Inhalt
    
    
            
              Art. 15
               Ordnungswidrigkeiten 
              
             
            (1) Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, kann
            
              - 1.
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                mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer gewerbsmäßig unbefugt 
                  - a)
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                    Ergebnisse der Landesvermessung vervielfältigt, verbreitet oder wiedergibt, 
- b)
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                    Auszüge aus dem Liegenschaftskataster herstellt, vervielfältigt, verbreitet oder wiedergibt, 
 
- 2.
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                mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt Vermessungszeichen, Beobachtungszeichen oder Beobachtungsgerüste beschädigt oder entfernt. 
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann auf Einziehung der durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gegenstände erkannt werden.