Inhalt

Text gilt ab: 30.09.2002

1. Geltungsbereich/Begriffsbestimmungen

1.1 

Diese Bekanntmachung gilt für den nebenamtlichen Unterricht an den unter Nr. 2.1 genannten staatlichen Unterrichtseinrichtungen.

1.2 

1Nebenamtlich wird der Unterricht erteilt, wenn die Lehrkraft hauptamtlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, aber nicht im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses tätig wird. 2Soweit Lehrkräfte über die allgemeine Unterrichtsverpflichtung im Rahmen des Beamtenverhältnisses hinaus an Schulen der gleichen Art beziehungsweise an sonstigen Unterrichtseinrichtungen der gleichen Art Unterricht erteilen, liegt Mehrarbeit vor; dabei gelten berufliche Schulen (Nr. 2.1.2.1) als eine Schulart. 3Die Anordnung zur Leistung von Mehrarbeit geht der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit vor.

1.3 

Den Trägern nichtstaatlicher Unterrichtseinrichtungen wird die sinngemäße Anwendung dieser Bekanntmachung empfohlen.