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Text gilt ab: 17.06.2003
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Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern

KWMBl. I 1998 S. 421


2032.4-K
Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 3. August 1998 Az.: II/2 - P4005 - 8/87 000,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (KWMBl I S. 260)
Zum Vollzug des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes bestimmt:

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1Diese Bekanntmachung gilt für

1.1.1 

Lehrkräfte und Förderlehrer im Beamten- oder Angestelltenverhältnis,

1.1.2 

die Angehörigen kirchlicher Genossenschaften und die sonstigen nichtstaatlichen Lehrkräfte
an den staatlichen Schulen, an den Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife), am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern in München, am Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern in Coburg, an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I bis V) einschließlich der angegliederten staatlichen Fachlehrerausbildungsstätten sowie am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern in Bayreuth (Staatsinstitute). 2Sie gilt nicht für Fahrten der Lehrkräfte anlässlich der Erteilung von nebenamtlichem Unterricht; für diese ist die Bekanntmachung vom 6. September 2002 (KWMBl I S. 309, ber. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

1.2 Dienstreisen

1.2.1 

1Dienstreisen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG müssen schriftlich angeordnet oder genehmigt sein. 2Die Anordnung oder Genehmigung ist grundsätzlich vor Antritt der Dienstreise zu erteilen. 3In dringenden Fällen kann die Anordnung oder Genehmigung mündlich im Voraus erteilt werden; sie muss dann schriftlich nachgeholt werden. 4Nach Art. 2 Abs. 5 BayRKG bedarf es einer Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstganges im Inland nicht, wenn dies nach dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. 5Wird eine Lehrkraft oder ein Förderlehrer mit einem Teil der Unterrichtspflichtzeit beziehungsweise der Arbeitszeit außerhalb des Dienstortes an einer anderen staatlichen Schule verwendet, entfällt die schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise; dies gilt auch bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit an einer staatlichen Schule außerhalb des Dienstortes.

1.2.2 

1Dienstort ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beschäftigten ihren Sitz hat. 2Im Bereich der staatlichen Schulen ist dies im Allgemeinen der Ort, an dem die Lehrkraft auf Dauer ganz oder überwiegend im Unterricht eingesetzt ist.

1.2.3 

1Dienstreisen dürfen nur nach Maßgabe der Regierung zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel angeordnet oder genehmigt werden. 2Soweit für die Bewilligung von Dienstreisen der Schulleiter, das Staatliche Schulamt oder der Ministerialbeauftragte zuständig ist, bedarf es jeweils des Einvernehmens mit der Regierung, wenn diese der Schule, dem Staatlichen Schulamt oder dem Ministerialbeauftragten nicht einen bestimmten Betrag an Haushaltsmitteln zur Verfügung stellt.

2. Zuständigkeiten

2.1 

Die Befugnis zur Anordnung oder Genehmigung von Inlands- und Auslandsdienstreisen ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 4 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustV-KM) vom 4. September 2002 (GVBl S. 424; KWMBl I. S. 302) in der jeweils geltenden Fassung sowie aus Nr. 4 der Bekanntmachung „Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustAN-KM)“ vom 20. August 2002 (KWMBl I S. 307) in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 

Die nach den in Nr. 2.1 genannten Regelungen jeweils örtlich zuständige Regierung kann in folgenden Fällen allgemein Dienstreisegenehmigungen im erforderlichen Umfang erteilen:
-
für Schulleiter an beruflichen Schulen zu Besuchen von Außenstellen und von Schulen, die sie in Personalunion leiten.
-
für weitere, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bestimmte Fälle von Dienstreisen der Schulleiter an beruflichen Schulen

2.3 

Das nach den in Nr. 2.1 genannten Regelungen jeweils örtlich zuständige Staatliche Schulamt kann für notwendige Dienstreisen der Schulleiter an Grundschulen und Hauptschulen, deren Klassen in verschiedenen Schulgebäuden unterrichtet werden, zur Erledigung der Schulleitergeschäfte im Sinne des Art. 57 BayEUG in den weiteren Schulgebäuden, allgemein Dienstreisegenehmigung erteilen.

2.4 

In den nicht in § 9 Abs. 1 bis 4 ZustV-KM genannten Fällen werden Dienstreisen durch die Beschäftigungsbehörde angeordnet oder genehmigt (Art. 26 Satz 1 BayRKG)

3. Reisekostenvergütung

3.1 

Bei Dienstreisen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG wird Reisekostenvergütung nach Art. 3 Abs. 1, Art. 4 BayRKG gewährt.

3.2 Reisekostenvergütung aus Anlass von regelmäßigen auswärtigen Dienstgeschäften

3.2.1 

Auf Reisen, die Lehrkräfte durchführen, um im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung beziehungsweise auf Grund angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit außerhalb ihres Dienst- oder Wohnortes in einem bestimmten Bezirk Unterricht zu erteilen (z.B. Lehrkraft mit Dienstbezirk, Unterrichtserteilung an Stammschule und Außenstelle, Unterrichtserteilung an mehreren Schulorten einer Verbandsschule) sowie bei Teilabordnungen und in den Fällen von allgemeinen Dienstreisegenehmigungen nach den Nrn. 2.2 und 2.3 findet Art. 18 BayRKG Anwendung.

3.2.2 

1Die Aufwandsvergütung für diese Reisen wird wie folgt festgesetzt:
-
bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als sechs bis acht Stunden zwei Zehntel des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Nr. 2 Buchst. a BayRKG für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden
-
bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als acht bis zwölf Stunden drei Zehntel des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Nr. 2 Buchst. a BayRKG für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden
-
bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als zwölf Stunden fünf Zehntel des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Nr. 2 Buchst. a BayRKG für Dienstreisen von mehr als zwölf Stunden.

3.2.3 

Bei der Festsetzung der Aufwandsvergütung für die Unterkunft (Art. 4 Nr. 4, Art. 9 und 18 BayRKG) wird im Einzelfall eine Entscheidung getroffen.

3.2.4 

1Für die unter Nr. 3.2.1 aufgeführten Reisen ist den Lehrkräften dann eine laufende Pauschvergütung (Art. 19 BayRKG) zu gewähren, wenn ihr Dienstbezirk sich voraussichtlich im Laufe eines Schuljahres nicht ändert. 2Dabei werden zunächst die auf eine Schulwoche treffenden Fahrkosten, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen, Aufwandsvergütungen, Nebenkosten und Auslagen errechnet und mit 40 (Schulwochen) multipliziert. 3Der sich ergebende Betrag ist durch die Zahl vier (Vierteljahr) zu teilen und auf einen vollen Betrag abzurunden; dieser Betrag ist die vierteljährlich im Voraus zu zahlende laufende Pauschvergütung. 4Ist die Lehrkraft, die eine laufende Pauschvergütung bezieht, wegen Urlaubs (nicht Schulferien) oder sonstiger Verhinderung länger als drei Tage nicht tätig, wird die Pauschvergütung um den auf den gesamten Zeitraum der Dienstabwesenheit entfallenden Betrag gekürzt.

3.2.5 

1Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Fahrkostenerstattung (Art. 5 BayRKG), über Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Art. 6 BayRKG) sowie über Erstattung der Nebenkosten (Art. 12 BayRKG) und Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (Art. 13 BayRKG). 2Mehraufwendungen für Verpflegung bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

3.3 Reisekostenvergütung aus Anlass von Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen, auswärtigen Schulsportfesten sowie Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten

3.3.1 

Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern außerhalb des Dienstortes aus vorstehendem Anlass sind Dienstreisen im Sinne des BayRKG; die Lehrkräfte und Förderlehrer erhalten daher Reisekostenvergütung nach Maßgabe dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

3.3.2 Inlandsdienstreisen

3.3.2.1 

Bei Reisen aus Anlass von Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten wird für die Tage des Aufenthaltes am Ort des Skikurses oder des Schullandheims, ausgenommen die Tage der Hin- und Rückreise, an Stelle des Tagegeldes eine Aufwandsvergütung in Höhe von 80 v.H. des Tagegeldes gewährt.

3.3.2.2 

An Stelle des Übernachtungsgeldes wird bei der Teilnahme an Schulskikursen eine Aufwandsvergütung in Höhe von 80 v.H. des Übernachtungsgeldes und bei der Teilnahme an Schullandheimaufenthalten eine Aufwandsvergütung in Höhe von € 4,-- gewährt.

3.3.2.3 

Notwendige Begleitpersonen, die nicht Lehrkräfte sind, erhalten Reisekostenvergütung nach den Nrn. 3.3.2.1 und 3.3.2.2.

3.3.3 Auslandsdienstreisen

3.3.3.1 

Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern aus Anlass von Lehr- und Studienfahrten werden nach der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) vom 8. Dezember 2002 (GVBl S. 992, BayRS 2032-4-4-F) in der jeweils geltenden Fassung abgegolten.

3.3.3.2 

Bei Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern aus Anlass von Schüler- und Lehrwanderungen wird gemäß § 3 Abs. 3 BayARV eine Vergütung nach Nr. 3.3.1 wie bei Inlandsdienstreisen gewährt.

3.3.3.3 

Bei Reisen von Lehrkräften und Förderlehrern aus Anlass von Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten wird gemäß § 3 Abs. 3 BayARV eine Vergütung nach Nr. 3.3.2 wie bei Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten im Inland gewährt.

3.3.3.4 

Die gemäß § 3 Abs. 3 BayARV vorgenommenen Ermäßigungen sind den Lehrkräften und Förderlehrern vor Beginn der Dienstreise bekanntzugeben.

4. Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung

4.1 

1Die Reisekostenvergütung wird von der Regierung festgesetzt und zur Zahlung angeordnet (§ 9 Abs. 5 ZustV-KM). 2Die Abrechnung über die Reisekostenvergütung ist mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise auf dem Dienstweg der Regierung vorzulegen.

4.2 

Bedarf es nach Art. 2 Abs. 5 BayRKG für die Ausführung einer Dienstreise keiner Anordnung oder Genehmigung, ist der Zweck und der Umfang der Dienstreise von der Leitung der Dienststelle auf der Reisekostenabrechnung zu bestätigen.

4.3 

1Fallen bei Lehrkräften, die im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit oder infolge von Mehrarbeit an mehreren Schulen eingesetzt sind, regelmäßig Dienstreisen an, ist die Reisekostenvergütung - vorbehaltlich der Nr. 3.2.4 - monatlich oder vierteljährlich abzurechnen. 2Die Ausschlussfrist von einem halben Jahr (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayRKG) ist zu beachten.

5. Schlussvorschriften

5.1 

In der Bekanntmachung über Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung im Rahmen der beamtenrechtlichen Ausbildung vom 18. Juli 1977 (KMBl I S. 466, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. März 1983 (KMBl I S. 107), wird Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c Abs. 2 Satz 4 durch den Satz „Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Studienreferendare, Lehramtsanwärter und Förderlehreranwärter), die an mehreren Schulorten eigenverantwortlichen Unterricht erteilen, erhalten Reisekostenvergütung nach Nr. 3.2 der Bekanntmachung über Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern vom 3. August 1998 (KWMBl I S. 421).“ ersetzt.

5.2 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1998 in Kraft; gleichzeitig wird die Bekanntmachung über Reisekostenvergütung für Lehrer und Förderlehrer an staatlichen Schulen sowie für Lehrer an Kollegs zur Erlangung der Hochschulreife, an Studienkollegs bei den wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern vom 7. August 1984 (KMBl I S. 399), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Dezember 1997 (KWMBl I 1998 S. 15), aufgehoben.
I. A.
Falckenberg
Ministerialdirigent
KWMBl I 1998 S. 421