Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

3. Sonstige Bestimmungen

3.1 Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle

1Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle (vgl. Art. 9a Abs. 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2005/2006) ist für die Aufsicht der Dienstwohnungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Wohnungen, die der Freistaat Bayern an Dritte verpachtet und für die Zwecke einer Nutzung als Dienstwohnung wieder angemietet hat, nehmen die jeweiligen Wohnungsunternehmen diese Aufgaben wahr. 3Das Dienstwohnungsverhältnis zwischen Beschäftigungsdienststelle und Dienstwohnungsinhaber bleibt davon unberührt.

3.2 Hausordnung

Für jedes Gebäude, in dem sich eine Dienstwohnung befindet, kann die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle bei Bedarf in Anlehnung an die bestehenden örtlichen Verhältnisse eine Hausordnung erlassen.

3.3 Wohnungsblatt

Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle hat über jede Dienstwohnung und das Zubehör für das jeweilige Dienstwohnungsverhältnis ein Wohnungsblatt mit den objektbezogenen Daten (insbesondere Lage, Größe und Ausstattung, Zahl der Räume, Baujahr, örtlicher Netto-Mietwert, Betriebskostenvorauszahlung und Feststellungszeitpunkt) zu führen, dem ein maßstabsgetreuer Grundriss beizufügen ist.