Inhalt

Text gilt ab: 30.04.2026
Fassung: 02.10.2007
§ 5
(1) Der Vorstand, vertreten durch ein Mitglied des Vorstands, vertritt die AKDB nach außen.
(2) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Vorstand regelt seinen Geschäftsgang sowie die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eine Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 Alternative 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit.