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VermKatG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 31.07.1970
Art. 12
Organisation
(1) Die Landesvermessung, die Aufstellung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters sowie die für die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Vermessungen sind Aufgaben des Staates.
(2) Oberste Behörde für das staatliche Vermessungs- und Katasterwesen ist das Staatsministerium.
(3) 1Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Mittelbehörde ist zuständig für den gesamten Bereich der Landesvermessung. 2Es erledigt ferner die informations- und kommunikationstechnischen Aufgaben in den öffentlichen Verwaltungen und im öffentlichen Bereich, soweit ihm diese übertragen werden. 3Dazu gehört insbesondere die Unterstützung des Landeswahlleiters. 4Das Staatsministerium kann Aufgaben der Landesvermessung den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (untere Vermessungsbehörden) übertragen.
(4) 1Die Führung des Liegenschaftskatasters und der Vollzug der Katastervermessungen sind unbeschadet der in diesem Absatz sowie den Abs. 6 und 7 enthaltenen Sonderregelungen Aufgaben der unteren Vermessungsbehörden. 2Das Staatsministerium kann Aufgaben aus dem Bereich des Liegenschaftskatasters dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung übertragen.
(5) Die Organisation der unteren Vermessungsbehörden und des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als deren Aufsichtsbehörde wird durch das Staatsministerium geregelt.
(6) 1Katastervermessungen im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Flurbereinigungsbehörden werden von diesen Behörden ausgeführt, soweit sie nicht den staatlichen Vermessungsbehörden übertragen sind. 2Die Ermittlung strittiger Grenzen bleibt den staatlichen Vermessungsbehörden vorbehalten.
(7) 1 Die Landeshauptstadt München ist befugt, innerhalb des Stadtgebiets an Liegenschaften, die im Eigentum der Landeshauptstadt stehen oder von ihr zum Erwerb vorgesehen sind, Katastervermessungen auszuführen. 2Abs. 6 Satz 2 ist anzuwenden. 3Katastervermessungen auf Grundstücken, die zum Erwerb vorgesehen sind, dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers vorgenommen werden.
(8) In das Liegenschaftskataster dürfen nur solche Katastervermessungen übernommen werden, die unter der Verantwortlichkeit von Beamten ausgeführt worden sind, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.