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ErgEBAO
Text gilt ab: 01.08.2006

2.   Zu § 1 Abs. 5, § 11 Abs. 2, § 16 EBAO:

§ 1 Abs. 5, § 11 Abs. 2 und § 16 EBAO sind nicht anzuwenden, soweit Gerichtskosten in Strafsachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bei den Staatsanwaltschaften anzusetzen sind (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 GKG). Auch nach Lösung der Verbindung von Geldbetrag und Kosten sind die Gerichtskosten nicht der zuständigen Kasse zur Sollstellung zu überweisen, sondern von der Staatsanwaltschaft selbst einzuziehen (vgl. § 1 der Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung <JBeitrOVBV> vom 17. Dezember 2004 - GVBl S. 585).