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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 54
Organleihe
Die Versorgungskammer verwaltet als Geschäftsführungsorgan im Weg der Organleihe die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.