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VwAoFlag
Text gilt ab: 01.12.2011
Fassung: 04.12.2001
§ 5
(1) 1Zur Führung einer Dienstflagge an ihren Kraftwagen sind berechtigt
1.
der Ministerpräsident und sein Stellvertreter,
2.
die Staatsminister und Staatssekretäre,
3.
der Bevollmächtigte des Freistaates Bayern beim Bund, die Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Rechnungshofs.
2Die Führung von Dienstflaggen durch den Präsidenten des Landtags wird durch Satz 1 nicht berührt.
(2) 1Die Dienstflagge wird an den Kraftwagen vorne rechts mit der Fläche in der Fahrtrichtung gesetzt. 2Sie kann auch an privateigenen Kraftwagen geführt werden, die zu einer Dienstfahrt verwendet werden.