Inhalt
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und kann Richtlinien für die Geschäftsführung beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über
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die Bestellung des Vorstands einschließlich Bestellung des Vorstandsvorsitzenden,
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Personalangelegenheiten der Vorstandsmitglieder,
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grundsätzliche Personalangelegenheiten,
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Grundsätze zur Vergütung der Beschäftigten und den Erlass von Vergütungsrichtlinien,
- e)
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die Aufgaben- und Entwicklungsplanung für die AKDB und ihre Unternehmen,
- f)
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den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken,
- g)
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die Grundsätze der Aufbauorganisation der AKDB,
- h)
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die Errichtung oder Schließung von Geschäftsstellen der AKDB,
- i)
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Grundsätze zur Errichtung von oder Beteiligung an Unternehmen in Privatrechtsform und zu deren Beendigung.
(3) Der Verwaltungsrat kann Angelegenheiten, zu deren Behandlung die Hauptversammlung zuständig ist, vorberaten und Entscheidungsempfehlungen geben.