Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2010

3. Zuständigkeiten, Inkrafttreten

3.1 

Auskünfte hinsichtlich eines effizienten und praxisorientierten Vollzugs des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen erteilen die Bayerische Landesunfallkasse, die Gewerbeaufsichtsämter und das LGL.

3.2 

Die Gewerbeaufsichtsämter überprüfen die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Die Anordnung von Maßnahmen durch die Gewerbeaufsichtsämter, für die durch die Dienststellenleiterin/den Dienststellenleiter geltend gemacht wird, dass sie den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, bedarf - außer bei Gefahr im Verzuge - der Zustimmung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Die Zustimmung kann nur im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Dienstbehörde bzw., soweit Einvernehmen nicht zu erzielen ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erteilt werden.

3.3 

Den unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

3.4 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2000 in Kraft.