Inhalt

BuchProzVerglBek
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.01.2004
1.
Nach § 2 der Vertretungsverordnung (VertrV) vom 26. Oktober 2021 (GVBl. S. 610, BayRS 600-1-F), in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Bayern vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen durch das Staatsministerium der Finanzen und die Dienststellen Ansbach, Augsburg, München, Regensburg und Würzburg des Landesamts für Finanzen als allgemeine Vertretungsbehörden vertreten, soweit nicht Justizbehörden (§ 4 Nr. 3, § 5) Vertretungsbehörden sind. Nach § 11 Abs. 1, 2 und 4 VertrV kann die Vertretung in diesen Fällen auch auf andere Behörden, insbesondere auf die Ausgangsbehörden übertragen werden.
Außergerichtlich sind Ansprüche gegen den Freistaat Bayern (Passivansprüche) bei der Ausgangsbehörde geltend zu machen.
Ansprüche des Freistaates Bayern (Aktivansprüche) werden außergerichtlich grundsätzlich von der Ausgangsbehörde geltend gemacht.
Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Bei der Zahlung und dem rechnungsmäßigen Nachweis der in diesem Zusammenhang anfallenden Ausgaben und Einnahmen ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: