Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2015

1. Beginn und Ende des Dienstwohnungsverhältnisses

1.1 Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses (zu § 4 DWV)

1Der Dienstvorgesetzte kann die Beamten anweisen, eine angemessene Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern (Art. 74 BayBG). 2Auf die Belange schwerbehinderter Beamten oder Beamten mit schwerbehinderten Angehörigen ist Rücksicht zu nehmen. 3Als Nebenbestimmung der Anweisung ist auf diese Bekanntmachung zu verweisen. 4Der Dienstvorgesetzte veranlasst mit der Anweisung auch die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung nach § 6 DWV; dabei sind unabhängig vom Beschäftigungsumfang stets die vollen Bezüge anzusetzen.
5Einrichtung und Zuweisung von Dienstwohnungen werden allein von dienstlichen Bedürfnissen bestimmt; ausschließlich fiskalische Gründe rechtfertigen keine Zuweisung (Art. 11 des Grundgesetzes, Art. 109 der Verfassung).

1.2 Ende des Dienstwohnungsverhältnisses (zu § 11 DWV)

1Das Dienstwohnungsverhältnis ist status- und dienstpostenakzessorisch. 2Es endet mit der Pensionierung, der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder mit dem Tod des Dienstwohnungsinhabers, im Übrigen mit Ende oder Aufhebung der Zuweisung z.B. wegen Umsetzung auf einen anderen Dienstposten oder Beurlaubung.