst. d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchst. c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.

2 

Für die Unterbringung im offenen Vollzug ungeeignet sind in der Regel insbesondere Gefangene,
a)
die erheblich suchtgefährdet sind,
b)
die während des laufenden Freiheitsentzugs entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
c)
die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
d)
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
e)
bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erfüllung des Behandlungsauftrags bei anderen Gefangenen gefährden würden.
1Ausnahmen von Abs. 1 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. 2In den Fällen des Buchst. d ist die zuständige Behörde zu hören.
1Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen Handels mit Stoffen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG), neugefasst am 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), in der jeweils geltenden Fassung vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Unterbringung im offenen Vollzug zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung. 2Dies gilt auch für Gefangene, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.

3 

1Die Zustimmung der Gefangenen zur Unterbringung in einer Einrichtung des offenen Vollzugs soll schriftlich erteilt werden. 2Gefangene, die sich im offenen Vollzug befinden, sind zurückzuverlegen, wenn sie ihre Zustimmung zur Unterbringung im offenen Vollzug zurücknehmen.
1Den Gefangenen ist vor einer Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Ist dies vor der Entscheidung über die Rückverlegung nicht möglich oder untunlich, so ist die Anhörung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen. 3Die Gründe für die Rückverlegung sind zu dokumentieren und den Gefangenen bekannt zu geben.
Die Verlegung in den geschlossenen Vollzug schließt eine erneute Unterbringung im offenen Vollzug nicht aus.

4 

Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine lebenslange Freiheitsstrafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, und bei Gefangenen, für die Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, sind vor einer Unterbringung im offenen Vollzug zwei Gutachten externer Sachverständiger einzuholen, wenn dies nicht bereits gemäß Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der VV zu Art. 13 BayStVollzG erfolgt ist.
1Die Entscheidung über die Unterbringung eines oder einer zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen und bei Gefangenen, für die Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, ist in einer Konferenz nach Art. 183 BayStVollzG vorzubereiten. 2Die Unterbringung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

VV zu Art. 13 BayStVollzG

1 

Lockerungen des Vollzugs werden nur zum Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gewährt.
1Die Zustimmung der Gefangenen zu Lockerungen des Vollzugs soll schriftlich erteilt werden. 2Die Anordnung einer Lockerung ist aufzuheben, wenn der oder die Gefangene die Zustimmung zu dieser Maßnahme zurücknimmt.
1Gefangene, bei denen Lockerungen des Vollzugs angeordnet sind, müssen die Ruhezeiten in der Anstalt verbringen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Bei der Ausführung sowie beim Ausgang und Freigang dürfen sich die Gefangenen in Wohn- und Geschäftsräume eines oder einer Vollzugsbediensteten oder von dessen bzw. deren Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuchs nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin begeben.

2 

1Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine lebenslange Freiheitsstrafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, und bei Gefangenen für die Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, sind vor der erstmaligen Anordnung von Lockerungen des Vollzugs mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zwei Gutachten externer Sachverständiger einzuholen. 2Die Entscheidung über Lockerungen ist in einer Konferenz nach Art. 183 BayStVollzG vorzubereiten. 3Sie bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 4Lockerungen sind in der Regel nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 BayStVollzG zulässig. 5Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Ausführungen aus besonderem Anlass, die nicht als allgemeine Resozialisierungsmaßnahme im Sinne von Wiedereingliederungsmaßnahmen angesehen werden können.
Wenn Gefangene zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung aus dem Ausland eingeliefert worden sind, bedarf die Frage, ob sie für die Gewährung von Lockerungen des Vollzugs in Betracht kommen, besonders sorgfältiger Prüfung, da bei solchen Gefangenen vielfach eine erhöhte Gefahr bestehen wird, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe durch eine Flucht ins Ausland entziehen.
1Für Freigang und Ausgang ungeeignet sind in der Regel auch Gefangene, die sich im geschlossenen Vollzug befinden und gegen die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als 18 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. 2Ausnahmen können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.

3 

Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind ausgeschlossen bei Gefangenen,
a)
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
b)
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
c)
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
d)
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
1In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. 2In den Fällen des Buchst. a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchst. d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchst. c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.

4 

1Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind nur zulässig, wenn der oder die Gefangene für diese Maßnahmen geeignet ist, insbesondere ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. 2Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der oder die Gefangene durch sein bzw. ihr Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erfüllung des Behandlungsauftrags mitzuwirken.
Ungeeignet für eine Lockerung nach Abs. 1 sind in der Regel insbesondere Gefangene,
a)
die erheblich suchtgefährdet sind,
b)
die während des laufenden Freiheitsentzugs entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
c)
die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während ihres letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
d)
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
e)
bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erfüllung des Behandlungsauftrags bei anderen Gefangenen gefährden würden.
1Ausnahmen von Abs. 2 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. 2In den Fällen des Buchst. d ist die zuständige Behörde zu hören.
1Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen Handels mit Stoffen im Sinne des BtMG vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Lockerung des Vollzugs zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung. 2Dies gilt auch für Gefangene, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.

5 

Bei der Außenbeschäftigung werden die Gefangenen entweder ständig und unmittelbar oder ständig oder in unregelmäßigen Zeitabständen durch einen Vollzugsbediensteten oder eine Vollzugsbedienstete beaufsichtigt.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmt im Einzelnen, in welcher Weise die Gefangenen bei der Außenbeschäftigung zu beaufsichtigen sind.
Außenbeschäftigung bei Angehörigen des oder der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches ist nicht zulässig.

6 

1Freigang zur Beschäftigung beim früheren Arbeitgeber des oder der Gefangenen ist nur zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des Betriebs des Arbeitgebers oder zur Erhaltung des Arbeitsplatzes des oder der Gefangenen für die Zeit nach der Entlassung notwendig ist, wenn die Straftat des oder der Gefangenen nicht mit seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit und insbesondere der bisherigen Beschäftigungsstelle zusammenhängt, wenn sonst die Verteidigung der Rechtsordnung nicht entgegensteht und wenn keine Unzuträglichkeiten zu befürchten sind. 2Die Gefangenen sollen sich vor der Beschäftigung bei dem früheren Arbeitgeber eine angemessene Zeit im Strafvollzug befunden haben. 3Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch die Selbstbeschäftigung im eigenen Betrieb oder die Beschäftigung bei Angehörigen des oder der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches zugelassen werden; dies gilt insbesondere für Härtefälle, in denen im Betrieb nur eine begrenzte Zeit der Abwesenheit des oder der Gefangenen überbrückt und die Einstellung eines Vertreters für die Betriebsführung nicht finanziert werden kann.
1Freigänger dürfen auch mit dem Führen von Kraftfahrzeugen beauftragt werden, wenn sie dafür geeignet sind und insbesondere die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. 2Gegebenenfalls ist ihnen ihr Führerschein auszuhändigen.
1Die Person oder Stelle, bei der die Freigänger beschäftigt sind, soll die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt abholen und wieder dorthin zurückbringen. 2Ist dies nicht möglich oder nicht zweckmäßig, sollen die Gefangenen öffentliche Verkehrsmittel benutzen. 3Können die Gefangenen sonst die Beschäftigungsstelle nicht in zumutbarer Weise erreichen, kann ihnen die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gestattet werden. 4Die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist nur zulässig, wenn die Gefangenen auf etwaige Ersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern wegen Beschädigung oder Abnutzung des Fahrzeugs schriftlich verzichten und ein Missbrauch oder sonstige Unzuträglichkeiten nicht zu befürchten sind; im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend. 5Die Fahrtkosten tragen in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 BayStVollzG die Gefangenen, in den übrigen Fällen die Anstalt, soweit die Kosten nicht von einem Dritten übernommen werden. 6Die für die Bereitstellung der Fahrtkosten notwendigen Geldbeträge können den Gefangenen ausgehändigt werden. 7In entsprechender Anwendung der Sätze 3 bis 6 kann den Gefangenen auch die Benutzung des Kraftfahrzeugs eines Dritten gestattet werden.
1Freigänger erhalten eine Bescheinigung oder einen Ausweis nach Nr. 42.1 Satz 1 der Bayerischen Vollzugsgeschäftsordnung (BayVGO). 2Bei Widerruf des Freigangs ist die Bescheinigung oder der Ausweis einzuziehen.
1Die Gefangenen sind vor Beginn des Freigangs darüber, wie sie sich außerhalb der Anstalt zu verhalten haben, und über ihre sonstigen Pflichten eingehend zu belehren. 2Sie sind insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie nach der Beschäftigungszeit unverzüglich in die Anstalt zurückkehren müssen und dass sie nicht in unerlaubten Verkehr mit anderen Personen treten, ihnen ausgehändigte Geldbeträge nur bestimmungsgemäß verwenden sowie außerhalb der Anstalt erworbene Gegenstände nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin in die Anstalt einbringen dürfen.
1Die Anstalt überprüft das Verhalten der Gefangenen während des Freigangs in unregelmäßigen Abständen. 2Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmt im Einzelnen, wie oft und in welcher Weise das Verhalten der Gefangenen während des Freigangs zu überprüfen ist und ob die mit der Überprüfung beauftragten Vollzugsbediensteten dabei Dienstkleidung tragen. 3Die Beschäftigungsstelle ist vor der Aufnahme der Tätigkeit der Gefangenen durch einen Vollzugsbediensteten oder eine Vollzugsbedienstete aufzusuchen und soll sodann mindestens einmal im Monat vor Ort überprüft werden; davon kann abgesehen werden, wenn die Gefangenen eine öffentliche oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtung besuchen. 4Der Zeitpunkt jeder Überprüfung und festgestellte Besonderheiten sind zu dokumentieren. 5Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmt auch, ob und in welcher Weise die Gefangenen über ausgehändigte Geldbeträge Rechenschaft ablegen müssen.
1Freigang kann auch in der Weise angeordnet werden, dass ein Dritter schriftlich verpflichtet wird, die Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Gefangene an der Beschäftigungsstelle nicht rechtzeitig erscheinen, sich ohne Erlaubnis entfernen oder sonst ein besonderer Anlass (z.B. Erkrankung, Trunkenheit) hierzu besteht, oder andere Aufgaben zu übernehmen, insbesondere die Gefangenen zu beaufsichtigen, unerlaubten Verkehr der Gefangenen mit anderen Personen (Besuche, Schriftwechsel, Ferngespräche, E-Mail, Pakete, Übergabe anderer Gegenstände usw.) zu verhindern und den Gefangenen den Zugang zu alkoholhaltigen Getränken zu verwehren. 2Die Person oder Stelle, bei der die Gefangenen während des Freigangs beschäftigt sind, und die sonst mit der Beaufsichtigung, Anleitung oder Betreuung der Gefangenen befassten Personen sind in der Regel schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie außer in den ausdrücklich zugelassenen Fällen den Gefangenen nichts übergeben, von ihnen nichts annehmen, für sie nichts besorgen und ihnen außer in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 BayStVollzG kein Arbeitsentgelt und keine sonstigen Zuwendungen gewähren oder versprechen dürfen; sie sollen ferner über die einschlägigen Straf- und Bußgeldbestimmungen (§ 120 StGB, § 115 OWiG) unterrichtet werden.
1Freigänger sollen in der Justizvollzugsanstalt von anderen Gefangenen getrennt werden. 2Ist eine vollständige Trennung nicht möglich, sind eine Bescheinigung oder ein Ausweis nach Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO, etwaige Geldbeträge und gegebenenfalls der Führerschein jeweils erst beim Verlassen der Anstalt auszuhändigen und bei der Rückkehr wieder abzunehmen; ferner darf nur in Ausnahmefällen gestattet werden, außerhalb der Anstalt erworbene Gegenstände in die Anstalt einzubringen.

7 

Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin überträgt die Ausführung der Gefangenen besonders geeigneten Bediensteten.
Vor der Ausführung erteilt er oder sie den Bediensteten die nach Lage des Falls erforderlichen Weisungen.
Bei gleichzeitiger Ausführung mehrerer Gefangener ist die Zahl der Begleitpersonen an der im Einzelfall gegebenen Sicherheitssituation zu orientieren und so zu bemessen, dass auch im Falle besonderer Vorkommnisse (z.B. Flucht eines oder einer von mehreren Gefangenen) die Sicherheit noch gewährleistet ist.

8 

Ausgang kann insbesondere zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten, zum Besuchsempfang außerhalb der Anstalt anstelle eines Besuchs in der Anstalt (Art. 27 BayStVollzG) oder im Rahmen der Freizeitgestaltung gewährt werden.
1Ausgang kann je nach Einzelfall bis zu insgesamt 16 Stunden im Monat gewährt werden. 2Bei Vorliegen besonderer vollzuglicher Gründe kann bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine lebenslange Freiheitsstrafe vollzogen wird, und bei Gefangenen, für die Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Ausgang über die in Satz 1 genannte Höchstdauer gewährt werden. 3Während der Arbeitszeit darf Ausgang nur angeordnet werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks des Ausgangs geboten ist.
Gefangenen, die in einer sozialtherapeutischen Einrichtung untergebracht sind, kann abweichend von Abs. 2 zusätzlicher Ausgang bis zu insgesamt 32 Stunden für die Teilnahme an Gemeinschaftsaktivitäten gewährt werden, soweit dies aus Gründen der sozialtherapeutischen Behandlung zweckmäßig ist und der oder die Gefangene sich bereits mindestens zwei Monate lang bei Ausgängen bewährt hat.
Gefangene erhalten für den Ausgang zusätzlich zur Bescheinigung oder zum Ausweis über die Bewilligung des Ausgangs (Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO) eine Bescheinigung oder einen Ausweis über die Bewilligung des Freigangs (Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO).
1Für den Erwerb von Nahrungs- und Genussmitteln zum Verzehr oder Verbrauch außerhalb der Anstalt und zur Bestreitung von Fahrtkosten sowie sonstiger mit dem Zweck des Ausgangs zusammenhängender Ausgaben kann den Gefangenen für den Ausgang der notwendige Betrag aus dem Hausgeld, dem Taschengeld oder dem Eigengeld ausgehändigt werden. 2 Nr. 3 Abs. 1 VV zu Art. 51 BayStVollzG gilt entsprechend. 3Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmt, ob und in welcher Weise die Gefangenen über den ausgehändigten Geldbetrag Rechenschaft ablegen müssen.
1Gefangene sind vor dem ersten Ausgang darüber, wie sie sich außerhalb der Anstalt zu verhalten haben, und über ihre Pflichten eingehend zu belehren. 2Sie sind insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie rechtzeitig in die Anstalt zurückkehren müssen und dass sie einen ihnen ausgehändigten Geldbetrag (Abs. 5) nur bestimmungsgemäß verwenden sowie außerhalb der Anstalt erworbene Gegenstände nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin in die Anstalt einbringen dürfen.
1 Die Unterlagen nach Abs. 4 sowie ein Geldbetrag (Abs. 5) sind den Gefangenen erst bei Verlassen der Anstalt auszuhändigen und bei der Rückkehr wieder abzunehmen. 2Nur in Ausnahmefällen darf gestattet werden, außerhalb der Anstalt erworbene Gegenstände in die Anstalt einzubringen. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Freigängern, die in der Justizvollzugsanstalt von anderen Gefangenen vollständig getrennt sind (Nr. 6 Abs. 8).

VV zu Art. 14 BayStVollzG

1 

Urlaub wird nur an einen Ort innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gewährt.

2 

1Der Urlaub kann aufgeteilt werden. 2Urlaubstage sind alle Kalendertage, auf die sich der Urlaub erstreckt; der Tag, an dem der oder die Gefangene den Urlaub antritt, wird nicht mitgerechnet.
1Der Urlaub ist nicht in das nächste Jahr übertragbar. 2Dies gilt nicht, wenn der Urlaub aus Gründen, die die Vollzugsbehörde zu vertreten hat, nicht rechtzeitig gewährt werden konnte.
Auf jeden angefangenen Kalendermonat der voraussichtlichen Vollzugsdauer entfallen im Rahmen der Höchstdauer (Art. 14 Abs. 1 BayStVollzG) in der Regel nicht mehr als zwei Tage Urlaub.
1Zeiten, in denen Gefangene die Voraussetzungen für eine Beurlaubung noch nicht erfüllen (Art. 14 Abs. 2 BayStVollzG), können bei der Berechnung des Urlaubs berücksichtigt werden. 2Für Zeiten, in denen die Gefangenen für eine Beurlaubung nicht geeignet sind, soll ihnen Urlaub in der Regel nicht gewährt werden.

3 

Vom Urlaub ausgeschlossen sind Gefangene,
a)
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
b)
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
c)
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
d)
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
1In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. 2In den Fällen des Buchst. a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchst. d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchst. c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.

4 

1Urlaub darf nur gewährt werden, wenn der oder die Gefangene für diese Maßnahme geeignet, insbesondere ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. 2Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der oder die Gefangene durch sein bzw. ihr Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erfüllung des Behandlungsauftrags mitzuwirken.
Ungeeignet sind in der Regel insbesondere Gefangene,
a)
die sich im geschlossenen Vollzug befinden und gegen die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als 18 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen sind,
b)
die erheblich suchtgefährdet sind,
c)
die während des laufenden Freiheitsentzugs entwichen sind, eine Flucht versucht, einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
d)
die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
e)
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
1Ausnahmen von Abs. 2 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. 2In den Fällen des Buchst. e ist die zuständige Behörde zu hören.
1Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen Handels mit Stoffen im Sinne des BtMG vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Beurlaubung zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung. 2Dies gilt auch für Gefangene, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.

5 

Gefangene sollen nicht zu Vollzugsbediensteten oder deren Angehörigen im Sinn des Strafgesetzbuchs beurlaubt werden.
Gefangene dürfen in der Regel nicht in eine soziale Umgebung oder zu Personen beurlaubt werden, von denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass sie ihrer Eingliederung entgegenwirken.
Die Gefangenen haben ihre Urlaubsanschrift anzugeben.

6 

Gefangene treten den Urlaub in eigener Kleidung an.
1Reisekosten, Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während des Urlaubs haben die Gefangenen aus Mitteln des Haus- oder Eigengelds zu tragen. 2 Nr. 3 Abs. 1 VV zu Art. 51 BayStVollzG gilt entsprechend. 3Soweit die eigenen Mittel der Gefangenen nicht ausreichen, kann eine Beihilfe für die Urlaubszeit aus staatlichen Mitteln gewährt werden.
Für Art und Umfang einer Beihilfe für die Urlaubszeit gilt Art. 80 BayStVollzG entsprechend.

7 

1Urlaub wird nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag soll einen Monat vor Urlaubsbeginn schriftlich gestellt werden.
Die Gründe für die Ablehnung des Antrags sind zu dokumentieren und den Gefangenen bekannt zu geben.
1Die Entscheidung über die Beurlaubung eines oder einer zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen und Gefangenen, bei denen Sicherungsverwahrung vorgemerkt ist, ist in einer Konferenz nach Art. 183 BayStVollzG vorzubereiten, wenn die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nach Art. 14 Abs. 3 BayStVollzG vorliegen. 2Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und setzt voraus, dass – in der Regel nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der VV zu Art. 13 BayStVollzG – zwei Gutachten externer Sachverständiger eingeholt wurden.

8 

1Beurlaubte Gefangene erhalten eine Bescheinigung oder einen Ausweis über die Bewilligung von Urlaub (Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO) und ihren Personalausweis oder einen mit Lichtbild versehenen Anstaltsausweis. 2 In der Bescheinigung oder dem Ausweis nach Nr. 42.1 Satz 1 BayVGO sind Weisungen, soweit erforderlich, aufzuführen.
Vor Antritt des Urlaubs sind die Gefangenen insbesondere über die Voraussetzungen des Widerrufs und der Rücknahme des Urlaubs sowie die Bedeutung der ihnen erteilten Weisungen zu belehren.

9 

Sonderurlaub nach Art. 14 Abs. 4 BayStVollzG darf während der Arbeitszeit nur gewährt werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks des Urlaubs unerlässlich ist.
Bei der Festsetzung der Zahl der Urlaubstage nach Art. 14 Abs. 4 BayStVollzG können insbesondere die Dauer des Freiheitsentzugs, die Zeitdauer bis zur voraussichtlichen Entlassung, die Dauer des Freigangs, die Unterbringung des Gefangenen im offenen Vollzug, im Wohngruppenvollzug oder sonst in einer besonderen Vollzugsform, das Vorliegen besonderer Anlässe und die sozialen Kontakte der Gefangenen berücksichtigt werden.

VV zu Art. 15 BayStVollzG

Eine Unterbringung im offenen Vollzug, Urlaub aus der Haft und Lockerungen des Vollzugs mit Ausnahme der Ausführung und der Außenbeschäftigung von Gefangenen unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht von Vollzugsbediensteten dürfen erst nach ausreichender Beobachtung im geschlossenen Vollzug und in der Regel nicht vor Verbüßung der Hälfte der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet werden.
1Für Lockerungen und Urlaub sind den Gefangenen die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Weisungen zu erteilen (vgl. Art. 16 Abs. 1 BayStVollzG, Nr. 1 VV zu Art. 16 BayStVollzG). 2Die Befolgung der Weisungen soll in geeigneter Weise überprüft werden. 3Lockerungen und Urlaub sollen in der Anstalt bei Bedarf nachbereitet werden.
1Entscheidungen über eine Unterbringung im offenen Vollzug sowie über Urlaub und Lockerungen mit Ausnahme der Ausführung und der Außenbeschäftigung von Gefangenen unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht von Vollzugsbediensteten sind in einer Konferenz nach Art. 183 BayStVollzG vorzubereiten. 2Dies gilt nicht bei Folgeentscheidungen, wenn keine neuen Anhaltspunkte für eine ungünstige Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen.
1Eine Unterbringung im offenen Vollzug, Urlaub aus der Haft und Lockerungen des Vollzugs mit Ausnahme der Ausführung von Gefangenen bedürfen jeweils der schriftlichen Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin. 2Hinsichtlich von Folgeentscheidungen kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls unter den Voraussetzungen gleichbleibender Verhältnisse schriftlich auf die Zustimmung verzichten.
Stellungnahmen der Anstalt, in denen die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung befürwortet wird, sollen in einer Konferenz nach Art. 183 BayStVollzG vorbereitet werden und sind vom Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin zu unterzeichnen.
1Bei Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (ausgenommen §§ 180a bis 181a StGB) vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, ist vor der erstmaligen Anordnung von Lockerungen des Vollzugs mit Ausnahme der Ausführung und der Außenbeschäftigung von Gefangenen unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht von Vollzugsbediensteten ein Gutachten eines oder einer externen Sachverständigen einzuholen. 2Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zwei externe Sachverständigengutachten einzuholen.
Abs. 6 gilt entsprechend vor der erstmaligen Anordnung von Urlaub und vor der Unterbringung im offenen Vollzug, wenn nicht bereits nach Abs. 6 eine Begutachtung erfolgt ist und keine neuen Anhaltspunkte für eine ungünstige Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen vorliegen.
Externe Sachverständige können auch Vollzugsbedienstete sein, die weder in der Justizvollzugsanstalt tätig sind, in der die oder der zu begutachtende Gefangene untergebracht ist, noch sonst mit der Behandlung befasst waren.

VV zu Art. 16 BayStVollzG

1 

Für Lockerungen und Urlaub werden die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Weisungen erteilt.
Die Gefangenen können insbesondere angewiesen werden,
a)
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt oder bestimmte Verrichtungen außerhalb der Anstalt beziehen,
b)
sich zu festgesetzten Zeiten bei einer bestimmten Stelle oder Person zu melden,
c)
mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihnen Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren,
d)
bestimmte Gegenstände, die ihnen Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen, zu benutzen oder verwahren zu lassen,
e)
alkoholische oder andere berauschende Getränke und Stoffe sowie bestimmte Lokale oder Bezirke zu meiden.

2 

Für das Vorliegen der in Art. 16 Abs. 2 BayStVollzG genannten Voraussetzungen müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein.
1Widerruf und Rücknahme werden wirksam, wenn die Entscheidung den Gefangenen mündlich, telefonisch oder schriftlich bekannt gemacht oder unter der Urlaubsanschrift zugegangen ist. 2Den Gefangenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Ist dies vor der Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme nicht möglich oder untunlich, so ist die Anhörung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachzuholen.
Die Gründe für den Widerruf und die Rücknahme sind zu dokumentieren und den Gefangenen auf Verlangen bekannt zu geben.
Fahndungsmaßnahmen können bereits vor der Wirksamkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eingeleitet und durchgeführt werden.

VV zu Art. 17 BayStVollzG

Die Entlassungsvorbereitungen sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit abzustellen.
1Sonderurlaub im Sinne des Art. 17 Abs. 3 BayStVollzG kann auch im Wiederholungsfall nur bis zu einer Gesamtdauer von einer Woche gewährt werden. 2Dies gilt auch, wenn die Entlassung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, als bei der Bewilligung des Urlaubs angenommen wurde.

VV zu Art. 18 BayStVollzG

Art. 18 BayStVollzG gilt auch, wenn
a)
der oder die Gefangene aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund einer Gnadenmaßnahme vorzeitig zu entlassen ist,
b)
eine Strafe oder Ersatzfreiheitsstrafe infolge der Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts überhaupt nicht vollzogen wird,
c)
Freistellung von der Arbeit (Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG) auf den Entlassungszeitpunkt nach Art. 46 Abs. 9 BayStVollzG vorrangig angerechnet wird.
Der Samstag gilt nicht als vorhergehender Werktag im Sinn des Art. 18 Abs. 2 BayStVollzG.
Soweit es auf die Länge der Strafzeit ankommt, ist die Vorverlegung der Entlassung vertretbar, wenn sich der oder die Gefangene zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung wenigstens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befindet.

VV zu Art. 20 BayStVollzG

Die gemeinsame Unterbringung von zwei Gefangenen in einem Einzelhaftraum ist nur in Ausnahmefällen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung beider Gefangenen zulässig.

VV zu Art. 21 BayStVollzG

1 

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann anordnen, dass die Gefangenen in ihren Hafträumen nur Sachen in Gewahrsam haben dürfen, die in einem besonderen Verzeichnis vermerkt sind. 2Die Eintragung in das Verzeichnis haben die Bediensteten vorzunehmen, die den Gefangenen die Sachen überlassen oder entziehen.

2 

1Gefangene dürfen Bilder und andere Gegenstände in ihren Hafträumen nur in angemessenem Umfang und ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen sowie mit den von der Anstalt zugelassenen Befestigungsmitteln anbringen. 2An der Außenwand dürfen Bilder und andere Gegenstände nicht angebracht werden.
Bilder, andere Darstellungen und Schriften, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, die Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben oder die sonst anstößig sind, insbesondere pornographische Abbildungen, dürfen die Gefangenen in ihren Hafträumen nicht anbringen oder aufbewahren.

VV zu Art. 22 BayStVollzG

1 

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Gefangenen beim Freigang das Tragen eigener Kleidung gestatten. 2Werden die Freigänger nicht in der Justizvollzugsanstalt abgeholt und wieder dorthin zurückgebracht (Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 VV zu Art. 13 BayStVollzG), sollen sie außerhalb der Anstalt eigene Kleidung tragen.
1Ist den Gefangenen beim Freigang das Tragen eigener Kleidung gestattet, gilt Nr. 4 Abs. 2 und 3 VV zu Art. 80 BayStVollzG entsprechend. 2Die Kosten für Reinigung sowie Instandsetzung der eigenen Kleidung der Freigänger und die Kosten für Beschaffung, Reinigung sowie Instandhaltung von Arbeitskleidung tragen in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 BayStVollzG die Gefangenen, in den übrigen Fällen die Anstalt, soweit die Kosten nicht von einem Dritten übernommen werden.

2 

1Gefangene tragen beim Ausgang eigene Kleidung. 2 Nr. 4 VV zu Art. 80 BayStVollzG gilt entsprechend.

3 

1Gefangene, denen das Tragen eigener Kleidung gestattet ist, sollen in der Justizvollzugsanstalt von anderen Gefangenen getrennt werden. 2Dies gilt nicht, wenn der oder die Gefangene nur während der Ausführung, des Ausgangs oder des Urlaubs eigene Kleidung trägt.
1Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung, Wäsche und eigenen Bettzeugs werden in der Regel durch die Anstalt vermittelt. 2Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn Angehörige diese Arbeiten übernehmen. 3Soweit die Gefangenen die Kosten für Reinigung und Instandsetzung zu tragen haben, müssen die notwendigen Geldbeträge in der Regel im Voraus zur Verfügung stehen.
Uniformstücke dürfen von Gefangenen in der Anstalt nicht getragen werden.
1Trainingsanzüge können als eigene Freizeitkleidung der Gefangenen zugelassen werden. 2Sie sind von den Gefangenen durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen oder jedenfalls vor Ausgabe an den Gefangenen auf dessen Kosten zu reinigen und müssen in einer von der Anstalt vorgeschriebenen Weise (z.B. Namensschild) gekennzeichnet werden. 3Von der Einziehung der Reinigungskosten gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Einziehung einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursachen würde.

VV zu Art. 23 BayStVollzG

Die Gefangenen erhalten Anstaltsverpflegung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1Die Gefangenen sollen beim Freigang an einer Gemeinschaftsverpflegung, die an der Beschäftigungsstelle gewährt wird, teilnehmen. 2Ist dies nicht möglich, können den Freigängern auch angemessene Geldbeträge zum Erwerb der während der Beschäftigungszeit üblichen Verpflegung ausgehändigt werden.
Die Kosten für die Verpflegung nach Abs. 2 tragen in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 BayStVollzG die Gefangenen, in den übrigen Fällen die Anstalt, soweit die Kosten nicht von einem Dritten übernommen werden.

VV zu Art. 24 BayStVollzG

1 

1Die Anstalt überprüft in unregelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, ob Güte und Preis der beim Einkauf gelieferten Gegenstände angemessen sind. 2Der Einkauf alkoholhaltiger Getränke ist nicht gestattet.

2 

1Für den Einkauf anderer als in Art. 24 Abs. 1 BayStVollzG genannter Gegenstände, deren Besitz in der Anstalt gestattet ist, können die Gefangenen ihr Hausgeld, ihr Taschengeld und ihr Eigengeld verwenden. 2Von dem Eigengeld dürfen die Gefangenen im Monat nur einen Betrag bis zum sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) verwenden. 3Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann in besonderen Ausnahmefällen den Einkauf für einen höheren Betrag aus dem Eigengeld gestatten.
Art. 52 Abs. 2 BayStVollzG bleibt unberührt.

3 

1Die Bemessung des Betrags für den Einkauf nach Art. 24 Abs. 3 BayStVollzG richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. 2Dabei sind insbesondere die Höhe des dem oder der Gefangenen bisher zur Verfügung stehenden Hausgelds, die Höhe des noch anzusparenden Überbrückungsgelds, besondere persönliche Bedürfnisse (z.B. wegen Krankheit oder Behinderung) und der Wert der beim Zugang belassenen oder ihm oder ihr von Dritten zugewendeten Nahrungs- und Genussmittel zu berücksichtigen.
Können hinreichende Feststellungen nach Abs. 1 nicht getroffen werden, so wird dem oder der Gefangenen gestattet, im Monat einen Betrag bis zum vierfachen, nach sechs Monaten bis zum sechsfachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) aus dem Eigengeld zu verwenden.

4 

1Freigängern kann gestattet werden, im Rahmen des Art. 24 BayStVollzG und der VV dazu selbst außerhalb der Anstalt einzukaufen. 2Die dazu notwendigen Geldbeträge können ihnen ausgehändigt werden. 3 Nr. 6 Abs. 8 Satz 2 VV zu Art. 13 BayStVollzG bleibt unberührt.

VV zu Art. 25 BayStVollzG

Der Sondereinkauf hat innerhalb von vier Wochen vor oder nach den in Art. 25 Abs. 1 und 2 BayStVollzG genannten Zeitpunkten zu erfolgen.
1Für den Sondereinkauf darf ein Betrag bis zum siebenfachen, beim Weihnachtseinkauf bis zum neunfachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) verwendet werden. 2Für den Sondereinkauf aus dem Eigengeld bleibt Art. 52 Abs. 2 BayStVollzG unberührt.
Die Gefangenen sollen alsbald nach der Aufnahme über die Möglichkeit des Sondereinkaufs unterrichtet werden.

VV zu Art. 27 BayStVollzG

1 

Ein Besuch findet nicht statt, wenn ihn die Gefangenen ablehnen.

2 

1Mehr als drei Besucher sollen nicht gleichzeitig zum Besuch des oder der Gefangenen zugelassen werden. 2Ein Besuch bei mehreren Gefangenen zugleich ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, sollen nur in Begleitung Erwachsener zum Besuch zugelassen werden.

3 

1Die Besucher müssen sich über ihre Person ausweisen. 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Besucher bereits bekannt sind.

4 

Die Besucher werden in geeigneter Weise unterrichtet, wie sie sich bei dem Besuch zu verhalten haben.

5 

1Für die Besuche sind besondere Besuchsräume und Warteräume vorzusehen sowie ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. 2Die Ausstattung der Besuchsräume mit Trennvorrichtungen richtet sich nach den Verhältnissen in der Anstalt.
In Ausnahmefällen dürfen Besuche auch in anderen geeigneten Räumen der Anstalt, nicht aber in Hafträumen stattfinden.

6 

1Vor dem Besuch kranker Gefangener, die in einer Krankenabteilung oder in einem Anstaltskrankenhaus untergebracht sind, ist der Arzt oder die Ärztin zu hören. 2Ärztliche Bedenken gegen einen Besuch sind den Besuchern mitzuteilen. 3Bettlägerig kranke Gefangene können mit Zustimmung des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin auch im Krankenraum besucht werden.

7 

Für den Besuchsverkehr von Gefangenen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates gelten die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Nr. 136 RiVASt).

VV zu Art. 29 BayStVollzG

1Die in Art. 29 BayStVollzG genannten Personen haben ihre Eigenschaft auf Verlangen nachzuweisen. 2Dies gilt insbesondere vor der Zulassung zu einem unüberwachten Besuch. 3Rechtsanwälte und Notare haben nachzuweisen, dass sie den Gefangenen oder die Gefangene in einer ihn oder sie betreffenden Rechtssache besuchen wollen.
1Verteidiger müssen sich als solche gegenüber der Anstalt durch die Vollmacht des oder der Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. 2Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann verlangen, dass sich die Verteidiger als solche gegenüber der Anstalt durch eine Bescheinigung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausweisen. 3Die Unterlagen über den Nachweis der Verteidigereigenschaft, Ablichtungen dieser Unterlagen oder ein Vermerk darüber, in welcher Weise die Verteidigereigenschaft nachgewiesen wurde, sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
Über das Recht auf Besuch nach Art. 29 BayStVollzG hinaus ist Gefangenen, die unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über die ein Bericht der Gerichtshilfe angefordert ist, der mündliche und schriftliche Verkehr mit Angehörigen der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht in sinngemäßer Anwendung von Art. 22 Abs. 2 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (BayUVollzG) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten.

VV zu Art. 30 BayStVollzG

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann gestatten, dass den Gefangenen bei Besuchen alkoholfreie Getränke oder Süßwaren übergeben werden können, die durch Vermittlung der Anstalt bezogen werden müssen. 2Art und Umfang sind gegebenenfalls in der Hausordnung näher zu regeln. 3Die Übergabe mitgebrachter Nahrungs- und Genussmittel ist nicht zulässig.

VV zu Art. 31 BayStVollzG

1 

Die Benutzung anstaltseigener Faxgeräte und E-Mail-Verbindungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2 

Gefangene dürfen Briefmarken nur im Gesamtwert bis zum dreifachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) in Gewahrsam haben.

3 

Eingehende Schreiben, die mit Beförderungsentgelt belastet sind, werden angenommen, wenn die Gefangenen für dieses aufkommen können und wollen oder wenn die Anstalt dieses nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG übernimmt.

4 

Den Gefangenen kann bei ausgehenden Schreiben die Angabe der Privatanschrift als Absenderadresse gestattet werden, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird oder sonst ersichtlich ist.

5 

Für den Schriftverkehr Gefangener, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates gelten die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Nr. 135 RiVASt).

VV zu Art. 32 BayStVollzG

1 

1Verteidiger müssen sich als solche gegenüber der Anstalt durch die Vollmacht des oder der Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. 2Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann auch verlangen, dass die Verteidiger sich als solche gegenüber der Anstalt durch eine Bescheinigung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausweisen. 3Die Unterlagen über den Nachweis der Verteidigereigenschaft, Ablichtungen dieser Unterlagen oder ein Vermerk darüber, in welcher Weise die Verteidigereigenschaft nachgewiesen wurde, sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
1Verteidigerpost muss deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. 2Als Verteidigerpost gekennzeichnete eingehende Schreiben von Personen, bei denen die Verteidigereigenschaft nicht nachgewiesen ist, werden in der Regel ungeöffnet an den Absender zurückgesandt mit dem Hinweis, dass der Nachweis der Verteidigereigenschaft fehlt. 3Mit Einverständnis des oder der Gefangenen kann das Schreiben geöffnet und nach Überprüfung ausgehändigt werden.
1Ist die Überwachung des Schriftwechsels des oder der Gefangenen mit der Verteidigung zulässig (Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayStVollzG), prüft die Anstalt bei Beginn des Strafvollzugs, ob sich der oder die Gefangene und der Verteidiger oder die Verteidigerin bereits damit einverstanden erklärt haben, dass Schriftstücke und andere Gegenstände zunächst dem Gericht vorgelegt werden (§ 148 Abs. 2 StPO). 2Soweit keine Erklärungen vorliegen, sind der oder die Gefangene und der Verteidiger oder die Verteidigerin bei Beginn des Strafvollzugs oder dann, wenn sich die Verteidigung als solche gegenüber der Anstalt erstmals ausweist, unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen entsprechend zu befragen. 3Die Erklärungen des oder der Gefangenen und des Verteidigers oder der Verteidigerin sollen schriftlich abgegeben werden; wird eine Erklärung nur mündlich abgegeben, ist diese zu dokumentieren.
1Hat sich der oder die Gefangene oder die Verteidigung mit der Vorlage an das Gericht einverstanden erklärt, wird das Schriftstück oder der andere Gegenstand dem zuständigen Richter oder der zuständigen Richterin (§ 148a Abs. 1 Satz 1 StPO) in einem verschlossenen Begleitumschlag zugeleitet. 2Gleichzeitig werden die Entscheidung, aus der sich die Zulässigkeit der Überwachung ergibt, und die Einverständniserklärung des oder der Gefangenen oder der Verteidigung mitgeteilt, soweit sie dem Gericht noch nicht vorliegen.
Ist der oder die Gefangene oder die Verteidigung mit der Vorlage an das Gericht nicht einverstanden, entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin über die Zurückweisung des Schriftstücks oder des anderen Gegenstands (§ 148 Abs. 2 StPO).

2 

Schreiben der in Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG genannten Stellen sowie sonstiger internationaler Gerichte an die Justizvollzugsanstalten sowie die diesbezüglichen Entwürfe von Antwortschreiben sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

3 

Schreiben, die an den Bayerischen Staatsminister der Justiz oder die Bayerische Staatsministerin der Justiz oder an die Aufsichtsbehörde gerichtet sind, unterliegen entsprechend Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG nicht der Überwachung des Schriftverkehrs.

4 

1Soweit der Schriftwechsel nach Art. 32 Abs. 3 BayStVollzG überwacht werden darf, bestimmt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin Art und Umfang der Überwachung. 2Er oder sie darf mit der Überwachung einzelne andere Bedienstete beauftragen. 3Schreiben in fremder Sprache werden, soweit nötig, übersetzt. 4Die Kosten für diese Übersetzung trägt die Staatskasse.
Soweit der Schriftwechsel überwacht wird, haben die Gefangenen ihre Schreiben in offenem Umschlag in der Anstalt abzugeben.
1Die überwachenden Bediensteten dürfen in den Schreiben weder Randbemerkungen anbringen noch Stellen durchstreichen oder unkenntlich machen. 2Ein Sichtvermerk ist zulässig. 3Bei auslaufenden Schreiben ist von der Anbringung eines Sichtvermerks in der Regel abzusehen. 4Dies gilt nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ein Sichtvermerk erforderlich ist. 5In Anstalten mit besonders hohen Sicherheitserfordernissen kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin auch allgemein die Anbringung von Sichtvermerken bei auslaufenden Schreiben anordnen; auch in diesem Fall ist von der Anbringung eines Sichtvermerks abzusehen, wenn ein berechtigtes Interesse des oder der Gefangenen dargelegt wird oder sonst ersichtlich ist und Sicherheitserfordernisse im Einzelfall der Weglassung des Sichtvermerks nicht entgegenstehen.

VV zu Art. 34 BayStVollzG

1 

1Den Gefangenen sind die Gründe für das Anhalten mitzuteilen. 2Der unbedenkliche Inhalt eines angehaltenen Schreibens kann ihnen bekannt gegeben werden.

2 

1Ein Begleitschreiben darf nur Angaben enthalten, die der Richtigstellung dienen. 2Die Gefangenen sind über die Absicht, ein Begleitschreiben beizufügen, zu unterrichten.

3 

Angehaltene Schreiben, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen auch vernichtet werden (vgl. Art. 90 Abs. 4 BayStVollzG).

VV zu Art. 36 BayStVollzG

1 

Die Erlaubnis zum Empfang von Paketen kann insbesondere für die Zusendung von Unterrichts- und Fortbildungsmitteln, Entlassungskleidung und Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung erteilt werden.

2 

1Jedes Paket soll ein Inhaltsverzeichnis enthalten und den Absender erkennen lassen. 2Die Verwendung einer von der Anstalt ausgegebenen Paketmarke kann vorgeschrieben werden.

3 

1Der Paketinhalt wird auf verbotene Gegenstände durchsucht. 2Liegt ein Inhaltsverzeichnis bei, ist die Vollzähligkeit zu prüfen; Abweichungen sind auf dem Verzeichnis zu vermerken.
1Über eingehende Pakete ist ein Nachweis zu führen. 2Der oder die Gefangene hat den Empfang des Paketes schriftlich zu bestätigen.

4 

1Die Anstalt kann die Annahme eines Pakets, dessen Empfang nicht zugelassen ist, verweigern. 2Sie teilt dem oder der Gefangenen die Annahmeverweigerung und den Grund dafür mit.
Eingehende Pakete, die mit Beförderungsentgelt belastet sind, werden nur angenommen, wenn die Gefangenen für dieses aufkommen können und wollen oder wenn die Anstalt dieses nach Art. 36 Abs. 4 Satz 2 BayStVollzG übernimmt.

5 

Die Gefangenen sollen alsbald nach der Aufnahme über die Möglichkeit, Pakete zu empfangen und zu versenden, unterrichtet werden.

6 

Geschenksendungen mit Nahrungs- und Genussmitteln von karitativen Einrichtungen oder Auslandsvertretungen können über Bedienstete an näher zu bestimmende Gefangene (z.B. bedürftige Gefangene, Gefangene einer bestimmten Nationalität) verteilt werden, sofern die einzelne Geschenksendung vom Zuwender nicht einer oder einem bestimmten Gefangenen unmittelbar zugeordnet ist, der Wert der Sendung einen geringfügigen Betrag nicht übersteigt und weder Alkohol noch andere berauschende Mittel in jeder Form enthält.

VV zu Art. 37 BayStVollzG

1 

Wichtige Anlässe im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayStVollzG können insbesondere auch sein:
a)
die Eheschließung von Gefangenen oder naher Angehöriger,
b)
die Geburt, die Taufe, die Erstkommunion, die Firmung oder die Konfirmation eines Kindes,
c)
die notwendige Versorgung eines Kindes oder sonstiger naher Angehöriger,
d)
die Besorgung besonders wichtiger und unaufschiebbarer eigener Angelegenheiten der Gefangenen (z.B. Wohnungsräumung, Vorstellung beim Arbeitgeber oder Vermieter, Ablegung einer Prüfung, Vorsprache bei einer Behörde).
1Ob Gefangene trotz Vorliegens eines wichtigen Anlasses (Art. 37 Abs. 1 BayStVollzG) auf einen möglichen Urlaub nach Art. 14 oder Art. 46 Abs. 7 BayStVollzG verwiesen werden sollen, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere auch von der Bedeutung des wichtigen Anlasses ab. 2Wenn Sonderurlaub nach Art. 14 Abs. 4 oder Art. 17 Abs. 3 BayStVollzG möglich ist, sollen die Gefangenen in der Regel auf diesen verwiesen werden.

2 

Bei einer Ausführung entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin über die nach Lage des Falls erforderlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen.
1Eine Ausführung unterbleibt, wenn trotz Anordnung angemessener besonderer Sicherungsmaßnahmen zu befürchten ist, dass der oder die Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Ausführung zu Straftaten missbrauchen werde. 2Dies gilt nicht, wenn die Ausführung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben des oder der Gefangenen unerlässlich ist.

3 

Die VV zu Art. 13 bis 16 BayStVollzG gelten sinngemäß.

VV zu Art. 38 BayStVollzG

1 

Beantragen Gefangene unter Vorlage einer Ladung die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, so entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin, ob hierfür Ausgang oder Urlaub erteilt wird oder eine Ausführung erfolgt.
Eine Pflicht der Anstalt, das Gericht über die Entscheidung zu unterrichten, besteht nur, wenn den Gefangenen weder Ausgang noch Urlaub erteilt noch eine Ausführung ermöglicht wird.

2 

1Ersucht das Gericht die Anstalt, Gefangene an gerichtlichen Terminen teilnehmen zu lassen, so klärt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin, ob der oder die Gefangene der Ladung Folge leisten will. 2Bejahendenfalls prüft die Anstalt, ob hierfür Ausgang oder Urlaub erteilt wird oder eine Ausführung erfolgt.
Die Anstalt unterrichtet das Gericht, und zwar auch dann, wenn der oder die Gefangene die Teilnahme an dem Termin ablehnt.

3 

Vor einer Vorführung nach Art. 38 Abs. 3 BayStVollzG erteilt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin die nach Lage des Falls erforderlichen Weisungen und entscheidet über besondere Sicherungsmaßnahmen.

4 

Im Benehmen mit dem Richter oder der Richterin, der bzw. die die Dienstaufsicht bei dem Amtsgericht führt, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, setzt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin die Zeit fest, in der den Gefangenen Gelegenheit gegeben wird, in der Anstalt dem Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgeführt zu werden.

VV zu Art. 39 BayStVollzG

1 

1Soweit es die Art der Arbeit zulässt, wird für jede Verrichtung die Anforderung ermittelt und festgesetzt, die die Gefangenen zu leisten haben. 2Dabei ist von der Leistung auszugehen, die von freien Arbeitnehmern nach ausreichender Einarbeitung und Übung ohne Gesundheitsstörung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann. 3Die besonderen Verhältnisse des Vollzugs sind angemessen zu berücksichtigen.
1Die Soll-Leistung wird überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt, wenn sie von der Mehrzahl der Gefangenen um mehr als 40 v.H. überschritten wird oder sich die Festsetzung als zu hoch erwiesen hat. 2Sie ist auch zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen, wenn dies durch eine Änderung der Arbeitsmethoden, durch technische Verbesserungen oder Ähnliches begründet ist.

2 

1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Gefangenen beträgt 40 Stunden. 2In dringenden Fällen darf die regelmäßige Arbeitszeit der Gefangenen bis zu der für freie Arbeitnehmer zugelassenen Höchstdauer überschritten werden.
1Die Zeiten für die Wege zwischen Haftraum und Beschäftigungsstelle sind nicht in die Arbeitszeit einzurechnen. 2Sprechstunden, Gruppengespräche und andere Veranstaltungen für die Gefangenen sollen möglichst außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. 3Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Unterbrechungen der Arbeitszeit in der Regel nicht vergütet. 4Die Arbeitszeit gilt als nicht unterbrochen, soweit Gefangene durch die Anstalt als Zeugen in einem Disziplinarverfahren oder als Dolmetscher herangezogen werden. 5Das Gleiche gilt für Unterbrechungen anlässlich von Besuchen bis zu einer Stunde monatlich, wenn die Besuche nicht außerhalb der Arbeitszeit ermöglicht werden können.
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, in der Regel auch an Samstagen, ruht die Arbeit, soweit nicht unaufschiebbare Arbeiten ausgeführt werden müssen.
Mehrarbeit und Arbeit nach Abs. 3 sollen möglichst durch Freistellung von der Arbeit an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden.
1Gefangene, die nach den Vorschriften ihres Glaubensbekenntnisses an bestimmten Tagen nicht arbeiten dürfen, können an diesen Tagen auf ihren Wunsch von der Arbeit befreit werden. 2Sie können dafür an allgemein arbeitsfreien Tagen zu unaufschiebbaren Arbeiten herangezogen werden.

3 

1Gefangene können zu Tätigkeiten für die Vollzugsanstalt herangezogen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und Unzuträglichkeiten nicht zu erwarten sind. 2Arbeiten, die Einblick in die persönlichen Verhältnisse von Bediensteten, Gefangenen oder Dritten oder in Personal-, Gerichts- oder Verwaltungsakten ermöglichen, dürfen Gefangenen nicht übertragen werden. 3Gefangene dürfen zu Arbeiten in besonders sicherheitsempfindlichen Bereichen einer Anstalt grundsätzlich nicht herangezogen werden.

4 

Der Tätigkeitsbereich der Angehörigen von Unternehmerbetrieben in den Anstalten wird in einer Anweisung festgelegt; das Personal wird auf die Einhaltung dieser Anweisung verpflichtet.

VV zu Art. 42 BayStVollzG

1 

Gefangene, denen das Eingehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt gestattet ist, sollen von Gefangenen des geschlossenen Vollzugs getrennt werden.
1Zwischen den Gefangenen und Arbeitgebern oder Ausbildenden ist ein schriftlicher Vertrag (Arbeitsvertrag, Berufsausbildungsvertrag oder Ähnliches) abzuschließen. 2In dem Vertrag ist insbesondere festzulegen, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne Kündigung endet, wenn die dem oder der Gefangenen nach Art. 42 Abs. 1 BayStVollzG erteilte Erlaubnis endet, und dass die Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis während des Freiheitsentzugs mit befreiender Wirkung nur auf das mit der Anstalt vereinbarte Konto gezahlt werden können. 3Die Anstalt stellt sicher, dass mit Zuwendungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen entsprechend verfahren wird.
1Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht bereit ist, Arbeitsentgelt der Gefangenen auf das Anstaltskonto zu überweisen, weil sonst im Unternehmen bekannt würde, dass die Beschäftigten Gefangene sind, oder in vergleichbaren besonderen Ausnahmefällen kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin zulassen, dass die Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis auf ein auf den Namen des oder der Gefangenen lautendes Konto bei einem Geldinstitut eingezahlt werden. 2In diesen Fällen muss durch Vereinbarung mit dem Geldinstitut in einer für die Gefangenen unwiderruflichen Weise sichergestellt werden, dass ausschließlich die Anstalt über das Konto verfügen kann. 3Es muss auch gewährleistet werden, dass das Arbeitsentgelt in der von § 50 Abs. 2 Satz 5 StVollzG in Verbindung mit Art. 208 BayStVollzG vorgesehenen Weise verwendet wird (vgl. Abs. 4). 4Die Überweisung des Arbeitsentgelts auf ein auf den Namen des oder der Gefangenen lautendes Konto soll dann nicht gestattet werden, wenn eine Inanspruchnahme des Kontoguthabens im Wege der Zwangsvollstreckung oder Aufrechnung zu besorgen ist.
Die Bezüge der Gefangenen werden in nachstehender Rangfolge für folgende Zwecke verwendet:
a)
Hausgeld, aus dem grundsätzlich die Auslagen der Gefangenen für Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Verpflegung außerhalb der Anstalt und andere im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung notwendige Aufwendungen zu bestreiten sind,
b)
Überbrückungsgeld,
c)
Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Gefangenen auf dessen Antrag,
d)
Haftkostenbeitrag,
e)
Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten der Gefangenen auf deren Antrag,
f)
Eigengeld der Gefangenen.
1Die Gefangenen sind anzuhalten, ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen und ihre sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen. 2Ist der Anstalt bekannt, dass Angehörige oder andere Personen, denen der oder die Gefangene unterhaltspflichtig ist, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten, wird die zuständige öffentliche Stelle von dem Beschäftigungsverhältnis und der Höhe der Bezüge unterrichtet. 3Auf die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung sollen die Gefangenen hingewiesen werden.

2 

1Selbstbeschäftigung soll regelmäßig nur gestattet werden, wenn sie aus wichtigem Grunde geboten erscheint und im Rahmen des Vollzugsplans insbesondere dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. 2Selbstbeschäftigung darf nicht gestattet werden, wenn überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen.
Selbstbeschäftigung wird in der Regel nur gestattet, wenn die Gefangenen sich die nötigen Gegenstände aus eigenen Mitteln beschaffen können; bei Selbstbeschäftigung innerhalb der Anstalt vermittelt die Anstalt die Beschaffung der Gegenstände.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Gefangenen und Dritten sowie für die Bezüge aus der Selbstbeschäftigung gilt Nr. 1 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
1Die Gefangenen sind anzuhalten, ihrer Steuerpflicht nachzukommen. 2Erfüllt der oder die Gefangene die Anzeigepflicht nicht, so ist die Erlaubnis zur Selbstbeschäftigung zu widerrufen. 3Eine Mitteilung gemäß Art. 197 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 BayStVollzG bleibt unberührt.

VV zu Art. 43 BayStVollzG

Um die Erfüllung der Arbeitspflicht zu erreichen, darf unmittelbarer Zwang nicht angewendet werden.

VV zu Art. 45 BayStVollzG

1 

Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG gewährt einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht, sobald die Gefangenen innerhalb eines zu einem beliebigen Zeitpunkt beginnenden Zeitraums von einem Jahr ihre Arbeitspflicht erfüllt haben.

2 

1Auf das Jahr (Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG) werden ferner angerechnet:
a)
Zeiten, in denen Gefangene Verletztengeld nach § 47 Abs. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erhalten haben,
b)
Zeiten, in denen Gefangene aus anderen als Krankheitsgründen eine Tätigkeit nach Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG nicht ausgeübt haben, in der Regel bis zu drei Wochen jährlich, wenn dies angemessen erscheint,
c)
Zeiten einer Freistellung von der Arbeitspflicht und Urlaub aus der Haft, der nach Art. 45 Abs. 2 BayStVollzG anzurechnen ist,
d)
Zeiten einer Freistellung von der Arbeit nach Art. 46 Abs. 6 BayStVollzG und Arbeitsurlaub nach Art. 46 Abs. 7 BayStVollzG,
e)
Zeiten, in denen Gefangene ausschließlich wegen Betriebsurlaubs eines Unternehmerbetriebs innerhalb einer Justizvollzugsanstalt oder wegen Schließung eines Betriebs aus Gründen der Anstaltsorganisation an ihrer Arbeitsleistung verhindert waren, bis zu drei Wochen jährlich, wenn den Gefangenen für diese Zeit eine andere Tätigkeit nicht zugewiesen werden konnte und sie auch nicht nach Art. 45 BayStVollzG von der Arbeitspflicht freigestellt werden konnten (vgl. Nr. 6),
f)
Zeiten, in denen sich die Gefangenen auf Transport befunden haben, wenn dies angemessen erscheint,
g)
Zeiten, in denen Gefangene Pflichtarbeit gemäß Art. 33 Abs. 3 BayUVollzG geleistet haben.
2Über die Anrechnung weiterer Zeiten, in denen Gefangene aus anderen Gründen keine Tätigkeit nach Art. 45 Abs. 1 BayStVollzG ausgeübt haben, entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.

3 

Als Werktage (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG) gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Erkranken Gefangene während der Freistellung von der Arbeitspflicht, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit der Freistellung nicht angerechnet.

4 

Die Freistellung kann nur innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
Eine erneute Freistellung kann frühestens ein Jahr nach Vorliegen der Voraussetzungen für die vorhergehende Freistellung und in der Regel frühestens drei Monate nach der letzten Freistellung in Anspruch genommen werden.

5 

Die Freistellung von der Arbeitspflicht ist von den Gefangenen mindestens einen Monat vorher schriftlich zu beantragen.

6 

Bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Freistellung sind die betrieblichen Belange, der Stand einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und die Möglichkeiten der Vollzugsgestaltung während der Freistellung zu berücksichtigen.

7 

Der Berechnung der Bezüge nach Art. 45 Abs. 3 BayStVollzG ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Freistellung, in denen die Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe tätig waren, zugrunde zu legen.

8 

Für Gefangene, die nach Art. 43 Satz 4 BayStVollzG nicht zur Arbeit verpflichtet sind, gelten Art. 45 BayStVollzG und Nrn. 1 bis 7 entsprechend.

VV zu Art. 46 BayStVollzG

1 

Das Arbeitsentgelt wird in der Form des Zeitlohns oder des Leistungslohns ermittelt.
Zeiten einer Einarbeitung können im Zeitlohn vergütet werden.
1Im Zeitlohn kann der Satz der jeweiligen Vergütungsstufe unterschritten werden, wenn der oder die Gefangene den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. 2 Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG bleibt unberührt.

2 

1Neben dem Arbeitsentgelt können Leistungen für betriebliche Verbesserungsvorschläge gewährt werden. 2Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin entscheidet, ob eine Leistung für einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder Eigengeld gutgeschrieben wird.
Die Gewährung einer Leistung für betriebliche Verbesserungsvorschläge bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn die Leistung den 20-fachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) überschreiten soll.

3 

1Ein Beschäftigungszeitraum im Sinne des Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG endet, wenn Gefangene aus von ihnen verschuldeten Gründen ihre Tätigkeit unterbrechen. 2Mit der erneuten Arbeitsaufnahme beginnt die Frist von Neuem.
Gefangene haben an einem Arbeitstag bereits dann eine Tätigkeit im Sinne des Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG ausgeübt, wenn für diese Tätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen sind oder abzuführen wären, wenn die Gefangenen nicht aufgrund besonderer Vorschriften von der Beitragspflicht befreit wären.
Zeiten, in denen Gefangene durch Teilnahme an einem Gerichtstermin oder Behördentermin, durch Freistellung nach Art. 46 Abs. 6 BayStVollzG oder durch Urlaub nach Art. 46 Abs. 7 BayStVollzG an der Arbeitsleistung gehindert sind, führen zu einer Hemmung des Zwei-Monats-Zeitraums entsprechend Art. 46 Abs. 6 Satz 3 BayStVollzG.
Wird die Zwei-Monats-Frist durch ein unverschuldetes Ereignis im Sinne des Art. 46 Abs. 6 Satz 3 BayStVollzG gehemmt, so verlängert sich der Zeitraum zur Erfüllung des Zwei-Monats-Zeitraums um so viele Arbeitstage, wie durch das Ereignis ausgefallen sind.

4 

Für die Gewährung der Freistellung von der Arbeit gelten Nr. 3 Abs. 2, Nr. 4 Abs. 1, Nrn. 5 und 6 VV zu Art. 45 BayStVollzG entsprechend.
1Als Werktage (Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG) gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Samstage sind. 2Nr. 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
Haben Gefangene mehrere Freistellungstage nach Art. 46 Abs. 6 BayStVollzG erworben und nehmen sie nicht alle Tage in Anspruch, so werden die zuerst erworbenen Freistellungstage gewährt.

5 

1Urlaub nach Art. 46 Abs. 7 BayStVollzG wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet. 2Die VV zu Art. 13 bis 16 BayStVollzG gelten sinngemäß.
Mit Zustimmung des oder der Gefangenen kann Arbeitsurlaub auch an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen gewährt werden.

6 

1Für die Berechnung der Bezüge nach Art. 46 Abs. 8 BayStVollzG gilt Nr. 7 VV zu Art. 45 BayStVollzG entsprechend. 2Sofern weniger als drei Monate abgerechnet sind, ist dieser Zeitraum zugrunde zu legen.

7 

Die Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt nach Art. 46 Abs. 9 BayStVollzG ist eine vollzugliche Maßnahme, die die Strafvollstreckung nicht berührt und keine Auswirkungen auf die Strafzeitberechnung hat.
1Bei Anschlussvollstreckung einer Freiheitsstrafe ist die Freistellung nach Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG auf den Entlassungszeitpunkt der letzten Freiheitsstrafe, die zu vollziehen ist, anzurechnen (vgl. VV Abs. 1 Buchst. b zu Art. 18 BayStVollzG). 2Bei sonstiger Anschlussvollstreckung, insbesondere von Untersuchungshaft, Abschiebungshaft und Zivilhaft, erfolgt die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts am Ende des Vollzugs der letzten Freiheitsstrafe mit der Folge, dass die Anschlussvollstreckung früher beginnt.
Keine Entlassung im Sinne von Art. 46 Abs. 9 BayStVollzG liegt vor bei
a)
anschließender Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung,
b)
Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 455 Abs. 4, § 455a StPO,
c)
Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG,
d)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 StGB oder nach Überweisung aus einer Freiheitsentziehung nach § 67a Abs. 2 StGB,
e)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nach vollständigem Vollzug der Freiheitsstrafe.
Haben Verurteilte zu einem in Abs. 3 genannten Zeitpunkt bereits Freistellungstage nach Art. 46 Abs. 6 Satz 1 BayStVollzG angespart, gilt Folgendes:
a)
Bei anschließender Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind die während des Vollzugs der vorhergehenden Freiheitsstrafe erworbenen und nicht in Anspruch genommenen Freistellungstage bei der Berechnung der nach Art. 46 Abs. 11 Satz 3 BayStVollzG zu gewährenden Ausgleichszahlung einzubeziehen.
b)
Bei anschließender Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung und im Falle des Abs. 3 Buchst. e ist für die während des Vollzugs der vorhergehenden Freiheitsstrafe erworbenen und nicht in Anspruch genommenen Freistellungstage bei Beendigung der Freiheitsstrafe eine Ausgleichsentschädigung zum Eigengeld gutzuschreiben.
c)
1In den Fällen des Abs. 3 Buchst. b bis d ist zunächst abzuwarten, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe fortgesetzt wird oder eine Rücküberweisung nach § 67a Abs. 3 StGB erfolgt. 2Bei dem weiteren Vollzug der Freiheitsentziehung sind die angesparten Freistellungstage zu berücksichtigen. 3Wenn die Vollstreckung des Strafrests unmittelbar zur Bewährung ausgesetzt wird, so liegt ein Fall des Art. 46 Abs. 10 Nr. 2 BayStVollzG vor. 4Eine zu gewährende Ausgleichsentschädigung ist von dem oder der Verurteilten geltend zu machen. 5Entsprechendes gilt im Falle des Abs. 3 Buchst. d, wenn der oder die Verurteilte unmittelbar aus der Maßregel in die Freiheit entlassen wird.

8 

Eine Ausgleichsentschädigung nach Art. 46 Abs. 11 BayStVollzG ist in entsprechender Anwendung von Art. 46 Abs. 10 Nr. 2 BayStVollzG auch dann zu gewähren, wenn Gefangene zwar Freistellungstage nach Art. 46 Abs. 6 BayStVollzG erworben haben, diese jedoch aus tatsächlichen Gründen vor der Entlassung nicht mehr gewährt werden können.
Werden Gefangene zur weiteren Strafvollstreckung in das Ausland überstellt, ist Art. 46 Abs. 10 Nr. 4 BayStVollzG entsprechend anzuwenden.

9 

1Ausgleichsentschädigungen, die nach Art. 46 Abs. 11 Sätze 1 und 2 BayStVollzG bei der Entlassung zu zahlen sind, sind unmittelbar an die Gefangenen auszuzahlen. 2Eine Gutschrift zum Eigengeld erfolgt nicht; die Ausgleichsentschädigungen sind nicht Bestandteil des Überbrückungsgelds.

10 

1Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Gefangenen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 2Dies gilt insbesondere für die Gründe der Zuteilung einer Beschäftigung und der Ablösung von der Arbeit oder der Ausbildung.
Den Gefangenen ist neben dem Arbeitsentgelt (Art. 46 Abs. 5 BayStVollzG) der aktuelle Stand an Freistellungstagen schriftlich bekannt zu geben.

VV zu Art. 47 BayStVollzG

Für Leistungen, die nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG der Ausbildungsbeihilfe vorgehen und die nicht aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung gewährt werden, gelten die Bestimmungen für Bezüge aus einem freien Beschäftigungsverhältnis (Art. 42 Abs. 3, Art. 49 Abs. 3, Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 BayStVollzG, Nr. 1 Abs. 2 bis 5 VV zu Art. 42 BayStVollzG, Abs. 2 VV zu Art. 49 BayStVollzG, Nr. 1 Abs. 1 VV zu Art. 51 BayStVollzG) entsprechend.
Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann in begründeten und eng begrenzten Ausnahmefällen auch für die Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen, die während der Arbeitszeit stattfinden, Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.

VV zu Art. 49 BayStVollzG

Der nicht auf die Kost entfallende Anteil des Haftkostenbeitrags ist auch dann zu erheben, wenn sich Gefangene wegen Urlaubs oder aus sonstigen Gründen vorübergehend nicht in der Anstalt aufhalten.
Während der Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung oder Weiterbildung wird von der Erhebung eines Haftkostenbeitrags auch dann abgesehen, wenn Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (z.B. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) gewährt werden, die die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 BayStVollzG nicht übersteigen.
Von der Erhebung des Haftkostenbeitrages darf nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 BayStVollzG nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.

Gemeinsame VV zu Art. 50 bis 54 BayStVollzG

1 

Über Beträge, die als Ersatz für entgangene, in diesem Gesetz geregelte Zuwendungen gewährt werden (z.B. Zeugenentschädigung, Verletztengeld), können die Gefangenen wie über die Zuwendungen verfügen, an deren Stelle sie treten.

2 

Geld, das Gefangene aus dem Urlaub oder von einer vollzugslockernden Maßnahme mitbringen, wird auf deren Antrag bis zur Höhe des Betrags, der den Gefangenen bei Antritt des Urlaubs oder der einer vollzugslockernden Maßnahme aus dem Hausgeld oder dem Taschengeld ausgehändigt wurde, als Hausgeld oder als Taschengeld behandelt.

VV zu Art. 51 BayStVollzG

1 

1Das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe werden dem Überbrückungsgeld zugeführt, soweit sie den Gefangenen nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Überbrückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe (Art. 51 Abs. 1 BayStVollzG) erreicht hat. 2Bei Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist der Anteil der Bezüge zu bestimmen, der gemäß Satz 1 dem Überbrückungsgeld zuzuführen ist; der Anteil soll bei den Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, den Betrag des Hausgelds nicht unterschreiten.
1Die angemessene Höhe des Überbrückungsgelds wird auf den 150-fachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) festgesetzt. 2Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen höheren Betrag festsetzen, insbesondere bei Gefangenen mit längeren Freiheitsstrafen. 3Im Falle des Art. 111 Abs. 3 BayStVollzG erhöht sich das festgesetzte Überbrückungsgeld entsprechend.

2 

1Das Überbrückungsgeld und das als Überbrückungsgeld notwendige Eigengeld (Art. 52 Abs. 2 BayStVollzG) können auf schriftlichen Antrag der Gefangenen in deren Namen und auf ihre Rechnung auf einem Sparkonto bei einem vom Anstaltsleiter oder von der Anstaltsleiterin bestimmten Geldinstitut verzinslich angelegt werden, wenn sich die Gefangenen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anlage voraussichtlich noch mindestens zwei Jahre im Vollzug befinden werden. 2Anstelle eines Sparkontos kann auf Antrag der Gefangenen eine für sie günstigere Anlageform gewählt werden, wenn vollzugliche Gründe nicht entgegenstehen, der Verwaltungsaufwand vertretbar ist und kein Anlagerisiko besteht. 3Die verzinsliche Anlage erfolgt zu von der Anstalt bestimmten Zeitpunkten, mindestens aber einmal im Jahr, ab einem Betrag von jeweils 100 Euro.
1Durch Vereinbarung mit dem Geldinstitut ist sicherzustellen, dass über das verzinslich angelegte Geld (Abs. 1) einschließlich der Zinsen nur im Rahmen des Art. 51 BayStVollzG und dieser VV verfügt werden kann. 2Das Geldinstitut ist insbesondere auch auf die Unpfändbarkeit des Gelds (Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 51 Abs. 4 und 5 StVollzG) hinzuweisen.
Das Anlagedokument ist von der Anstalt zu verwahren.

3 

Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin soll die Inanspruchnahme des Überbrückungsgelds nach Art. 51 Abs. 3 BayStVollzG nur gestatten, wenn zu erwarten ist, dass dem oder der Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ein Überbrückungsgeld in angemessener Höhe zur Verfügung steht.
Ausgaben, die der Eingliederung dienen, sind insbesondere Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer Unterkunft nach der Entlassung.

VV zu Art. 52 BayStVollzG

1 

Geld, das für Gefangene zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wird, wird nicht als Überbrückungsgeld behandelt, wenn der Verwendungszweck der Erfüllung des Behandlungsauftrags dient.

2 

1Eigengeld ist nicht als Überbrückungsgeld notwendig (Art. 52 Abs. 2 BayStVollzG), soweit das Überbrückungsgeld bei Hinzurechnung eines Betrags in Höhe des elffachen Tagessatzes der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) für jeden Monat, der bis zum frühest möglichen Entlassungszeitpunkt bleibt, die festgesetzte Höhe (Art. 51 Abs. 1 BayStVollzG und Nr. 1 Abs. 2 VV zu Art. 51 BayStVollzG) erreicht. 2Als frühest möglicher Zeitpunkt der Entlassung gilt der Tag, an dem der oder die Gefangene zwei Drittel der Strafe oder 15 Jahre einer lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt hat, soweit nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls von einem früheren Entlassungszeitpunkt (z.B. Verbüßung der Hälfte der Strafe) auszugehen ist. 3Satz 1 gilt nicht, wenn dem Überbrückungsgeld nicht monatlich mindestens ein Betrag in Höhe des elffachen Tagessatzes der Eckvergütung zugeführt wird (Nr. 1 Abs. 1 VV zu Art. 51 BayStVollzG).
1Für Eigengeld, das als Überbrückungsgeld notwendig ist, gelten Art. 51 Abs. 3 BayStVollzG und Nr. 3 VV zu Art. 51 BayStVollzG entsprechend. 2 Art. 24 Abs. 3 BayStVollzG und Nr. 3 VV zu Art. 24 BayStVollzG bleiben unberührt.

VV zu Art. 53 BayStVollzG

Sondergeld zum Zwecke des Sondereinkaufs kann frühestens acht Wochen vor den in Art. 25 Abs. 1 und 2 BayStVollzG bestimmten Zeitpunkten einbezahlt werden; anderenfalls ist es dem Eigengeld gutzuschreiben.
Soweit zum Zwecke des Sondereinkaufs eingezahltes Geld nicht innerhalb des in Abs. 1 der VV zu Art. 25 BayStVollzG genannten Zeitraums verwendet wird, ist es dem Eigengeld gutzuschreiben.
Die Gefangenen sollen alsbald nach der Aufnahme über die Möglichkeit, Sondergeld zu erhalten, unterrichtet werden.

VV zu Art. 54 BayStVollzG

1 

1Das monatliche Taschengeld entspricht dem zweidreiviertelfachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG). 2Ist in einem Kalendermonat weniger als ein Monat Strafe zu vollziehen, vermindert sich der Betrag entsprechend.

2 

1Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds zur Verfügung steht; Gefangene, die außerhalb der Anstalt regelmäßige Einkünfte oder erhebliches Vermögen haben, sind nicht bedürftig. 2Unverbrauchtes angespartes Taschengeld und Sondergeld nach Art. 53 BayStVollzG sind bei der Berechnung des Taschengelds nicht mindernd zu berücksichtigen.
Verfügen Gefangene über Hausgeld oder Eigengeld und Taschengeld und tätigen sie einen Einkauf nach Art. 24 BayStVollzG, ist der Einkaufspreis zuerst mit vorhandenem Taschengeld zu verrechnen.

VV zu Art. 58 BayStVollzG

1 

Für die Anstalten gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesundheitsbehördliche Überwachung.

2 

1Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin achtet auf Vorgänge und Umstände, von denen Gefahren für die Gesundheit von Personen in der Anstalt ausgehen können. 2Bedienstete, die eine Gefahr für die gesundheitlichen Verhältnisse zu erkennen glauben, sind verpflichtet, dieses unverzüglich zu melden.

3 

1Die Gefangenen werden zur notwendigen Körperpflege angehalten. 2Die notwendigen Mittel zur Körperpflege werden ihnen bei Bedarf von der Anstalt zur Verfügung gestellt.
1Die Gefangenen erhalten mindestens zweimal in der Woche ein Dusch- oder Wannenbad. 2Arbeitenden Gefangenen ist bei Bedarf häufiger Gelegenheit zum Baden zu geben. 3Beim Baden dürfen nur Personen des gleichen Geschlechts anwesend sein.

4 

1Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin hat nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtige übertragbare Krankheiten dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und Gefangene, soweit es erforderlich ist, abzusondern. 2Kranke, bei denen zurzeit der Entlassung noch Ansteckungsgefahr besteht oder deren Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, werden dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich gemeldet. 3Gegebenenfalls ist zu veranlassen, dass sie in die zuständige öffentliche Krankenanstalt gebracht werden.
1Gewinnt der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge Erkenntnisse, dass bei Gefangenen besonders gefährliche Infektionskrankheiten vorliegen (insbesondere HIV, Hepatitis B, Hepatitis C und Tuberkulose), ist grundsätzlich die Offenbarung gegenüber dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Dritter erforderlich (Art. 201 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG, Nr. 1 VV zu Art. 201 BayStVollzG). 2 Nr. 3 Abs. 8 Sätze 3 bis 5 VV zu Art. 7 BayStVollzG gelten entsprechend.

5 

1Zur Vermeidung einer Ansteckung mit durch Blutkontakt übertragbaren Krankheiten in besonderen Fällen (z.B. Leistung von Erster Hilfe, Anwendung unmittelbaren Zwangs) sind die erforderlichen Hilfsmittel (z.B. Handschuhe aus Gummi oder Leder, Desinfektionsmittel) im Benehmen mit dem Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin zu beschaffen und an den geeigneten Stellen (z.B. in den Betrieben, auf den Abteilungen, in der Torwache) bereitzuhalten. 2Die Arbeitsschutzbestimmungen insbesondere im medizinischen Bereich sind zu beachten. 3Der Körperpflege dienende Gegenstände (z.B. Rasierapparate, Kämme) dürfen nicht wiederholt an verschiedene Gefangene ausgegeben werden. 4Alle Bediensteten und sonstigen Mitarbeiter sowie die Gefangenen sind regelmäßig in geeigneter Weise unter Beteiligung des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin und gegebenenfalls unter Hinzuziehung von geeigneten Personen oder Stellen außerhalb des Vollzugs über gefährliche Infektionskrankheiten (insbesondere HIV, Hepatitis B und Hepatitis C) aufzuklären. 5Hierbei ist die Erkenntnis zu vermitteln, dass frühere negative Untersuchungsergebnisse und das Fehlen von Warnhinweisen nicht den Rückschluss zulassen, dass der oder die Gefangene nicht infektiös ist. 6Den Gefangenen ist bei der Aufnahmeuntersuchung das vom Staatsministerium der Justiz zur Verfügung gestellte Merkblatt über HIV, Hepatitis B und Hepatitis C gegen Nachweis auszuhändigen. 7Den Bediensteten und sonstigen Mitarbeitern soll das Merkblatt ebenfalls ausgehändigt werden. 8Die Informationen sind im Übrigen durch Aushang oder auf sonst geeignete Weise regelmäßig zu wiederholen. 9Es ist darauf hinzuwirken, dass Verhaltensweisen, die mit einem besonderen Infektionsrisiko verbunden sind (insbesondere homosexueller Verkehr unter Männern, Missbrauch von Spritzen, Tätowierung, Piercing), in den Anstalten unterbleiben.
1Den Gefangenen soll rechtzeitig vor der Entlassung eine wiederholte Untersuchung auf HIV, Hepatitis B und Hepatitis C angeboten werden. 2Bei Angehörigen von Risikogruppen (z.B. Homosexuelle und Bisexuelle, Prostituierte, Fixer, Tätowierer, Bluter, Intimpartner von Angehörigen anderer Risikogruppen oder von Infizierten) ist mit Nachdruck auf die Durchführung dieser wiederholten Untersuchung vor der Entlassung hinzuwirken. 3 Nr. 49 BayVGO bleibt unberührt.

VV zu Art. 59 BayStVollzG

1Die Gefangenen sind auf die Möglichkeit von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten hinzuweisen. 2Die Maßnahmen werden auf Antrag durchgeführt.

VV zu Art. 60 BayStVollzG

1 

1Gefangene, die sich krank melden, einen Unfall erleiden, einen Suizidversuch begehen oder sich selbst beschädigen, sowie Gefangene, deren Aussehen oder Verhalten den Verdacht nahe legt, dass sie körperlich oder geistig erkrankt sind, werden durch die die Feststellung treffenden Bediensteten schriftlich, notfalls mündlich voraus, dem Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin angezeigt. 2Wenn ärztliche Hilfe nicht sofort erforderlich erscheint, untersucht der Arzt oder die Ärztin die krank gemeldeten Gefangenen in der nächsten Sprechstunde.
Der Arzt oder die Ärztin stellt fest, ob die Gefangenen als krank zu führen sind, ob sie bettlägerig krank sind, in welchem Umfange sie arbeitsfähig sind, ob sie einer besonderen Unterbringung oder speziellen Behandlung bedürfen oder ob sie vollzugsuntauglich sind.
Bei der ärztlichen Untersuchung Gefangener sollen andere Gefangene nicht zugegen sein.

2 

Kann der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin nicht erreicht werden, so wird in dringenden Fällen ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin herbeigerufen.
Hält es der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin nach Art oder Schwere des Falls für erforderlich, wird ein anderer (Fach-)Arzt oder eine andere (Fach-)Ärztin hinzugezogen.

3 

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann nach Anhören des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin den Gefangenen ausnahmsweise gestatten, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt oder eine beratende Ärztin hinzuzuziehen. 2Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Gefangenen die in Aussicht genommenen Ärzte und die Anstaltsärzte untereinander von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. 3Bei der Wahl des Zeitpunkts und der Bestimmung der Häufigkeit ärztlicher Bemühungen ist auf die besonderen räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse in der Anstalt Rücksicht zu nehmen.

4 

1Die ärztlichen Verordnungen sind genau zu befolgen. 2Bei einer entsprechenden ärztlichen Verordnung dürfen auch verschreibungspflichtige Medikamente von Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes an die Gefangenen ausgegeben werden. 3Es ist darauf zu achten, dass Arzneimittel nicht missbraucht werden. 4Für die Einhaltung der ärztlichen Einnahmevorschrift sind die Gefangenen in der Regel selbst verantwortlich. 5Bei Gefangenen mit Persönlichkeitsstörungen und für die Einnahme stark wirkender Arzneimittel kann angeordnet werden, dass Arzneimittel in Gegenwart eines oder einer Bediensteten einzunehmen sind. 6Bei Missbrauchsgefahr ist darauf zu achten, dass der oder die Gefangene das Arzneimittel tatsächlich einnimmt, nach Möglichkeit durch Verabreichen in aufgelöstem Zustand.
1Gifte und andere stark wirkende Arzneimittel hat der Arzt oder die Ärztin ständig unter sicherem Verschluss aufzubewahren. 2Alle anderen Arzneimittel sind so sicher unterzubringen, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
1Es dürfen nur durch die Anstalt beschaffte Arzneimittel verwendet werden, es sei denn, der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin lässt Ausnahmen zu. 2Diese Bestimmung gilt nicht für ärztlich verordnete Arzneimittel, die von Gefangenen beschafft werden, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen.

VV zu Art. 62 BayStVollzG

Den Gefangenen kann in der nächstgelegenen Anstalt ambulante Krankenpflege gewährt werden, wenn eine Rückkehr in die zuständige Anstalt nicht zumutbar ist.

VV zu Art. 63 BayStVollzG

1 

1Die Kosten für die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen tragen die Gefangenen, wobei sie für die medizinisch notwendige Versorgung nach den folgenden Absätzen einen Zuschuss erhalten. 2Die Kosten setzen sich aus Material- und Laborkosten sowie Zahnarzthonorar zusammen und werden nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweils aktuellen Punktwert für Regionalkassen berechnet.
1Für die medizinisch notwendige Versorgung werden befundbezogene Zuschüsse gemäß § 55 Abs. 1, §§ 56 und 57 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie der jeweils gültigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V gewährt. 2Voraussetzung ist ein von der Anstalt genehmigter Heil- und Kostenplan in der nach § 17 Abs. 1 des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte (BMV-Z) jeweils geltenden Fassung. 3Der Nachweis für die Gesunderhaltung der Zähne gemäß § 55 Abs. 1 SGB V und die ohne Unterbrechung in Anspruch genommenen Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2 SGB V obliegt dem oder der Gefangenen.
1Bei Gefangenen, deren voraussichtliche Verweildauer im Zeitpunkt der Antragsstellung auf Zahnersatz weniger als elf Monate beträgt, ist der Zuschuss nach Abs. 2 im Verhältnis dazu zu kürzen. 2In der Regel wird eine Kürzung von 10 v.H. für jeden angefangenen Monat angemessen sein. 3Ist nicht vorauszusehen, ob der in Aussicht genommene Zahnersatz bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung fertig gestellt werden kann, wird ein Zuschuss nicht gewährt.
1In begründeten Ausnahmefällen können – über den befundbezogenen Festzuschuss nach Abs. 2 hinaus – weitere Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. 2Das gilt insbesondere dann, wenn die Gefangenen bedürftig sind. 3Gefangene sind bedürftig, soweit sie nicht in der Lage sind, den Eigenanteil zu tragen (z.B. durch Vorschuss auf das Arbeitsentgelt, zweckbestimmte Leistung Dritter nach Art. 53 BayStVollzG).
1Zu den Kosten einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Zahnersatz werden Leistungen nach Abs. 2 und 4 nicht gewährt. 2Wenn und soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles gerechtfertigt ist, können Ausnahmen zugelassen werden.

2 

1Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht in der von der Bayerischen Medikamentenkommission erstellten Positivliste aufgeführt sind, werden die vollen Kosten erhoben. 2 Nr. 4 Abs. 3 Satz 1 VV zu Art. 60 BayStVollzG bleibt unberührt. 3Die Bayerische Medikamentenkommission wird von der Aufsichtsbehörde eingesetzt.

3 

Nrn. 1 und 2 finden keine Anwendung bei Versicherungsfällen nach § 7 SGB VII.

VV zu Art. 66 BayStVollzG

Den Gefangenen soll ermöglicht werden, sich während des Aufenthalts im Freien sportlich zu betätigen.

VV zu Art. 67 BayStVollzG

1In einem Krankenhaus außerhalb des Vollzugs ist eine Bewachung durch Vollzugsbedienstete bei Fortdauer der Strafvollstreckung nur dann erforderlich, wenn eine Flucht aufgrund der Persönlichkeit des oder der Gefangenen oder der besonderen Umstände zu befürchten ist. 2Wenn auf eine Bewachung ausschließlich im Hinblick auf den Krankheitszustand verzichtet wurde, ist das Krankenhaus zu ersuchen, der Anstalt eine Besserung des Befindens mitzuteilen, die eine Flucht möglich erscheinen lässt.
1Kann die sachgemäße Behandlung oder Beobachtung eines oder einer Gefangenen nur in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzugs, das die gebotene Fortdauer der Bewachung nicht zulässt, durchgeführt werden, so sind bei der Entscheidung über eine Verlegung des oder der Gefangenen in dieses Krankenhaus die Dringlichkeit der Krankenhausunterbringung und die Entweichungsgefahr sowie die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeneinander abzuwägen. 2Eine nicht unverzüglich erforderliche stationäre Behandlung ist danach unter Umständen aufzuschieben.

VV zu Art. 68 BayStVollzG

1 

1Stirbt ein Gefangener oder eine Gefangene, stellt ein Arzt oder eine Ärztin oder der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin den Tod, die Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und die Todesursache fest. 2Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin bringt darüber einen Vermerk zu den Gefangenenpersonalakten. 3Ist damit zu rechnen, dass im Zusammenhang mit dem Tod des oder der Gefangenen Vorwürfe gegen Vollzugsbedienstete erhoben werden, soll die Leichenschau nicht vom Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin durchgeführt werden.
1Die Polizei und die zuständige Staatsanwaltschaft sind sofort telefonisch über den Todesfall zu unterrichten. 2Der Sachverhalt ist unverzüglich schriftlich festzustellen und mit einem Gutachten des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin der die Ermittlungen führenden Behörde mitzuteilen. 3Über die Leiche darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Staatsanwaltschaft verfügt werden.
1Die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen des oder der verstorbenen Gefangenen (§ 15 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) vom 1. März 2001 (GVBl S. 92, 190, BayRS 2127-1-1-G) in der jeweils geltenden Fassung) sind unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel 24 Stunden) mitzuteilen, ob sie für die Bestattung sorgen. 2Kann auf diese Weise innerhalb der bestimmten Frist die Bestattung nicht sichergestellt werden, ist die für die Justizvollzugsanstalt zuständige Gemeinde zu bitten, das Erforderliche zu veranlassen (Art. 14 des Bestattungsgesetzes in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).

2 

1Über den Tod eines oder einer Gefangenen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich fernmündlich voraus und alsdann schriftlich zu berichten (zur Unterrichtung des Beirats vgl. Nr. 2 Abs. 2 VV zu Art. 187 BayStVollzG). 2Wenn im Zusammenhang mit dem Tod des oder der Gefangenen Ermittlungen durchgeführt werden, ist auch über deren Ergebnis zu berichten. 3Bei Suizid ist der Aufsichtsbehörde ein Bericht unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblatts vorzulegen.

3 

Beim Tod eines oder einer ausländischen Staatsangehörigen ist die zuständige konsularische Vertretung zu verständigen.

4 

Das Guthaben des oder der verstorbenen Gefangenen und die Habe werden den Berechtigten ausgehändigt.

VV zu Art. 70 BayStVollzG

1 

1Gefangene dürfen bis zu drei Zeitungen oder Zeitschriften beziehen. 2Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Bezug weiterer Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang gestatten.

2 

Die Weitergabe von Zeitungen und Zeitschriften oder von Teilen und Ausschnitten an andere Gefangene kann untersagt werden, wenn sie die Erfüllung des Behandlungsauftrags oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

3 

Gebrauchte Zeitungen und Zeitschriften werden anderweitig verwertet oder vernichtet; sie sind auf Antrag der Gefangenen zur Habe zu nehmen, falls diese ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung haben.

4 

1Die Gefangenen haben die Abbestellung, Umbestellung oder Nachsendung von Zeitungen und Zeitschriften selbst zu veranlassen. 2Die Anstalt ist zur Nachsendung nicht verpflichtet. 3Gehen für entlassene oder in eine andere Anstalt verlegte Gefangene Zeitungen oder Zeitschriften ein, haben die Gefangenen der Verwertung oder Vernichtung durch die Anstalt nicht zugestimmt und ist auch eine Nachsendung nicht beabsichtigt, so soll die Anstalt die Annahme verweigern.

5 

Werden Zeitungen oder Zeitschriften vom Bezug ausgeschlossen oder einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften vorenthalten, so wird dies den Gefangenen mitgeteilt.

VV zu Art. 71 BayStVollzG

1 

1Gefangene dürfen in ihren Hafträumen eigene Hörfunkgeräte sowie eigene Fernsehgeräte (Rundfunkgeräte) betreiben. 2Soweit in dem Haftraum die technischen Voraussetzungen (ordnungsgemäßer Stromanschluss und ausreichende Stromversorgung) für den Betrieb der Rundfunkgeräte mit einem Netzteil nicht gegeben sind, dürfen die Gefangenen die Geräte nur mit handelsüblichen Trockenbatterien oder Solarzellen betreiben. 3Die Anbringung und der Betrieb von Außenantennen durch die Gefangenen sind unzulässig. 4Die Anstalt kann den entgeltlichen Anschluss des Rundfunkgeräts an eine zentrale Empfangsanlage ermöglichen, die auch durch Dritte bereitgestellt und betrieben werden kann. 5Besteht eine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Empfangsanlage, darf ein nicht an diese Anlage angeschlossenes Rundfunkgerät nur mit fest mit dem Gerät verbundenen Teleskopantennen oder mit in das Gerät eingebauten Antennen betrieben werden; nur wenn unter diesen Voraussetzungen der Empfang von zumindest einem öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramm aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist die Benutzung einer handelsüblichen Zimmerantenne zuzulassen.
1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin soll nur Rundfunkgeräte zulassen, die auch für den Betrieb mit Kopfhörern eingerichtet sind. 2Der Besitz von drahtlosen Funkkopfhörern und der Betrieb von Rundfunkgeräten mit einem vom Empfangsgerät getrennten Lautsprecher sind unzulässig. 3Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann anordnen, dass Hörfunk- und Fernsehgeräte nur mit Kopfhörer betrieben und dass die Geräte während der Ruhezeit aus dem Haftraum entfernt werden.
1Rundfunkgeräte dürfen grundsätzlich nur über einen funktionsfähigen Anschluss zum Empfang von Rundfunksendungen sowie für den Betrieb mit Kopfhörern verfügen. 2Alle anderen Anschlüsse (wie beispielsweise USB, HDMI, LAN, VGA, SCART) sowie Empfangs-, Sende-, Speicher- und Abspielbauteile (wie beispielsweise WLAN, Bluetooth, interner Speicher, CD- oder DVD-Laufwerk) sind unbrauchbar zu machen. 3Anschlüsse und Abspielbauteile können alternativ mittels einer abgeschlossenen Ummantelung des Geräts unzugänglich gemacht werden.
Nicht zugelassen werden in der Regel Rundfunkgeräte, bei denen das Produkt der Kantenlängen gemessen an der jeweils längsten Stelle (maximale Breite x maximale Höhe x maximale Tiefe) des Geräts (bei Fernsehgeräten ohne Standfuß) 10.000 cm3 überschreitet, die zum Einbau in Kraftfahrzeuge vorgesehen sind, die über einen Empfangsbereich von 26 bis 28 MHz verfügen, sowie Röhrenbildschirmfernsehgeräte.

2 

Bezug und Reparatur eigener Rundfunkgeräte sind nur durch Vermittlung der Anstalt zulässig.
1Eigene Rundfunkgeräte sind vor der Aushändigung an die Gefangenen daraufhin zu überprüfen, ob sie den geltenden Bestimmungen und Auflagen entsprechen und keine unzulässigen Gegenstände enthalten. 2Nach der Überprüfung sind die Geräte zu verplomben. 3Bei anderen als Miet- oder Leihgeräten tragen die Gefangenen die Kosten für die Überprüfung sowie eine erforderliche Unbrauchbarmachung oder Ummantelung im Sinne der Nr. 1 Abs. 3.
Eigene Rundfunkgeräte sind auch nach der Aushändigung an die Gefangenen auf deren Kosten stichprobenweise daraufhin zu überprüfen, ob sie noch den geltenden Bestimmungen und Auflagen entsprechen und keine unzulässigen Gegenstände enthalten.
1Nach einer Verlegung oder Überstellung sind mitgebrachte Rundfunkgeräte vor der Aushändigung auf Kosten der Gefangenen zu überprüfen, wenn das Gerät dem oder der Gefangenen während des Transportes belassen war oder wenn nicht feststeht, dass das Gerät bereits vor der Verlegung oder Überstellung überprüft und dem oder der Gefangenen ausgehändigt worden war. 2Darauf sind die Gefangenen vor dem Transport hinzuweisen. 3Hält die Bestimmungsanstalt in anderen Fällen vor der Aushändigung eines mitgebrachten Geräts eine erneute Überprüfung des Geräts für notwendig, werden die Kosten von der Anstalt übernommen.
Nach einer Zuführung unmittelbar aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) können mitgebrachte Rundfunkgeräte nach Überprüfung auf Kosten der Gefangenen diesen ausgehändigt werden, wenn feststeht, dass der oder die Gefangene das Gerät vor der Unterbringung durch Vermittlung einer Anstalt erworben hatte und er oder sie unmittelbar aus der Haft der Unterbringung zugeführt worden war.

3 

In Einrichtungen des offenen Vollzugs können Ausnahmen von Nr. 1 Abs. 2 bis 4 und von Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 zugelassen werden, wenn ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.

VV zu Art. 77 BayStVollzG

Mit Gefangenen, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, sind frühzeitig die Möglichkeiten einer Abwendung der Vollstreckung zu erörtern.

VV zu Art. 80 BayStVollzG

1 

Reisekosten sind die zum Erreichen des Entlassungsziels notwendigen Aufwendungen für die Fahrt.
Die Höhe der Reisekosten bestimmt sich grundsätzlich nach dem Tarif für die günstigste Wagenklasse des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels.

2 

1Eine Beihilfe zu den Reisekosten wird in der Regel gewährt, wenn den Gefangenen eigene Mittel in Höhe des achteinhalbfachen Tagessatzes der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) nicht oder nach Abzug der Reisekosten nicht mehr zur Verfügung stehen. 2Sie soll so bemessen werden, dass den Gefangenen eigene Mittel in Höhe des achteinhalbfachen Tagessatzes der Eckvergütung verbleiben. 3Ausnahmen sind zulässig, soweit dies der Billigkeit entspricht. 4Liegt das Entlassungsziel im Ausland, so kann eine Beihilfe zu den Reisekosten in der Regel nur bis zur Höhe der Aufwendungen gewährt werden, die für die Fahrt bis zur Grenze Deutschlands notwendig sind; Ausnahmen sind zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen.
Eine Überbrückungsbeihilfe soll bis zum achteinhalbfachen Tagessatz der Eckvergütung gewährt werden, wenn und soweit den Gefangenen eigene Mittel in dieser Höhe nicht zur Verfügung stehen.

3 

Die Gefangenen erhalten auf Wunsch Reiseverpflegung, wenn sie das Entlassungsziel erst nach mehr als vier Stunden erreichen können.

4 

1Die Gefangenen sollen in eigener Kleidung entlassen werden. 2Die Kleidungsstücke werden, soweit erforderlich, auf Kosten der Gefangenen, bei Mittellosigkeit auf Kosten der Anstalt, gereinigt und instand gesetzt.
Entspricht die Kleidung nicht den billigerweise zu stellenden Anforderungen oder ist sie so mangelhaft, dass eine Instandsetzung sich nicht lohnt, sind die Gefangenen anzuhalten, sich rechtzeitig von ihren Angehörigen oder Dritten ausreichende Kleidungsstücke übersenden zu lassen oder sie durch Vermittlung der Anstalt aus eigenen Mitteln zu kaufen.
Können Kleidungsstücke auf diesem Wege nicht beschafft werden, werden sie von der Anstalt zur Verfügung gestellt.

5 

Für die Ausstattung mit den zur Körperpflege notwendigen Gegenständen, mit Koffern u. Ä. gilt Nr. 4 entsprechend.

VV zu Art. 82 BayStVollzG

VV zu Art. 67 BayStVollzG gilt entsprechend.

VV zu Art. 86 BayStVollzG

1Das Kind einer Gefangenen in der Anstalt kann in die Mutter-Kind-Abteilung dieser Anstalt aufgenommen werden. 2In der Regel kann das Kind bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres in dieser Abteilung aufgenommen werden und dort bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres verbleiben. 3In einer Mutter-Kind-Abteilung des offenen Vollzugs kann das Kind in der Regel bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres verbleiben. 4Die Zuführung eines Kindes bedarf der vorherigen Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin.

VV zu Art. 89 BayStVollzG

1Bestehen Zweifel an der Verantwortlichkeit des oder der Gefangenen, ist hierzu eine Stellungnahme des Anstaltsarztes oder der Anstaltsärztin einzuholen. 2Dies gilt insbesondere bei Gefangenen, die sich eine Selbstverletzung zugefügt haben.
1Wird der oder die Gefangene in eine andere Anstalt verlegt, ist dieser die Forderung zur weiteren Einziehung mitzuteilen. 2Wird der oder die Gefangene in eine Anstalt eines anderen Landes verlegt, ist die aufnehmende Anstalt um die weitere Einziehung der Forderung im Wege der Amtshilfe zu ersuchen.

VV zu Art. 90 BayStVollzG

1 

1Gefangene dürfen eine eigene Taschen- oder Armbanduhr im Werte bis zu 150 € in Gewahrsam haben. 2Dies gilt nicht, wenn dadurch im Einzelfall die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.

2 

Nr. 2 VV zu Art. 71 BayStVollzG gilt für andere Geräte (z.B. Schreibmaschine, Rasierapparat, Uhr), die den Gefangenen überlassen werden, entsprechend.

3 

Als geringer Wert (Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG) gilt ein Betrag bis zum halben Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG).

4 

1Die zu verwahrenden Sachen sind nachzuweisen, dabei sind Wertsachen und wichtige Schriftstücke (z.B. Personalpapiere, Versicherungsunterlagen) gesondert zu erfassen. 2Die Habe der Gefangenen wird in der Regel verschlossen verwahrt. 3Die verwahrten Sachen werden vor Verwechslung, Verlust und Verderben geschützt. 4Wertsachen sind von den übrigen Sachen getrennt besonders sicher zu verwahren. 5Kleidungsstücke und Wäsche werden, soweit erforderlich, gereinigt und desinfiziert.
1Die Behältnisse sind in Gegenwart der Gefangenen unter Verwendung einer Plombe zu verschließen und dürfen nur in ihrer Gegenwart geöffnet werden; ist die Anwesenheit des oder der Gefangenen nicht möglich, müssen mindestens zwei Bedienstete anwesend sein. 2Jedes Verschließen und jedes Öffnen des Behältnisses ist schriftlich festzuhalten; der Vermerk ist von einem oder einer Bediensteten und dem oder der Gefangenen oder von zwei Bediensteten zu unterschreiben.

5 

1Eingebrachte Sachen, deren Aushändigung bei der Entlassung oder deren Absendung durch die Gefangenen nicht vertretbar erscheint (z.B. Waffen, Diebeswerkzeug), werden der zuständigen Behörde angezeigt. 2Trifft sie keine Verfügung, so werden die Sachen den Gefangenen bei der Entlassung ausgehändigt oder zur Absendung freigegeben.

6 

Bei der Entlassung in die Freiheit werden den Gefangenen gegen Empfangsbescheinigung die für sie aufbewahrten Sachen ausgehändigt und das ihnen gutgeschriebene Geld ausgezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

VV zu Art. 91 BayStVollzG

1 

1In geschlossenen Anstalten haben sich die Vollzugsbediensteten durch unvermutete Durchsuchungen laufend davon zu überzeugen, dass die Räume, die von den Gefangenen benutzt werden, und ihre Einrichtungsgegenstände unbeschädigt sind, dass nichts vorhanden ist, was die Sicherheit oder Ordnung gefährden könnte, vor allem, dass keine Vorbereitungen zu Angriffen oder Flucht getroffen werden. 2Diese Räume sind in kurzen Zeitabständen zu durchsuchen. 3Bei gefährlichen und fluchtverdächtigen Gefangenen kann eine tägliche Durchsuchung angeordnet werden. 4Türen, Tore, Gitter und Schlösser sind regelmäßig und besonders sorgfältig zu überprüfen.
Gefährliche, fluchtverdächtige und solche Gefangene, bei denen die Gefahr des Suizids oder der Selbstverletzung besteht, sind ebenso wie ihre Sachen häufiger zu durchsuchen.

2 

Im offenen Vollzug sind die nach der Aufgabe der Anstalt notwendigen Maßnahmen zu treffen.

3 

Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmt, wie oft die Hafträume und die Sachen der Gefangenen sowie im Zusammenhang damit die Gefangenen selbst mindestens zu durchsuchen sind.
Der Zeitpunkt und das Ergebnis jeder Durchsuchung nach Abs. 1 sowie die Namen der die Durchsuchung vornehmenden Bediensteten sind in einem Haftraumkontrollbuch festzuhalten, das vom Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin vierteljährlich abzuzeichnen ist.

4 

1Die Gefangenen und ihre Sachen werden stets vor der Entlassung durchsucht. 2Dabei ist besonders darauf zu achten, ob verborgene Gegenstände vorhanden sind.
In Anstalten des geschlossenen Vollzugs trifft der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin eine Anordnung nach Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG mindestens für die Aufnahme von Gefangenen und für die Rückkehr aus dem Urlaub.

5 

Bei der mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung (Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG) sollen zwei Vollzugsbedienstete anwesend sein.

VV zu Art. 92 BayStVollzG

Die Verlegung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn der oder die Gefangene in eine nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständige Anstalt verlegt werden soll.

VV zu Art. 95 BayStVollzG

1Entweichen Gefangene, sind sie unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen. 2Reichen die Mittel, die der Anstalt zur Verfügung stehen, nicht aus, so ist die Hilfe der Polizei und gegebenenfalls anderer Stellen in Anspruch zu nehmen. 3Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.
1Die Entweichung und die Maßnahmen, die zur Wiederergreifung des oder der Entwichenen getroffen worden sind, zeigt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unverzüglich – in der Regel telefonisch voraus – der Aufsichtsbehörde an. 2Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unterrichtet die Aufsichtsbehörde auch über die Wiederergreifung oder die freiwillige Rückkehr entwichener Gefangener.
1Der Hergang der Entweichung ist festzustellen. 2Die Ermittlungen müssen sich darauf erstrecken, ob der oder die Entwichene Helfer hatte und ob die Flucht auf pflichtwidriges Verhalten von Bediensteten oder auf Mängel von Anstaltseinrichtungen zurückzuführen ist. 3Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin berichtet der Aufsichtsbehörde schriftlich über das Ergebnis der Ermittlungen und die getroffenen Maßnahmen.

VV zu Art. 96 BayStVollzG

Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.
1In angemessenen Abständen ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die besonderen Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten werden müssen. 2Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren.
1Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum und die Fesselung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden. 2Der Aufsichtsbehörde ist auch die Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen mitzuteilen.

VV zu Art. 97 BayStVollzG

1In den Fällen des Art. 97 Abs. 2 BayStVollzG ist der Aufsichtsbehörde so rechtzeitig zu berichten, dass eine Entscheidung vor Ablauf der Frist möglich ist. 2Der Aufsichtsbehörde ist auch die Aufhebung der Einzelhaft mitzuteilen.

VV zu Art. 98 BayStVollzG

Gefesselte Gefangene werden während des Aufenthalts im Freien von nicht gefesselten Gefangenen getrennt.
Zur Einnahme der Mahlzeiten und zur Verrichtung der Notdurft werden Handfesseln, nötigenfalls nach Anlegen von Fußfesseln, abgenommen oder so gelockert, dass der oder die Gefangene nicht behindert ist.

VV zu Art. 100 BayStVollzG

Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin ist von der Fesselung eines oder einer Gefangenen innerhalb der Anstalt oder von der Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum unverzüglich zu unterrichten.
Ist der Arzt oder die Ärztin nicht anwesend, sucht ein im Krankenpflegedienst erfahrener Bediensteter oder eine im Krankenpflegedienst erfahrene Bedienstete den Gefangenen oder die Gefangene auf.
Jeder Besuch und der erhobene Befund sind zu dokumentieren.

VV zu Art. 101 BayStVollzG

1Den bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang Verletzten ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen, sobald die Lage es zulässt. 2Diese Verpflichtung geht den Pflichten nach den Abs. 2 und 3 vor.
1Ist jemand durch Anwendung unmittelbaren Zwangs oder durch sonstige Gewaltanwendung getötet oder erheblich verletzt worden, so sind am Ort des Vorfalls nach Möglichkeit keine Veränderungen vorzunehmen. 2Das Gleiche gilt bei jeder Verletzung, die durch den Gebrauch einer Schusswaffe in Anwendung unmittelbaren Zwangs oder bei sonstiger Gewaltanwendung verursacht worden ist.
1Jeder Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin unverzüglich zu melden und zu dokumentieren. 2Über jeden Gebrauch von Waffen (Art. 102 Abs. 4 BayStVollzG) ist der Aufsichtsbehörde zu berichten.

VV zu Art. 102 BayStVollzG

Dienstlich zugelassene Waffen (Art. 102 Abs. 4 BayStVollzG) sind
a)
als Hiebwaffen:
Schlagstöcke
Einsatzmehrzweckstöcke
b)
als Schusswaffen:
Revolver und Pistolen
Gewehre
c)
als Reizstoffe:
Reizstoffsprühgeräte.

VV zu Art. 103 BayStVollzG

Ist der Zweck einer Zwangsmaßnahme erreicht oder kann er nicht erreicht werden, so ist ihr Vollzug einzustellen.

VV zu Art. 104 BayStVollzG

1 

1Werden mehrere Vollzugsbedienstete gemeinsam tätig, so ist nur die den Einsatz leitende Person befugt, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken. 2Ist eine den Einsatz leitende Person nicht bestimmt oder fällt sie aus, ohne dass ein Vertreter oder eine Vertreterin bestellt ist, übernimmt die anwesende dienstranghöchste, bei gleichem Dienstrang die dienstältere und bei gleichem Dienstalter die der Geburt nach älteste Person des Vollzugsdiensts die Leitung. 3Ist dies in dringender Lage nicht sofort feststellbar, darf jeder oder jede der hiernach in Betracht kommenden Vollzugsbediensteten die Führung einstweilen übernehmen. 4Die Übernahme der Führung ist bekannt zu geben.
Das Recht höherer Vorgesetzter, unmittelbaren Zwang anzuordnen oder einzuschränken, bleibt unberührt.

2 

1Wer sich nicht am Ort des Geschehens befindet, darf eine Anordnung über unmittelbaren Zwang nur treffen, wenn er sich ein genaues Bild von den am Ort des Geschehens herrschenden Verhältnissen verschafft hat, so dass ein Irrtum über die Voraussetzungen nicht zu befürchten ist. 2Ändern sich zwischen der Anordnung und ihrer Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse und kann die anordnende Person vor der Ausführung nicht mehr verständigt werden, so entscheidet der oder die örtlich leitende Bedienstete über die Anwendung unmittelbaren Zwangs. 3Die anordnende Person ist unverzüglich zu verständigen.
Der Gebrauch von Waffen darf nur am Ort des Geschehens angeordnet werden.

VV zu Art. 106 BayStVollzG

1 

Schusswaffen dürfen gebrauchen (Art. 106 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG)
a)
der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin und der Vertreter oder die Vertreterin,
b)
der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin,
c)
die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdiensts,
d)
die Bediensteten des Werkdiensts.

2 

1Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. 2Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.

VV zu Art. 108 BayStVollzG

1 

1Erklärungen von Gefangenen, die im Zusammenhang mit ärztlichen Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können, sollen schriftlich festgehalten und von den Gefangenen unterzeichnet werden. 2Verweigern die Gefangenen die Unterschrift, wird dies ebenfalls dokumentiert. 3Mündliche Willensbekundungen sollen in Gegenwart von Zeugen aufgenommen und in einem Vermerk festgehalten werden, der von den Zeugen zu unterzeichnen ist. 4Die schriftliche Erklärung oder der Vermerk über die mündliche Äußerung ist zu den Gesundheitsakten und zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
1Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin belehrt die Gefangenen in Anwesenheit eines Zeugen oder einer Zeugin über die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahmen und die Möglichkeit einer zwangsweisen Behandlung sowie über die gesundheitlichen Folgen einer Nichtbehandlung. 2Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

2 

1Gefangene, die die Aufnahme von Nahrung verweigern, werden besonders sorgfältig beobachtet. 2Alle Wahrnehmungen, die für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Gefangenen oder für ärztliche Maßnahmen von Bedeutung sein können, sind dem Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin mitzuteilen. 3Von Bedeutung ist insbesondere, welche Arten von Flüssigkeit und welche Flüssigkeitsmengen die Gefangenen zu sich nehmen, welche Nahrungs- und Genussmittel den Gefangenen bei Beginn der Verweigerung der Nahrungsaufnahme im Haftraum zur Verfügung standen und ihnen belassen wurden sowie welche Nahrungs- und Genussmittel sie während der Verweigerung der Nahrungsaufnahme gegebenenfalls durch Einkauf in der Anstalt, von Besuchern oder auf andere Weise erhalten haben.
Die Gefangenen sind zu Beginn der Verweigerung der Nahrungsaufnahme und sodann in regelmäßigen Abständen über die möglichen Folgen ihres Verhaltens, die Möglichkeit zur zwangsweisen Ernährung und deren mögliche Folgen nach Nr. 1 Abs. 2 zu belehren.
1Den Gefangenen ist auch während der Verweigerung der Nahrungsaufnahme zu den in der Anstalt üblichen Zeiten die Anstaltsverpflegung darzureichen. 2Welches Getränk den Gefangenen angeboten werden soll, ist im Benehmen mit dem Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. 3Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin prüft, ob den Gefangenen während der Verweigerung der Nahrungsaufnahme der Genuss von Tabakwaren, Kaffee, Tee und ähnlichen Genussmitteln aus ärztlichen Gründen zu versagen ist.
Bei länger dauernder Verweigerung der Nahrungsaufnahme sollen neben dem Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin auch andere Ärzte als Gutachter für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Gefangenen und die notwendigen ärztlichen Maßnahmen hinzugezogen werden.
1Über eine Verweigerung der Nahrungsaufnahme, die länger als 14 Tage dauert, ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten. 2In diesem Falle ist die Aufsichtsbehörde auch über die Wiederaufnahme der Nahrungsaufnahme zu unterrichten.

VV zu Art. 111 BayStVollzG

1 

Die Bewährungszeit (Art. 111 Abs. 2 BayStVollzG) kann vor ihrem Ablauf verkürzt oder bis zur zulässigen Höchstfrist verlängert werden.
Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der oder die Gefangene die der Aussetzung zur Bewährung zugrundeliegenden Erwartungen nicht erfüllt.
Wird die Aussetzung zur Bewährung nicht widerrufen, darf die Disziplinarmaßnahme nach Ablauf der Bewährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

2 

1Vor dem Vollzug des Arrests werden die Gefangenen und ihre Sachen durchsucht. 2Verbleibt der oder die Gefangene während des Arrests ausnahmsweise im Haftraum, wird auch dieser durchsucht.

VV zu Art. 112 BayStVollzG

1Bei einer Verlegung nach dem Pflichtverstoß ist für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme der Leiter oder die Leiterin der Anstalt zuständig, der der oder die Gefangene zur Zeit der Verfehlung angehört hat. 2Für die nachfolgenden Entscheidungen ist der Leiter oder die Leiterin der Anstalt zuständig, in der der oder die Gefangene sich zu diesem Zeitpunkt aufhält.

VV zu Art. 113 BayStVollzG

1 

1Es sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. 2Die Ermittlungen erstrecken sich erforderlichenfalls auch auf die Frage der Verantwortlichkeit des oder der Gefangenen; insoweit ist der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin zu hören.
Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhalten die Gefangenen Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern.

2 

Mehrere Verfehlungen eines oder einer Gefangenen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.

3 

Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann mit der Durchführung der Ermittlungen und der Anhörung der Gefangenen andere Bedienstete beauftragen, jedoch nicht den Bediensteten oder die Bedienstete, gegen den bzw. die sich die Verfehlung richtet.

VV zu Art. 114 BayStVollzG

Das Ergebnis der ärztlichen Beurteilungen ist zu dokumentieren.

VV zu Art. 115 BayStVollzG

1 

Die Gefangenen können sich jederzeit schriftlich an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin wenden.
1Sprechstunden von angemessener Dauer sind mindestens einmal wöchentlich einzurichten. 2Das Nähere regelt die Hausordnung.
Dem Vertreter oder der Vertreterin der Aufsichtsbehörde ist bei Besichtigungen (vgl. Nr. 1 der VV zu Art. 173 BayStVollzG) unaufgefordert eine Liste der Gefangenen vorzulegen, die sich für eine Anhörung nach Art. 115 Abs. 2 BayStVollzG haben vormerken lassen.

2 

1Eingaben, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, die nach Form oder Inhalt nicht den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen oder bloße Wiederholungen enthalten, brauchen nicht beschieden zu werden. 2Die Gefangenen sind entsprechend zu unterrichten. 3Eine Überprüfung des Vorbringens von Amts wegen bleibt unberührt.
1Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Anordnungen und Maßnahmen des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin oder des Vertreters oder der Vertreterin im Amt, denen nicht abgeholfen wird, sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 2Dabei äußert sich der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin zum Beschwerdevorbringen. 3Die Personalakten des oder der Gefangenen sind beizufügen, soweit diese zur Prüfung des Beschwerdevorbringens notwendig sind.

3 

Beschwerden, die an eine unzuständige Anstalt gerichtet sind, leitet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin an die zuständige Anstalt weiter.

VV zu Art. 116 BayStVollzG

1 

1Zweck der Mitverantwortung der Gefangenen ist es, ihr Verantwortungsbewusstsein gegenüber anderen sowie ihre Bereitschaft zur positiven Mitarbeit und an ihrer eigenen Wiedereingliederung anzuregen und zu stärken. 2Die Einrichtung der Mitverantwortung soll auch dazu beitragen, das gegenseitige Verständnis zwischen Anstaltsbediensteten und Gefangenen zu fördern.
1Für die Mitwirkung der Gefangenen kommen insbesondere in Betracht:
a)
Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung,
b)
Herausgabe einer Anstaltszeitschrift,
c)
Maßnahmen zur Förderung und Betreuung (z.B. Abwicklung des Einkaufs, Ausstattung der Hafträume durch die Gefangenen, Auswahl von Büchern für die Gefangenenbücherei),
d)
Angelegenheiten der Hausordnung (z.B. Vorschläge zur Festlegung der Besuchszeiten, zur Reinigung der Hafträume, zum Erlass von Ausnahmen zum allgemeinen Rauchverbot),
e)
Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung der Gefangenen,
f)
Vorschläge zur Gestaltung der Verpflegung und zur Verteilung von privaten Spenden an die Gefangenen (z.B. Zeitungsabonnements, Weihnachtszuwendungen).
2Von einer Mitwirkung ausgeschlossen sind insbesondere alle Angelegenheiten, die die Sicherheit der Anstalt berühren, ferner Vollzugs-, Vollstreckungs-, Sicherungs- und Disziplinarangelegenheiten sowie alle Personalangelegenheiten der Bediensteten.
1Die Gefangenen können unmittelbar oder mittelbar durch Vertreter an der Verantwortung beteiligt werden. 2Die Vertreter der Gefangenen sollen von diesen aus ihrer Mitte für eine bestimmte Zeit gewählt werden; zu diesem Zweck können die Gefangenen in Wählergruppen eingeteilt werden. 3Soweit eine Wahl nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, werden die Vertreter mit ihrer Zustimmung vom Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin bestimmt. 4Es dürfen nur Gefangene zur Wahl als Vertreter zugelassen oder als Vertreter bestimmt werden, die sich nach ihrer Persönlichkeit und ihrem bisherigen Verhalten in der Anstalt dafür eignen und bei denen insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie das ihnen gewährte Vertrauen missbrauchen werden. 5Die Zahl der zu wählenden Vertreter sowie die Voraussetzungen der Wählbarkeit und des Verlusts des Mandats (z.B. Wählbarkeit nur bei bestimmter Aufenthaltsdauer in der Anstalt; Verlust des Mandats infolge Zeitablauf, Abwahl oder Ausscheiden aus einer Wählergruppe; Ausschluss der Wählbarkeit und Verlust des Mandats bei Einzelhaft, erheblichen Disziplinarverstößen, Arbeitsverweigerung oder Gefährlichkeit für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt) legt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin vor der Wahl in allgemeiner Form fest. 6Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin oder beauftragte Bedienstete sollen sich über die Tätigkeit der Vertreter der Gefangenen informieren und ihnen für regelmäßige Besprechungen zur Verfügung stehen. 7Alle Entscheidungen der Gefangenenmitverantwortung stehen unter dem Vorbehalt der anderweitigen Entscheidung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin oder des oder der zuständigen Bediensteten nach Maßgabe der allgemeinen Vollzugsvorschriften.
1In welchem Umfang und in welcher Weise die Gefangenen an der Verantwortung beteiligt werden, entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin. 2Unberührt bleibt das Recht des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin einzugreifen, wenn im Einzelfall die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, die Erfüllung des Behandlungsauftrags oder der Zweck der Gefangenenmitverantwortung gefährdet werden oder sonst ein Missbrauch zu befürchten ist.

2 

1Über die Herausgabe einer Anstaltszeitschrift entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin. 2Die Herausgabe einer Anstaltszeitschrift, ihr Titel, eine Änderung des Titels und die Einstellung des Erscheinens sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Herausgeber einer Anstaltszeitschrift ist die Anstalt.
1Verantwortlicher Redakteur einer Anstaltszeitschrift ist der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin oder ein beauftragter Vollzugsbediensteter oder eine beauftragte Vollzugsbedienstete. 2Andere Vollzugsbedienstete sollen zur Mitarbeit bei der Herausgabe einer Anstaltszeitschrift gewonnen werden.
1Bei der Herausgabe einer Anstaltszeitschrift dürfen nur Gefangene mitwirken, die dafür geeignet sind. 2Die Gefangenen dürfen in Angelegenheiten, die die Anstaltszeitschrift betreffen, nicht gegenüber Personen außerhalb der Anstalt tätig werden. 3Sie erhalten für ihre Mitwirkung keine Vergütung.
1Für den Inhalt der Anstaltszeitschrift ist der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin oder der oder die beauftragte Vollzugsbedienstete verantwortlich. 2Bei der Entscheidung, ob Beiträge von Gefangenen abgedruckt werden sollen, sind insbesondere die in Art. 2, 5, 6, 34 und 116 BayStVollzG enthaltenen Grundsätze zu beachten.
1Eine Anstaltszeitschrift ist jeweils nur für die Gefangenen und die Bediensteten in der Anstalt bestimmt, von der die Zeitschrift herausgegeben wird. 2Über die sonstige Weitergabe einer Anstaltszeitschrift entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin. 3Zwei Exemplare jeder Ausgabe einer Anstaltszeitschrift sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 4Dabei ist auf Beiträge, die für die Aufsichtsbehörde von besonderem Interesse sind, hinzuweisen. 5Je ein Exemplar jeder Ausgabe einer Anstaltszeitschrift ist unmittelbar dem Bundesministerium der Justiz und der Bayerischen Justizvollzugsakademie zu übersenden.

VV zu Art. 118 BayStVollzG

Sonderurlaub von mehr als einem Monat darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gewährt werden.

VV zu Art. 120 BayStVollzG

1 

1Aufgenommene werden in besonderen Räumen untergebracht. 2In Ausnahmefällen können sie mit ihrem Einverständnis in den Gruppen untergebracht werden, denen sie früher angehört haben.
Die Dauer des Aufenthaltes richtet sich nach den Behandlungsbedürfnissen.

2 

Im Falle der Aufnahme auf freiwilliger Grundlage gilt Art. 49 BayStVollzG entsprechend.

3 

Auf freiwilliger Grundlage Untergebrachte erhalten die in der sozialtherapeutischen Einrichtung mögliche und notwendige Krankenbehandlung nach Art. 60 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 4 BayStVollzG.

VV zu Art. 122 BayStVollzG

1 

Die VV zu den Vorschriften des zweiten Teils des BayStVollzG über den Vollzug der Freiheitsstrafe gelten für den Vollzug der Jugendstrafe entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

2 

Die VV zu Art. 8 BayStVollzG ist nicht anzuwenden.
1Ergänzend zu Nr. 1 der VV zu Art. 24 BayStVollzG kann auch der Einkauf von Tabakwaren, Kaffee und Tee beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies insbesondere aus gesundheitlichen Gründen zweckmäßig ist. 2Jungen Gefangenen unter 18 Jahren ist der Einkauf von Tabakwaren nicht gestattet. 3Die übrigen jungen Gefangenen dürfen monatlich bis zu acht Päckchen Tabak zu je 50 Gramm oder stattdessen andere Tabakwaren einkaufen. 4Dabei entsprechen 50 Zigaretten einem Päckchen Tabak zu 50 Gramm.
Ergänzend zu Nr. 2 der VV zu Art. 24 BayStVollzG kann der Einkauf sonstiger Gegenstände aus dem Eigengeld aus erzieherischen Gründen ausgeschlossen oder der Höhe nach beschränkt werden.

VV zu Art. 123 BayStVollzG

Zur Erfüllung der in Art. 123 Abs. 2 und 3 BayStVollzG genannten Pflichten der jungen Gefangenen darf unmittelbarer Zwang nicht angewendet werden.

VV zu Art. 127 BayStVollzG

Die VV zu Art. 175 BayStVollzG gilt entsprechend.

VV zu Art. 128 BayStVollzG

Die VV zu Art. 7 BayStVollzG gilt entsprechend.
Der Aufenthalt der Personensorgeberechtigten ist durch die Anstalt nur zu ermitteln, wenn dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

VV zu Art. 130 BayStVollzG

Die VV zu Art. 9 BayStVollzG gilt entsprechend.
Ergänzend soll der Vollzugsplan für junge Gefangene Angaben enthalten über
schulische Aus- und Weiterbildung,
besondere Hilfs- und Erziehungsmaßnahmen,
Teilnahme am Sport,
Gestaltung der Außenkontakte und
Einbeziehung der Personensorgeberechtigten.
Der Vollzugsplan wird dem Vollstreckungsleiter oder der Vollstreckungsleiterin bekannt gegeben.

VV zu Art. 131 BayStVollzG

Die VV zu Art. 10 BayStVollzG gilt entsprechend.
Ein wichtiger Grund für eine Überstellung ist auch die Teilnahme an befristeten schulischen oder beruflichen Maßnahmen.

VV zu Art. 132 BayStVollzG

Die VV zu Art. 11 BayStVollzG gilt entsprechend.

VV zu Art. 133 BayStVollzG

Vom offenen Vollzug ausgeschlossen sind junge Gefangene,
a)
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche wegen in § 74a Abs. 1 GVG genannter Straftaten von dem Jugendgericht oder gemäß § 74a GVG in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 2 JGG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
b)
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
c)
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
d)
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
1Im Übrigen gelten die VV zu Art. 12 BayStVollzG mit Ausnahme des Abs. 1 der Nr. 3 sowie die VV zu Art. 15 BayStVollzG entsprechend. 2Bei Abs. 6 der VV zu Art. 15 BayStVollzG ist bei Einheitsjugendstrafen auf die hypothetische Strafe für die für die Begutachtung maßgebende Sexualstraftat abzustellen.

VV zu Art. 134 BayStVollzG

1 

1Die VV zu Art. 13 BayStVollzG mit Ausnahme von Abs. 1 der Nr. 2 und der Nrn. 3 und 4 sowie die VV zu Art. 15 und 16 BayStVollzG gelten entsprechend. 2Bei Abs. 6 der VV zu Art. 15 BayStVollzG ist bei Einheitsjugendstrafen auf die hypothetische Strafe für die für die Begutachtung maßgebende Sexualstraftat abzustellen.

2 

Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind ausgeschlossen bei jungen Gefangenen,
a)
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche wegen in § 74a Abs. 1 GVG genannter Straftaten von dem Jugendgericht oder gemäß § 74a GVG in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 2 JGG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
b)
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
c)
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
d)
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
1In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. 2In den Fällen des Buchst. a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchst. d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchst. c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.

3 

1Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind nur zulässig, wenn der oder die junge Gefangene für diese Maßnahmen geeignet ist, insbesondere eine Erprobung verantwortet werden kann. 2Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der oder die junge Gefangene durch sein bzw. ihr Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erfüllung des Erziehungsauftrags mitzuwirken.
Ungeeignet für eine Lockerung nach Abs. 1 sind in der Regel insbesondere junge Gefangene,
a)
die erheblich suchtgefährdet sind,
b)
die während des laufenden Freiheitsentzugs einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
c)
bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während ihres letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
d)
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
e)
bei denen zu befürchten ist, dass sie einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erfüllung des Erziehungsauftrags bei anderen Gefangenen gefährden würden.
1Ausnahmen von Abs. 2 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. 2In den Fällen des Buchst. d ist die zuständige Behörde zu hören.
1Bei jungen Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen Handels mit Stoffen im Sinne des BtMG vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Lockerung des Vollzugs zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung. 2Dies gilt entsprechend bei jungen Gefangenen, die während des laufenden Freiheitsentzugs entwichen sind, eine Flucht versucht haben oder aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind bzw. bei jungen Gefangenen, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.

VV zu Art. 135 BayStVollzG

1 

1Die VV zu Art. 14 BayStVollzG mit Ausnahme der Nrn. 3, 4 und 7 Abs. 3 sowie die VV zu Art. 15 und 16 BayStVollzG gelten entsprechend. 2Bei Abs. 6 der VV zu Art. 15 BayStVollzG ist bei Einheitsjugendstrafen auf die hypothetische Strafe für die für die Begutachtung maßgebende Sexualstraftat abzustellen.

2 

Vom Urlaub ausgeschlossen sind junge Gefangene,
a)
gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche wegen in § 74a Abs. 1 GVG genannter Straftaten von dem Jugendgericht oder gemäß § 74a GVG in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 2 JGG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG von einem Oberlandesgericht oder dem Bayerischen Obersten Landesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
b)
gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
c)
gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
d)
gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.
1In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a, c und d sind Ausnahmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. 2In den Fällen des Buchst. a ist die Vollstreckungsbehörde, des Buchst. d das zuständige Gericht zu hören; in den Fällen des Buchst. c bedürfen Ausnahmen des Benehmens mit der zuständigen Ausländerbehörde.

3 

1Urlaub darf nur gewährt werden, wenn der oder die junge Gefangene für diese Maßnahmen geeignet ist, insbesondere eine Erprobung verantwortet werden kann. 2Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob der oder die junge Gefangene durch sein bzw. ihr Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt hat, an der Erfüllung des Erziehungsauftrags mitzuwirken.
Ungeeignet sind in der Regel insbesondere junge Gefangene,
a)
die sich im geschlossenen Vollzug befinden und gegen die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als 18 Monate Jugendstrafe zu vollziehen sind,
b)
die erheblich suchtgefährdet sind,
c)
die während des laufenden Freiheitsentzugs einen Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
d)
bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während ihres letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
e)
gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
1Ausnahmen von Abs. 2 können zugelassen werden, wenn besondere Umstände vorliegen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. 2In den Fällen des Buchst. e ist die zuständige Behörde zu hören.
1Bei jungen Gefangenen, gegen die während des laufenden Freiheitsentzugs eine Strafe wegen Handels mit Stoffen im Sinne des BtMG vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit diesen Stoffen oder des Einbringens dieser Stoffe gekommen sind, bedarf die Frage, ob eine Beurlaubung zu verantworten ist, besonders gründlicher Prüfung. 2Dies gilt entsprechend bei jungen Gefangenen, die während des laufenden Freiheitsentzugs entwichen sind, eine Flucht versucht haben oder aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind bzw. bei jungen Gefangenen, über die Erkenntnisse vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind.

VV zu Art. 136 BayStVollzG

Abs. 1 der VV zu Art. 17 BayStVollzG gilt entsprechend.
1Sonderurlaub kann auch im Wiederholungsfall nur bis zu einer Gesamtdauer bis zu einem Monat gewährt werden. 2Dies gilt auch, wenn die Entlassung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, als bei der Bewilligung des Urlaubs angenommen wurde.

VV zu Art. 137 BayStVollzG

Die VV zu Art. 18, 80 und 120 BayStVollzG gelten entsprechend.

VV zu Art. 139 BayStVollzG

Die VV zu Art. 20 BayStVollzG gilt entsprechend.
Die gemeinsame Unterbringung von mehr als vier jungen Gefangenen in einem Raum ist nur in Ausnahmefällen und nur vorübergehend zulässig.

VV zu Art. 141 BayStVollzG

Die VV zu Art. 21 BayStVollzG gilt entsprechend.

VV zu Art. 142 BayStVollzG

Die VV zu Art. 22 BayStVollzG gilt entsprechend.
Lässt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin das Tragen eigener Kleidung in der Jugendstrafvollzugsanstalt oder in bestimmten Abteilungen allgemein zu, so ist durch das Festlegen von Wertgrenzen sicherzustellen, dass kein sozialer Neid unter den jungen Gefangenen entsteht.

VV zu Art. 143 BayStVollzG

Die VV zu Art. 23 BayStVollzG gilt entsprechend.

VV zu Art. 144 BayStVollzG

Die VV zu Art. 27, 29 bis 32, 34, 36, 37 und 38 BayStVollzG gelten entsprechend.
Am Besuchstag sollen nach Möglichkeit Bedienstete den Personensorgeberechtigten zu Gesprächen und Auskünften zur Verfügung stehen.

VV zu Art. 146 BayStVollzG

Die VV zu Art. 39 und zu Art. 45 BayStVollzG gelten entsprechend.

VV zu Art. 147 BayStVollzG

Nr. 1 der VV zu Art. 42 BayStVollzG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechte der Sorgeberechtigten zu beachten sind.

VV zu Art. 149 BayStVollzG

Das Arbeitsentgelt eines oder einer noch nicht 18 Jahre alten Gefangenen wird in der Form des Zeitlohns ermittelt.
Für eine sonstige zugewiesene Beschäftigung wird ein Arbeitsentgelt gewährt, wenn ihr Ergebnis wirtschaftlich verwertbar ist und in einem vertretbaren Verhältnis zum Aufwand steht.
1Im Übrigen gilt VV zu Art. 46 BayStVollzG entsprechend. 2Für die Ausbildungsbeihilfe gilt Abs. 1 der VV zu Art. 47 BayStVollzG entsprechend. 3Für das Taschengeld gilt VV zu Art. 54 BayStVollzG entsprechend.

VV zu Art. 150 BayStVollzG

Die VV zu Art. 49 BayStVollzG, die gemeinsame VV zu Art. 50 bis 54 BayStVollzG und die VV zu Art. 51 bis 53 BayStVollzG gelten entsprechend.

VV zu Art. 151 BayStVollzG

1Bei jungen Gefangenen ist mit Nachdruck auf die Durchführung der wiederholten Untersuchung auf HIV, Hepatitis B und Hepatitis C vor der Entlassung hinzuwirken. 2Im Übrigen gilt die VV zu Art. 58 BayStVollzG entsprechend.
Die VV zu Art. 59, 60, 62, 63, 67, 68, 82 und 86 BayStVollzG gelten entsprechend.

VV zu Art. 152 BayStVollzG

Die VV zu Art. 70 und 71 BayStVollzG gelten entsprechend.

VV zu Art. 154 BayStVollzG

Die VV zu Art. 89, 91, 92, 95 bis 98 und 100 BayStVollzG gelten entsprechend.
Die VV zu Art. 90 BayStVollzG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Nr. 5 eingebrachte Sachen, über die die zuständige Behörde keine Verfügung getroffen hat, auch den Sorgeberechtigten übersandt werden können.

VV zu Art. 156 BayStVollzG

Die VV zu Art. 111 bis 114 BayStVollzG gelten entsprechend.

VV zu Art. 158 BayStVollzG

Die VV zu Art. 116 BayStVollzG gilt entsprechend.

VV zu Art. 162 BayStVollzG

Die Verlegung, die Rückverlegung, die Überstellung und die Rücküberstellung in eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung einer anderen Anstalt oder aus einer solchen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

VV zu Art. 167 BayStVollzG

1 

Die Gefangenen sind so zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind.

2 

1Im geschlossenen Vollzug sind die Gefangenen außerhalb der Hafträume unter Berücksichtigung des Grundsatzes in Nr. 1 in angemessener Weise zu beaufsichtigen. 2Die Einzelheiten regelt der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin. 3Beim Zusammenkommen in größeren Gemeinschaftsräumen, auf den Höfen und sonst im Freien sind die Gefangenen ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen. 4Soweit nicht anderweitig geregelt, kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bestimmen, in welchem Umfang die Aufsicht gelockert werden darf.

3 

1Im offenen Vollzug können bauliche und technische Sicherungsvorkehrungen, insbesondere Umfassungsmauer, Fenstergitter und besonders gesicherte Türen, entfallen. 2Innerhalb der Anstalt entfällt in der Regel die ständige und unmittelbare Aufsicht.
Für die Gestaltung des offenen Vollzugs gelten folgende Grundsätze:
a)
Den Gefangenen wird ermöglicht, sich innerhalb der Anstalt nach Maßgabe der dafür getroffenen Regelungen frei zu bewegen,
b)
die Außentüren der Unterkunftsgebäude können zeitweise unverschlossen bleiben,
c)
die Wohnräume der Gefangenen können auch während der Ruhezeit geöffnet bleiben.

VV zu Art. 170 BayStVollzG

1 

Hafträume für den Aufenthalt während des Tags und während der Nacht sollen so geplant werden, dass diese unter Berücksichtigung der WC-Kabine eine Bodenfläche von mindestens
a)
neun Quadratmetern bei Einzelhafträumen,
b)
15 Quadratmetern bei Gemeinschaftshafträumen für die Unterbringung von zwei Gefangenen und
c)
21 Quadratmetern bei Gemeinschaftshafträumen für die Unterbringung von drei Gefangenen
aufweisen.

2 

In Anstalten des geschlossenen Vollzugs sind die Türen der Hafträume mit Vorrichtungen zu versehen, die einen Einblick in die Hafträume ermöglichen.

VV zu Art. 173 BayStVollzG

1 

Die Aufsichtsbehörde sucht alle Anstalten so häufig auf, dass sie stets über den gesamten Vollzug unterrichtet bleibt.

2 

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin entscheidet über Besuche und Besichtigungen der Anstalt durch anstaltsfremde Personen. 2Besuche oder Besichtigungen durch Vertreter von Publikationsorganen (Presse, Hörfunk, Film und Fernsehen) sowie Film- und Fernsehaufnahmen im Bereich des Justizvollzugs dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gestattet werden. 3In anderen Fällen, die für die Aufsichtsbehörde von Interesse sein können (z.B. Besuche oder Besichtigungen durch in der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeiten, nicht dem Anstaltsbeirat angehörende Abgeordnete des Bayerischen Landtags, Mitglieder der Volksvertretungen anderer Länder oder des Bundes, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter politischer Parteien, Vertreter ausländischer Stellen), berichtet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin der Aufsichtsbehörde rechtzeitig über die von ihm bzw. ihr beabsichtigte Entscheidung.

3 

1Über den Verkehr des Gefangenen mit Publikationsorganen und deren Vertretern entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin gemäß den Bestimmungen über den Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt. 2Die Gestattung des mündlichen oder fernmündlichen Verkehrs bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

4 

1Bei Besuchen und Besichtigungen durch Dritte, insbesondere Besuchergruppen, sind die berechtigten Interessen, insbesondere das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Gefangenen zu wahren. 2Eine Besichtigung des Haftraums gegen den Willen des oder der Gefangenen kommt nicht in Betracht.

VV zu Art. 175 BayStVollzG

1 

1Geeignete Personen können als ehrenamtliche Betreuer (Art. 127 Abs. 2 BayStVollzG) oder ehrenamtliche Mitarbeiter (Art. 127 Abs. 3 BayStVollzG) im Vollzug der Jugendstrafe zugelassen werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Vollzug der Strafhaft.
1Eine Person ist geeignet, wenn sie zur Mithilfe bei der Erfüllung des Behandlungsauftrags bereit und in der Lage ist, eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder ein sonstiger Missbrauch nicht zu befürchten ist und kein Ausschlussgrund (Satz 2) vorliegt. 2 Nicht zugelassen werden darf,
a)
wer noch nicht 21 Jahre alt ist,
b)
gegen wen innerhalb der letzten fünf Jahre eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt oder vollzogen wurde,
c)
wer unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht steht,
d)
gegen wen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
e)
gegen wen aufgrund einer durchgeführten Sicherheitsüberprüfung Bedenken bestehen.
3Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 werden Personen bevorzugt, die in der Sozialarbeit erfahren sind oder die bei der ehrenamtlichen Tätigkeit sonstige berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen verwerten können.
1Über die Zulassung entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin auf schriftlichen Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin. 2In der Regel ist eine Auskunft aus dem Zentralregister zu erholen. 3Bei gegebenem Anlass ist eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. 4Wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin im öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder als Beauftragter oder Beauftragte eines Verbands der freien Wohlfahrtspflege tätig wird, gilt Satz 2 nur, wenn ein besonderer Anlass zur Überprüfung besteht. 5Ob weitere Erhebungen durchzuführen sind, entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin. 6Die Zulassung wird schriftlich, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und für die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt. 7Verlängerungen sind zulässig. 8Die Zulassung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorgelegen haben oder entfallen sind. 9Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit eingestellt wird.
1 Ehrenamtliche Betreuer oder ehrenamtliche Mitarbeiter sind vor Aufnahme der Tätigkeit über die Aufgaben und Pflichten, die einschlägigen Vollzugsvorschriften, § 120 StGB, § 115 OWiG und das Verbot der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu belehren. 2Die Belehrung ist zu dokumentieren. 3Die Aufnahme der Tätigkeit ist ferner davon abhängig zu machen, dass sich die ehrenamtlichen Betreuer oder ehrenamtlichen Mitarbeiter schriftlich verpflichten,
a)
die in der Anstalt geltenden Vorschriften zu beachten,
b)
mit den Vollzugsbediensteten eng zusammenzuarbeiten und deren Anordnungen in Vollzugsangelegenheiten Folge zu leisten,
c)
Kenntnisse, die er oder sie im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit erlangt und aus denen sich der Verdacht einer erheblichen Straftat, einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder wichtige Hinweise für die Behandlung des oder der Gefangenen ergeben, unverzüglich dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin oder dem oder der beauftragten Bediensteten mitzuteilen,
d)
ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin mit den Gefangenen keine Geschäfte einzugehen, von ihnen nichts anzunehmen, ihnen nichts zu übergeben und für sie keine Nachrichten oder Aufträge zu vermitteln,
e)
die angeordneten Kontrollmaßnahmen zu dulden,
f)
über vertrauliche Angelegenheiten, insbesondere über die persönlichen Verhältnisse der Gefangenen, gegenüber Dritten – auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit – Verschwiegenheit zu bewahren,
g)
dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin mindestens einmal im Jahr über die ehrenamtliche Tätigkeit zu berichten.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin entscheidet, ob die Kontakte der ehrenamtlichen Betreuer oder ehrenamtlichen Mitarbeiter mit den Gefangenen überwacht werden.
1Den ehrenamtlichen Betreuern oder ehrenamtlichen Mitarbeitern dürfen Anstaltsschlüssel in der Regel nicht überlassen werden. 2Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin beauftragt einen Vollzugsbediensteten oder eine oder mehrere Vollzugsbedienstete, die in der Anstalt tätigen ehrenamtlichen Betreuer und ehrenamtlichen Mitarbeiter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anzuleiten, zu beraten und sonst zu unterstützen.
1Die ehrenamtlichen Betreuer sollen die Eingliederung der Gefangenen insbesondere dadurch fördern, dass sie ihnen bei der Lösung oder Milderung ihrer persönlichen Schwierigkeiten helfen, die Entlassung vorbereiten und den Gefangenen auch nach der Entlassung persönlichen Beistand leisten. 2Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin entscheidet, wie oft und wie lange die ehrenamtlichen Betreuer die Gefangenen besuchen dürfen. 3Die Besuche ehrenamtlicher Betreuer werden auf die Mindestbesuchszeit der Gefangenen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2, Art. 144 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG, Nr. 1 VV zu Art. 161 BayStVollzG) nicht angerechnet.
1Eine Tätigkeit von ehrenamtlichen Mitarbeitern kann insbesondere gestattet werden, wenn dadurch die allgemeine oder berufliche Bildung der Gefangenen, ihre sozialen Kontakte oder eine sinnvolle Freizeitgestaltung gefördert werden. 2Über die Durchführung entsprechender Veranstaltungen entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin. 3Er oder sie bestimmt auch, welche Gefangenen daran teilnehmen.
1Ein Verein oder eine sonstige Personengruppe darf nur in Ausnahmefällen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Anstalt zugelassen werden. 2Die Zulassung der einzelnen Mitglieder eines Vereins oder einer sonstigen Personengruppe als ehrenamtliche Betreuer oder ehrenamtliche Mitarbeiter bleibt unberührt.

2 

Art und Umfang der Zusammenarbeit der Justizvollzugsanstalten mit der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe ergeben sich aus der Bekanntmachung über die Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe (BewHBek) vom 16. Februar 2017 (JMBl. S. 18) in der jeweils geltenden Fassung.
1Liegen bei einem oder einer Gefangenen die Voraussetzungen des Eintretens der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe gemäß § 68f Abs. 1 StGB vor, so unterbreitet die Anstalt im Rahmen ihrer Anhörung nach § 463 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO neben der Äußerung zur Frage des Entfallens der Maßregel der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB zugleich einen begründeten Vorschlag zur Erteilung von Weisungen nach § 68b StGB, wenn sie sich gegen ein Entfallen der Maßregel nach § 68f Abs. 2 StGB wendet und bestimmte Weisungen auf Grund der bei Behandlung des oder der Gefangenen im Vollzug gewonnenen Erkenntnisse für sachgerecht hält. 2Entsprechendes gilt, wenn Führungsaufsicht nach Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eintreten wird (§ 67d Abs. 3 Satz 2 StGB). 3Dabei wird es in der Regel angezeigt sein, dass die Anstalt bereits vorher mit der Bewährungshilfe Kontakt aufnimmt, um die angeregten Weisungen abzustimmen.
1Ist zu erwarten, dass eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgt und ein Bewährungshelfer oder eine Bewährungshelferin beigeordnet werden wird, nimmt die Anstalt frühzeitig mit der Bewährungshilfe Kontakt auf, um die Betreuungsmaßnahmen für die Gefangenen abzustimmen. 2Gleiches gilt, wenn nach der Entlassung Führungsaufsicht eintritt.
Die Anstalt arbeitet im Rahmen der Entlassungsvorbereitung mit allen hierbei beteiligten Stellen (Art. 175 Abs. 4 BayStVollzG) zusammen, um bei der Entlassung der Gefangenen einen bestmöglichen Übergang der Betreuung zu gewährleisten.

VV zu Art. 177 BayStVollzG

1 

Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Vertreter oder die Vertreterin des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin.
1Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin schriftlich weitere Vertreter und ihre Vertretungsreihenfolge für den Fall festlegen, dass der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin und der nach Abs. 1 bestimmte Vertreter oder die nach Abs. 1 bestimmte Vertreterin verhindert sind. 2Stehen bestimmte Vertreter nicht zur Verfügung, wird der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin durch einen Beamten oder eine Beamtin des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vertreten, und zwar durch die anwesende dienstranghöchste, bei gleichem Dienstrang die dienstälteste und bei gleichem Dienstalter die der Geburt nach älteste Person. 3Beamte auf Probe sind zur Vertretung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin nur zuständig, soweit dies von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich bestimmt ist.

2 

Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Bedienstete zu Abteilungsleitern bestellen.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt schriftlich fest, welche Bediensteten in seinem oder ihrem Auftrag Entscheidungen treffen können.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Beamten der Anstalt (Art. 3 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist).
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann in fachlichen Angelegenheiten des Dienstes der Seelsorger, Ärzte, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeiter, die sich seiner oder ihrer Beurteilung entziehen, Auskunft verlangen und Anregungen geben.
Die Durchführung von Maßnahmen der in Abs. 4 genannten Fachkräfte, die die Sicherheit der Anstalt, die Ordnung der Verwaltung oder die zweckmäßige Behandlung der Gefangenen gefährden, kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde aussetzen, wenn eine Aussprache zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung führt.

3 

Die Übertragung bestimmter Aufgabenbereiche im Sinne des Art. 177 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

4 

Dienststellen der Vollzugsanstalt sind die Hauptgeschäftsstelle, die Vollzugsgeschäftsstelle, die Dienststelle des Leiters oder der Leiterin des allgemeinen Vollzugsdienstes, die Arbeitsverwaltung, die Bauverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Vollzugsinspektoren, die Ein- und Auszahlungsstelle und die Innenrevision.
1Die Aufsichtsbehörde kann einen Beamten oder eine Beamtin des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, der oder die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist, zum Verwaltungsdienstleiter oder zur Verwaltungsdienstleiterin bestellen. 2Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte (Art. 3 Satz 2 BayBG) aller Beschäftigten in den Dienststellen der Vollzugsanstalt mit Ausnahme der Dienststelle des Leiters oder der Leiterin des allgemeinen Vollzugsdienstes. 3Der Aufgabenbereich, in dem der Verwaltungsdienstleiter oder die Verwaltungsdienstleiterin in dieser Eigenschaft Weisungen erteilen kann, umfasst die Leitung der internen Verwaltung und die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf, insbesondere die personelle, technische und büromäßige Organisation, dagegen nicht die vollzuglichen Fachaufgaben dieser Dienststellen. 4Insoweit bleiben die Leiter der Dienststellen dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin weiterhin unmittelbar unterstellt. 5Anordnungen gegenüber Beamten des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind und die als Vollzugsinspektoren eingesetzt sind, bedürfen der Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin bzw. des zuständigen Abteilungsleiters oder der zuständigen Abteilungsleiterin.
Das Recht des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin, im Geschäftsverteilungsplan den Aufgabenbereich des Verwaltungsdienstleiters oder der Verwaltungsdienstleiterin im Einzelnen zu regeln, insbesondere gemäß Nr. 2 Abs. 2 weitere Aufgaben zu übertragen sowie festzulegen, ob die Dienstgeschäfte zur selbstständigen Erledigung oder zur vorbereitenden Sachbearbeitung übertragen sind, bleibt unberührt.

5 

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin besucht und überprüft mindestens einmal im Monat die Anstalt während der Zeit zwischen Einschluss und Aufschluss. 2Wird damit der Vertreter oder die Vertreterin, ein Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin oder der Leiter oder die Leiterin des allgemeinen Vollzugsdienstes beauftragt, muss der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin selbst mindestens einmal im Kalenderhalbjahr die Anstalt besuchen und überprüfen. 3Besuche und Überprüfungen nach Satz 1 sind auch nach Mitternacht durchzuführen. 4Weitere Besuche und Überprüfungen außerhalb der allgemeinen Dienstzeit sind durch den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin oder einen beauftragten Bediensteten oder eine beauftragte Bedienstete durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist. 5Zeit, Dauer und Ergebnis jeder Überprüfung außerhalb der allgemeinen Dienstzeit sind in einem besonderen Buch zu dokumentieren.

6 

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin führt mindestens zweimal im Jahr eine Dienstbesprechung mit allen Vollzugsbediensteten durch (allgemeine Dienstbesprechung). 2Über die Dienstbesprechung ist ein Ergebnisvermerk zu fertigen und zu den Akten zu nehmen.

7 

Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über außerordentliche Vorkommnisse und über Angelegenheiten, die Anlass zur allgemeinen Regelung geben können.
Außerordentliche Vorkommnisse sind insbesondere
a)
eine Gefangenenmeuterei,
b)
Straftaten von Gefangenen während einer Lockerung des Vollzugs oder während eines Urlaubs oder schwerwiegende Straftaten von Gefangenen gegen andere Gefangene oder gegen Vollzugsbedienstete,
c)
Straftaten oder andere Verfehlungen von Vollzugsbediensteten, die zu Disziplinarmaßnahmen oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen Anlass geben können.
Berichtspflichten, die sich aus anderen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.
1Über Änderungen des Sachstands ist jeweils unverzüglich zu berichten. 2Im jeweiligen Bericht ist mitzuteilen, wann der nächste Bericht spätestens vorgelegt werden wird oder dass die Berichtspflicht als erledigt erachtet wird.

8 

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin berichtet der Aufsichtsbehörde bis spätestens 31. März eines jeden Jahres über den Vollzug und die Verwaltung der Anstalt im vorhergehenden Kalenderjahr (Jahresbericht). 2In dem Bericht sollen die Gesamtentwicklung und wichtige Einzelentwicklungen in der Anstalt, die gewonnenen Erfahrungen und besonders bedeutsame Ereignisse kurz und übersichtlich dargestellt werden. 3Dabei soll in der Regel auf die Belegung der Anstalt, die Behandlung der Gefangenen (Unterbringung, Wohn- und Behandlungsgruppen, Lockerungen des Vollzugs und Urlaub, Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Freizeitgestaltung, religiöse, gesundheitliche und soziale Betreuung, besondere Behandlungsmaßnahmen), die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, die Personalverhältnisse sowie die bedeutsamen baulichen und organisatorischen Maßnahmen eingegangen werden. 4Ferner sind die Zahlen der Besuche und Besichtigungen sowie der Besucher (Nr. 2 VV zu Art. 173 BayStVollzG) mitzuteilen.

9 

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin darf eine Maßnahme nach § 455a StPO nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde bei der Vollstreckungsbehörde anregen oder selbst treffen. 2Dies gilt nicht, wenn die Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch fernmündlich nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; in diesem Falle berichtet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unverzüglich – in der Regel telefonisch voraus – der Aufsichtsbehörde über die angeregten und die getroffenen Maßnahmen.
Im Falle einer vorläufigen Unterbrechung der Vollstreckung nach § 455a Abs. 2 StPO unterrichtet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unverzüglich – in der Regel per Telefax oder telefonisch voraus – die Vollstreckungsbehörde.

VV zu Art. 179 BayStVollzG

Die Ärzte wirken ferner in Einzelfällen bei der Feststellung der Dienstfähigkeit von Vollzugsbediensteten sowie der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den Vollzugsdienst mit.

VV zu Art. 183 BayStVollzG

Die Konferenzen sind mit den an der Behandlung der Gefangenen maßgeblich Beteiligten durchzuführen, insbesondere den Fachdiensten und dem allgemeinen Vollzugsdienst.
Über die Konferenz ist eine Niederschrift zu fertigen.

VV zu Art. 185 BayStVollzG

1 

Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, dem Vertreter oder der Vertreterin und unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen bis zu sieben weiteren Mitgliedern.
Weiteres Mitglied kann werden, wer die Wählbarkeit zum Bayerischen Landtag besitzt und für die Aufgaben (Art. 186 BayStVollzG) geeignet ist.

2 

1Die weiteren Mitglieder werden vom Anstaltsleiter oder von der Anstaltsleiterin im Benehmen mit den zuständigen Landräten oder Oberbürgermeistern sowie mit Zustimmung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Beirats und des Vertreters oder der Vertreterin vorgeschlagen und vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz ernannt. 2Dieses ist an die Vorschläge des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin nicht gebunden.

3 

Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats endet mit dem Ablauf der Legislaturperiode des Bayerischen Landtags, dem Verlust oder dem Ruhen der Mitgliedschaft beim Landtag, dem Verlust der Wählbarkeit zum Landtag oder durch Amtsverzicht.
1Ein Mitglied des Beirats, das seine Aufgaben nicht erfüllt oder seine Pflichten erheblich verletzt, kann seines Amtes enthoben werden. 2Vor der Entscheidung sind das betroffene Mitglied, der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirats und der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin zu hören. 3Bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung kann das Ruhen der Befugnisse (Art. 187 BayStVollzG) angeordnet werden. 4Die Entscheidungen trifft bei Abgeordneten der Bayerische Landtag; bei den weiteren Mitgliedern entscheiden über die Amtsenthebung das Bayerische Staatsministerium der Justiz und über das Ruhen der Befugnisse der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.

4 

Die Mitglieder des Beirats verpflichten sich durch Unterschrift zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Beachtung der Vollzugsvorschriften.

5 

Der Beirat ist vom Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin spätestens einen Monat nach Bildung (Nr. 2) und im Übrigen auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder sonst aus besonderem Anlass, mindestens aber zweimal im Jahr einzuberufen.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin nimmt an den Sitzungen des Beirats teil und kann mit Zustimmung des Beirats oder seines oder seiner Vorsitzenden die Teilnahme von weiteren Bediensteten der Anstalt im Einzelfall anordnen.
Über jede Sitzung des Beirats soll eine Niederschrift gefertigt werden.

6 

Die Mitglieder der Beiräte erhalten eine Aufwandsentschädigung.

7 

Die Namen und Anschriften der Mitglieder des Beirats sind den Gefangenen bekannt zu geben.

8 

Ist ein Beamter oder eine Beamtin zum Leiter oder zur Leiterin mehrerer Justizvollzugsanstalten bestellt, wird für diese Anstalten nur ein Beirat gebildet.

VV zu Art. 186 BayStVollzG

Die Mitglieder des Beirats teilen besondere Wahrnehmungen, Anregungen, Verbesserungsvorschläge und Beanstandungen dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin oder der Aufsichtsbehörde (Art. 173 Abs. 1 BayStVollzG) mit.
1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin berichtet der Aufsichtsbehörde unverzüglich über Mitteilungen der Mitglieder des Beirats, die Anlass zu Maßnahmen der Aufsichtsbehörde geben oder für diese sonst von Interesse sein können. 2Soweit veranlasst, ist eine eigene Äußerung beizufügen.

VV zu Art. 187 BayStVollzG

1 

1Die Beiratsvorsitzenden und ihre Vertreter können ihre Befugnisse jederzeit – auch unangemeldet – ausüben. 2Im Übrigen sollen die Mitglieder des Beirats ihre Befugnisse nach Art. 187 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG gemeinsam ausüben.
1Die Mitglieder des Beirats werden bei der Besichtigung der Anstalt und ihrer Einrichtungen von dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin oder einem oder einer damit beauftragten Bediensteten begleitet. 2Die Möglichkeit, weitere Bedienstete beizuziehen, bleibt unberührt.

2 

Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unterstützt die Mitglieder des Beirats bei der Ausübung ihrer Befugnisse und erteilt ihnen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte.
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unterrichtet den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Beirats und den Vertreter oder die Vertreterin unverzüglich über außerordentliche Vorkommnisse in der Anstalt, die besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt haben oder erregen können oder die sonst für die Beiratsvorsitzenden und ihre Vertreter von besonderem Interesse sind, insbesondere über den Tod eines oder einer Gefangenen, eine Entweichung aus dem eingefriedeten Bereich des geschlossenen Vollzugs, eine Gefangenenmeuterei und eine länger als 14 Tage dauernde Verweigerung der Nahrungsaufnahme.

VV zu Art. 189 BayStVollzG

1 

1Der kriminologische Dienst für den bayerischen Justizvollzug ist als unselbstständige Stelle bei der Justizvollzugsanstalt Erlangen eingerichtet. 2Er führt die Bezeichnung „Kriminologischer Dienst des bayerischen Justizvollzugs“.

2 

Die Aufgaben des kriminologischen Dienstes sind:
Wissenschaftliche Begleitung, Bewertung und Fortentwicklung des Justizvollzuges, insbesondere der Behandlungsmethoden und -programme,
Sichtung, Erfassung und Auswertung von Forschungsergebnissen und aktuellem kriminologischem Fachwissen sowie Nutzbarmachung für den Justizvollzug in Bayern,
Anregung von Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsprojekten sowie Prüfung, Unterstützung, Koordinierung und Betreuung externer Forschungsvorhaben im Justizvollzug,
Kontaktpflege, Austausch und Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen, insbesondere mit Universitäten, der Kriminologischen Zentralstelle e.V. (KrimZ), dem Max-Planck-Institut in Freiburg und anderen Einrichtungen der kriminologischen Forschung in anderen Ländern sowie Teilnahme an Fachtagungen,
Mitwirkung bei Neukonzeption und Fortentwicklung vollzuglicher Maßnahmen,
Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung,
Beratung der Aufsichtsbehörde,
Übernahme weiterer Aufgaben nach Zuweisung durch das Staatsministerium der Justiz.

VV zu Art. 190 BayStVollzG

Die VV zu den Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 2 bis 116 BayStVollzG) gelten für den Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

VV zu Art. 193 BayStVollzG

1Die Gefangenen dürfen für den Einkauf von Nahrungs- und Genussmitteln sowie von Mitteln zur Körperpflege im Monat einen Betrag bis zum zwölffachen Tagessatz der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG) aus ihrem Eigengeld verwenden, wenn und soweit ihr Hausgeld und ihr Taschengeld zum Einkauf in dieser Höhe nicht ausreichen. 2Ist in einem Kalendermonat weniger als ein Monat Strafarrest zu vollziehen, vermindert sich der Betrag entsprechend.

VV zu Art. 201 BayStVollzG

1 

1Für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde ist eine Offenbarung insbesondere dann erforderlich (Art. 201 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG), wenn die Kenntnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin notwendig ist, um Gefahren für die Sicherheit der Anstalt abwehren, Straftaten verhindern oder über Behandlungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 VV zu Art. 9 BayStVollzG entscheiden zu können. 2Für die Abwehr erheblicher Gefahren für Leib oder Leben Dritter ist eine Offenbarung auch dann erforderlich (Art. 201 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStVollzG), wenn die Kenntnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin zur Ausbringung allgemein gehaltener Warnhinweise (z.B. „Vorsicht! Blutkontakt vermeiden!“ oder „Ansteckungsgefahr!“) erforderlich ist und anzunehmen ist, dass die Warnhinweise zur Beachtung allgemein geltender Vorsichtsregeln im Umgang mit Gefangenen beitragen und so zu einer Verringerung der Gefahr der Übertragung gefährlicher Krankheiten führen.

2 

Sofern Sozialarbeiter außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung Gefangener beauftragt werden (z.B. externe Suchtberater), gilt Art. 201 Abs. 1 und 2 BayStVollzG, so dass die beauftragten Sozialarbeiter auch zur Unterrichtung der in der Anstalt mit der Behandlung der Gefangenen befassten Sozialarbeiter befugt sind, wenn dies der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin allgemein zugelassen hat.