Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2008

1. Besonderes Grundvermögen Gewässer, Allgemeines Grundvermögen

1.1 Besonderes Grundvermögen Gewässer

(zu VV Nr. 1.1)
Das Besondere Grundvermögen Gewässer wird vom Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und den ihm nachgeordneten Behörden (Wasserwirtschaftsverwaltung) verwaltet. Zum Besonderen Grundvermögen Gewässer zählen alle staatseigenen Grundstücke, die für Verwaltungszwecke des Staates oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Staates genutzt werden oder genutzt werden sollen und von der Wasserwirtschaftsverwaltung zum Stichtag 16. Mai 2006 verwaltet wurden, sowie nachfolgend erworben wurden oder noch erworben werden.
Davon ausgenommen sind Grundstücke mit Verwaltungs- und Wohngebäuden, sowie gewerbliche Grundstücke, die nicht Zwecken der Wasserwirtschaftsverwaltung dienen.

1.2 Allgemeines Grundvermögen

(zu VV Nrn. 1.2 und 3.1)
Staatseigene Grundstücke, die nicht für Verwaltungszwecke des Staates oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Staates benötigt werden, werden von der Immobilien Freistaat Bayern verwaltet (Allgemeines Grundvermögen).

1.3 Zuführung an das Allgemeine Grundvermögen

(zu VV Nr. 6.2)
Staatseigene Grundstücke, die nicht oder nicht mehr auf Dauer für Verwaltungszwecke des Staates oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Staates genutzt werden, sind dem Allgemeinen Grundvermögen zuzuführen. Die verwaltenden Dienststellen haben solche Grundstücke der Immobilien Freistaat Bayern zu übergeben, die dem Staatsministerium der Finanzen Anzeige macht. Ein Wertausgleich findet nicht statt.
Bei laufenden Grundstückseinnahmen oder -ausgaben, die im Voraus oder nachträglich für Zeiträume zu vereinnahmen oder zu entrichten sind, in die der Übergabezeitpunkt fällt, ist von einer Abrechnung auf anteilige Zeiträume abzusehen.