Inhalt

VersG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 07.12.1933
Art. 6
(1) (aufgehoben)
(2) 1Die Beamten und Angestellten der Versicherungskammer können nach näherer Bestimmung durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige bzw. nichtgesamtversorgungsfähige Versicherungskammerzulage bis zur Höhe von 30 v.H. des Grundgehalts erhalten. 2Bundesrechtliche Beschränkungen der Zulage für Beamte gelten für Angestellte entsprechend.